okay, mal abgesehen davon, dass ich das so im fach medienrecht in meiner ausbildung mitbekommen habe, zitiere ich mal:
http://www.smv-bw.de/rechte/G/GEMA.htm
"Wichtig ist, dass nur öffentliche Aufführungen von geschützten Werken den Gebühren der GEMA unterliegen. Bei nichtöffentlichen Aufführungen muss die GEMA nicht entrichtet werden. (Unter Stichwort Öffentlichkeit bei Veranstaltungen finden sich die Grundsätze, wann eine Veranstaltungen als öffentlich gilt.)"
Die öffentliche Aufführung geschützter Werke ist ausnahmsweise ohne Einwilligung des Urhebers gestattet, wenn sie keinem Erwerbszweck dient, den ausübenden Künstlern keine besondere Vergütung gezahlt wird und für die Veranstaltung kein Entgelt verlangt wird. Einem Erwerbszweck des Veranstalters, also der SMV, dient eine Aufführung in der Regel schon dann, wenn er durch die Veranstaltung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Unter Entgelt sind nicht nur Eintrittsgelder zu verstehen, sondern z. B. auch Programmgebühren, Unkostenbeiträge und Spenden. Nicht als Entgelt gelten Spenden und sonstige Zuwendungen, die nicht für die musikalische Darbietung sondern für andere Zwecke entrichtet werden. Eine Vergütungspflicht besteht allerdings weiterhin.
steht u.a. auch hier:
http://www.smv-bw.de/rechte/Anhang/UrhG.pdf
UrhG § 52
http://www.bebis.de/zielgruppen/leh...weiterbildung_sps_musik_allgemein_urheber.pdf
(Nichtöffentlich: Der Kreis der teilnehmenden Personen ist bestimmt abgegrenzt, die
Personen sind durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum
Veranstalter untereinander verbunden. Unterricht = nichtöffentlich; Einladung von
Eltern, Gästen, anderen Lerngruppen = öffentlich!)
Bei öffentlichen Veranstaltungen sind zwei verschiedene Arten von Rechten zu
unterscheiden:
a) die Einwilligungspflicht
b) die Vergütungspflicht.
Zu a) Einwilligungspflicht bedeutet, dass vor der Aufführung die ausdrückliche
Einwilligung der Rechteinhaber (GEMA bzw. Bühnenverlage) vorliegen muss.
http://www.123recht.net/öffentliche-Veranstaltung__f40211.html
"Eine Öffentliche Veranstaltung ist [...], zu welchem Jedermann Zutritt hat, somit der Besucherkreis nicht eingeschränkt ist.[...]
Entschuldige bitte, aber wer hat Dir denn den Quatsch erzählt? Eine Öffentlichkeit i.S. des Urheberrechtsgesetzes hat absolut nichts mit der Erhebung von Eintrittsgeld zu tun. Daran bemisst sich lediglich die Höhe der Vergütung, die an die GEMA zu zahlen ist.
Es ging auch nicht primär um die Öffentlichkeitsdefinition per Eintritt
Wegfall des Eintritts=Zulässigkeit der öffentlichen Wiedergabe UND Personenkreis abgegrenzt =NICHT öffentlich=Wiedergabe ebenso zulässig.
Sobald du also einlädst UND/ODER von den Gästen keinen Eintritt verlangst, ist es durchaus möglich ohne GEMA-Anmeldung zu veranstalten. Ob der Bar-Besitzer nebenbei ne Mark mit Getränken macht, und man so die Miete für den Laden mindert, ohne das über Eintrittsgeld zu machen, spielt hierbei keine Rolle, da nicht für die Veranstaltung bezahlt wird. Du kannst auch bei deinen Gästen um eine "freiwillige" Spende bitten, darfst es aber nicht als Unkostenbeitrag deklarieren.
Hätte man mir auch mit eurem Fachwissen durchgehen lassen können.

Den das Endergebnis ist das gleiche. Was glaubt ihr denn, wieviele Konzerte nur durch solche Tricks möglich sind und wie oft das so gemacht?