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UranusEXP
Mod Emeritus
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Benno_8) schrieb:Meine (laienhafte) Ansicht: Die rechtliche Grauzone hängt wohl davon ab, ob man überhaupt von einer Bearbeitung sprechen kann. Dafür ist eine geistige Schöpfungshöhe notwendig, und dadurch entsteht auch eine eigene Teilurheberschaft am bearbeiteten Werk, die dann von der GEMA berücksichtigt werden kann. Chorarrangements, die mittlerweile auch schon von Computerprogrammen erstellt werden können, haben vielleicht nicht unbedingt diese geistige Schöpfungshöhe.
Ihr seid da auf dem falschen Dampfer.
Dass Änderungen, die keine ausreichende Schöpfungshöhe haben, keine Bearbeitung darstellen, ist zwar noch richtig, das heißt aber noch lange nicht, und hier ist euer Denkfehler, dass solche Änderungen deshalb generell erlaubt wären! Dann wäre ja der "Verunglimpfung durch Unterwanderung der Schöpfungshöhe" keine Grenzen gesetzt. Wäre diese Logik richtig, könnte ich ja die Melodie von "Let It Be" auf 240 BPM singen und eine verzerrte "Four On The Floor"-Bassdrum mitlaufen lassen. Keine eigene Schöpfungshöhe, keine Genehmigungspflicht?
Ich glaube es ist einleuchtend, dass das UrhG genau sowas verhindern will bzw. es dem Urheber überlassen will, über solche Sachen zu entscheiden.
Ihr werft zwei verschiedene Dinge in einen Topf:
1. BEARBEITUNG (schutzfähig und genehmigungspflichtig)
2. UMGESTALTUNG (nicht schutzfähig, trotzdem genehmigungspflichtig)
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.
§ 23 UrhG
Es kann also durchaus - verwenden wir mal eine neutralen Begriff - "alternative Versionen" geben, die genehmigungspflichtig sind, aber nicht als Bearbeitung wiederum eigenen Schutz durch das Urheberrecht genießen. Das dürfte häufig oder sogar meistens der Fall sein.
Zwei Zitate:
"Auch das neue Arrangement eines Musikwerkes ist stets abhängige Bearbeitung,
oder, bei fehlender Schöpfungshöhe des Arrangements, abhängige andere Umgestaltung
im Sinne von § 23 UrhG. Auch hier ist für die Verwertung des Arrangements
die Einwilligung des Originalurhebers erforderlich, die von der GEMA
nicht erteilt wird."
"Andere Umgestaltungen sind Änderungsbeiträge, die der nötigen
Schöpfungshöhe und Individualität ermangeln"
Quelle: Hans-Jürgen Homann "Praxishandbuch Musikrecht"
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