Aber wenn ich im UrhG §53 lese, wo es um "Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch geht",
steht unter (6) " die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden"
Ist für einige sicherlich ein ganz schöner Schlag ins Kontor, was da steht. Ich selbst verfüge ja nicht über die Erfahrung
der professionellen Musikers in der gelebten Praxis. Ich kann da nur als Laie interpretieren, was da steht in dem Gesetz,
unabhängig davon, was in der Praxis tatsächlich stattfindet. Und ich gebe natürlich keine Rechtsauskünfte, aber ich habe
als Ingenieur in anderem Zusammenhang einige Übung mit Normen und Gesetzestexten (QM, Umweltschutz, Produkthaftung etc.):
Das ist nun meiner Meinung nach aus dem UhrG extrahiert folgendes (gültig für den Otto Normalmusiker
und Urheber ist nicht 70 Jahre tot, wobei dies ja sowieso von der Musikbranche umgangen wird):
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bzgl. Kopien:
Noten auf Papier zu kopieren ist ohne Genehmigung des Urhebers grundsätzlich verboten.
Nur einmal abschreiben oder in PC hacken und einmal ausdrucken ist erlaubt. Das darf ich privat
verwenden und spielen aber nicht öffentlich aufführen und verbreiten.
Sonstige Kopien, die irgendwie zustande kommen, z.B. herunterhören von legaler CD sind erlaubt. Man darf
diese Kopien aber nicht gewerblich nutzen und auch nicht öffentlich aufführen ohne Genehmigung des Urhebers.
Was man verwenden darf zur öffentlichen Aufführung sind quasi nur genehmigte Mittel wie z.B. gekaufte legale Noten
oder vom Urheber stammende oder genehmigte Kopien oder Bearbeitungen.
Unterm Strich: Kopien jedweder Art darf man nur zur Aufführung verwenden, wenn sie vom Urheber genehmigt sind.
Nun zu Änderungen:
minimale Änderungen und Anpassungen sind erlaubt, wenn deren Genehmigung vom Urheber "nach Treu und Glauben" nicht
versagbar sind und auch die Transposition. Ich gehe davon aus, dass dies neben der Transposition z.B. sind: instrumenten-
spezifische Änderungen, Änderungen bei den Akkorden, Änderungen an Intro und Ending, Ausführungen zur Improvisation etc.
Wenn man diese nicht genehmigungsbedürftigen Änderungen noch auf das Original-Notenblatt der gekauften Noten pinseln kann,
darf man dies auch aufführen. Man darf ein geändertes Konzept auch handschriftlich einmal aufsetzen oder in PC hacken und
einmal ausdrucken. Aber aufführen darf man sie ohne Genehmigung des Urhebers nicht, da man ja wesentliche Teile des Werkes
wiederum kopiert hat Und wesentliche Änderungen des Werkes sind ja sowieso vom Urheber zu genehmigen unabhängig
davon, ob durch die Bearbeitung des Werkes eigene Schutzrechte abzuleiten sind.
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So sehe ich das, was da so steht im UrhG. Das alles deckt sich auch mit den von mir zitierten Quellen.
Zu letzterem Punkt kann ich mir nur vorstellen, dass man bestimmte Änderungen toleriert, wenn man sie als Anlage zu den
Original-Noten oder der genehmigten Kopie verstehen kann, z.B. man hat die Original-Noten legal erworben und legt die
ja erlaubte Transposition als Anlage bei, die dann nicht als Kopie genehmigungspflichtig ist.
Ich würde mir wünschen, dass ein selbst aus einer Klavierbearbeitung angefertigtes Lead-Sheet, das man als Anlage
zu den Original-Noten der Klavierbearbeitung führt, noch genehmigungsfrei nutzbar ist. Aber da bin ich mir nicht ganz sicher.
Inhaltlich wurde mir das aber von einem der Online-Dienste so mündlich bestätigt ("das dürfen Sie mit denen von uns
gekauften Noten machen, wie so ziemlich alles andere, zerschnippeln etc., nur nicht weiter verbreiten, bei Band muss jedes
Mitglied eine gekaufte Version haben"). Und von einem wurde mir die Verwendung von handschriftlicher oder PC-Version (Kopie oder
geringfügige Änderung) per Email erlaubt. Zum Aufführungsrecht mithilfe dieser Dokumente habe ich die aber noch nicht gefragt.
Als Urheber sind für Noten wohl, die im Copyright genannten Stellen zu sehen, die man für eine Genehmigung einer
Kopie ansprechen muss. Da steht im Regelfall auch nicht eine Sher Music Co. etc., die Vervielfältigungsrechte daher
auch nicht erteilen darf (wurde mir von da ja auch bestätigt). Ich glaube inzwischen übrigens auch, dass dies Internet-
anbieter, die einen 1-2maligen legalen Ausdruck anbieten, nicht berechtigt sind darüber hinaus weitere Rechte zu erteilen, die
üblicherweise nur ein Urheber erteilen darf. Aber da kann ich mich auch täuschen.
ich glaube das aber, solange mir das von denen nicht schriftlich anders dargestellt wird. Auf mündliche ungenaue Aussagen
kann man sich ja auch nicht berufen, wenn das Auge des Gesetzes auf einen blickt.
Wie da Ganze jetzt auf Bands zu adaptieren ist, müsst Ihr Euch Gedanken machen oder habt es schon. Das betrifft mich
selbst ja auch weniger. Ich hoffe ich habe jetzt fertig.
Vielleicht kriege ich ja jetzt auch mal wieder ein paar Kekse von Euch
, lechz
Gruß
Frank