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Erlaubnis für Bearbeitungen einholen?

  • Ersteller glasgow
  • Erstellt am
Benno_8) schrieb:
Meine (laienhafte) Ansicht: Die rechtliche Grauzone hängt wohl davon ab, ob man überhaupt von einer Bearbeitung sprechen kann. Dafür ist eine geistige Schöpfungshöhe notwendig, und dadurch entsteht auch eine eigene Teilurheberschaft am bearbeiteten Werk, die dann von der GEMA berücksichtigt werden kann. Chorarrangements, die mittlerweile auch schon von Computerprogrammen erstellt werden können, haben vielleicht nicht unbedingt diese geistige Schöpfungshöhe.

Ihr seid da auf dem falschen Dampfer.

Dass Änderungen, die keine ausreichende Schöpfungshöhe haben, keine Bearbeitung darstellen, ist zwar noch richtig, das heißt aber noch lange nicht, und hier ist euer Denkfehler, dass solche Änderungen deshalb generell erlaubt wären! Dann wäre ja der "Verunglimpfung durch Unterwanderung der Schöpfungshöhe" keine Grenzen gesetzt. Wäre diese Logik richtig, könnte ich ja die Melodie von "Let It Be" auf 240 BPM singen und eine verzerrte "Four On The Floor"-Bassdrum mitlaufen lassen. Keine eigene Schöpfungshöhe, keine Genehmigungspflicht? ;)

Ich glaube es ist einleuchtend, dass das UrhG genau sowas verhindern will bzw. es dem Urheber überlassen will, über solche Sachen zu entscheiden.

Ihr werft zwei verschiedene Dinge in einen Topf:

1. BEARBEITUNG (schutzfähig und genehmigungspflichtig)
2. UMGESTALTUNG (nicht schutzfähig, trotzdem genehmigungspflichtig)

Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.

§ 23 UrhG

Es kann also durchaus - verwenden wir mal eine neutralen Begriff - "alternative Versionen" geben, die genehmigungspflichtig sind, aber nicht als Bearbeitung wiederum eigenen Schutz durch das Urheberrecht genießen. Das dürfte häufig oder sogar meistens der Fall sein.

Zwei Zitate:

"Auch das neue Arrangement eines Musikwerkes ist stets abhängige Bearbeitung,
oder, bei fehlender Schöpfungshöhe des Arrangements, abhängige andere Umgestaltung
im Sinne von § 23 UrhG. Auch hier ist für die Verwertung des Arrangements
die Einwilligung des Originalurhebers erforderlich, die von der GEMA
nicht erteilt wird."

"Andere Umgestaltungen sind Änderungsbeiträge, die der nötigen
Schöpfungshöhe und Individualität ermangeln"

Quelle: Hans-Jürgen Homann "Praxishandbuch Musikrecht"
 
Zuletzt bearbeitet:
Auch das neue Arrangement eines Musikwerkes ist stets abhängige Bearbeitung,
oder, bei fehlender Schöpfungshöhe des Arrangements, abhängige andere Umgestaltung
im Sinne von § 23 UrhG. Auch hier ist für die Verwertung des Arrangements
die Einwilligung des Originalurhebers erforderlich, die von der GEMA
nicht erteilt wird.
Aber nach dieser Aussage wäre doch jedes Cover bereits eine abhängige andere Umgestaltung und, etwa wenn ich Strophen auf verschiedene Personen aufteile und die Gitarre von ner Geige spielen lasse, evtl. sogar eine abhängige Bearbeitung...
Dann müsste doch jede Coverband, die Songs nicht original-besetzungsgetreu wiedergibt den Urheber um Erlaubnis fragen... Die Folge wäre dann, dass der Urheber sich jeden Tag mit hunderten von Anfragen rumschlagen müsste!
Das legt doch die Vermutung nahe, dass solche kleineren Geschichten über die GEMA laufen müssen - denn die ist doch gerade auch dafür da, dem Urheber in dieser Hinsicht Arbeit abzunehmen... :confused:
 
in diesem bereich kann man nicht schwarz-weiß denken, das ist alles fließend und wird im zweifel von einem gericht entschieden

die gema kümmert sich nur um das inkasso für die nutzung der werke die bei ihr angemeldet sind, urheberrechte schützen oder verwalten ist nicht ihre aufgabe und tut sie auch nicht.
 
Aber nach dieser Aussage wäre doch jedes Cover bereits eine abhängige andere Umgestaltung und, etwa wenn ich Strophen auf verschiedene Personen aufteile und die Gitarre von ner Geige spielen lasse, evtl. sogar eine abhängige Bearbeitung...
Dann müsste doch jede Coverband, die Songs nicht original-besetzungsgetreu wiedergibt den Urheber um Erlaubnis fragen... Die Folge wäre dann, dass der Urheber sich jeden Tag mit hunderten von Anfragen rumschlagen müsste!
Das legt doch die Vermutung nahe, dass solche kleineren Geschichten über die GEMA laufen müssen - denn die ist doch gerade auch dafür da, dem Urheber in dieser Hinsicht Arbeit abzunehmen... :confused:

Deine Vermutung geht in die richtige Richtung:

Geringfügige Änderungen durch die Interpretation
sind vom Nutzungszweck gemäß § 39 Abs. II. UrhG gedeckt, der auch im Rahmen
der Rechtevergabe über die GEMA gilt.

Quelle: Hans-Jürgen Homann "Praxishandbuch Musikrecht"

ambee hat schon recht: Die Grenzen sind fließend. Das "geistige Schaffen" lässt sich halt schwer in genau definierte Schubladen stecken. Auch hängt vieles von der Einstellung des Urhebers ab, während sich der eine über Chorarrangements und GEMA-Einahmen freut, empfindet es der nächste als unzumutbare Entstellung seines Werkes.

Ich denke es ist häufig leider fast unmöglich sich im Urheberrecht von vornherein immer auf der absolut sicheren Seite zu bewegen.

In der Praxis würde ich sagen live interessieren Bearbeitungen oder zumindest Umgestaltungen keinen. Hier gilt wohl auch noch:

Wegen des flüchtigen Charakters der Werknutzung
ist der Eingriff in das Urheberrecht hier auch gering.

Quelle: Hans-Jürgen Homann "Praxishandbuch Musikrecht" (da im Zusammenhang mit Kürzungen bei Sendung)

Was Aufnahmen und deren Verbreitung angeht, würde ich idealerweise grundsätzlich jede kleine Änderung absegnen lassen, was in der Praxis natürlich oft schwer möglich ist. Hier wird es oft heißen: Wer nicht wagt, der nicht gewinnt.
 

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