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Ebay - Kauf bei gewerblichen Verkäufer stornieren?

ich habe im Moment leider nicht die Zeit und auch nicht das Interesse, nach Paragraphen zu suchen, denn das habe ich getan, bevor ich mich in meinem Shop für eine Version entschieden habe.

Natürlich geht das nicht ohne Zustimmung des Kunden! Aber in dem Moment, wo ein Kunde einen Kauf tätigt, stimmt er zu. Also gebe ich als Verkäufer das schon vor.

Ich bleibe auch bei meiner Aussage, dass ich als Verkäufer wählen kann. Es ist nämlich nicht unwesentlich, ob ich höherwertige Artikel oder nur Waren im Wert unter 40 Euro anbiete. Bei letzterem wäre es für einen Verkäufer mit Rückgaberecht teuer, wenn er bei Rückgabe die hohen Versandkosten übernehmen müßte. Deshalb entscheidet er sich in diesem Fall wohl eher für das Widerrufsrecht. Wie gesagt, ist hierbei nur der Nachteil, dass man den Warenwert erstatten muss, bevor die Ware zurück ist.

Das Risiko liegt in jedem Fall beim Verkäufer! (leider)

Vielleicht hast du die passende Stelle noch nicht gefunden. Guck mal auf IHK-Seiten.
 
Mist, jetzt war ich heute in der Seminarbibliothek und habs doch tatsächlich vergessen nachzukucken...

Also ich hab immer noch ein Problem mit der Sache. Das Widerrufsrecht kann per Vereinbarung durch ein Rückgaberecht ersetzt werden. Allerdings eben nur unter den Voraussetzungen des §356 BGB. Und da liegt mein Problem bei dem begriff "Prospekt". Nur bei einem Fernabsatzvertrag, bei dem der Verkäufer sich quasi eines Verkaufsprospektes bedient ist das Rückgaberecht imho zulässig. So jedenfalls der klare Wortlaut des §356.
Jetzt ist natürlich die Kretchenfrage, wie man den Begriff "Prospekt" definiert.
M.E. würde eine ebay-Auktion nicht darunter fallen, sondern eher der Quellekatalog. Nur so würde auch Voraussetzung Nr.2 Sinn ergeben:
§356 Abs. 1 S.2:
Voraussetzung ist, dass
1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist,
2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und
3. dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird.


In meinen Kommentaren hier hab ich nix über die Anforderungen an ein "Prospekt" in diesem Sinne gefunden.

Ich rate allerdings zur Vorsicht: wenn das Rückgaberecht nicht wirksam vereinbart wurde (z.B. weil eine Auktion eben kein Prospekt ist), beginnt mangels Belehrung die 2 Wochen Frist für das Widerrufsrecht nicht!!
Da würde ich bzgl. deines Shops nochmal genau nachschauen...
 
Mir geht es weder um Wiederrufs,- noch um Rückgaberecht.
Lediglich um eine einfache popelige Stornierung :D

Und wie es aussieht hat sich die Sache gegessen.
 
mit den Gesetzestexten ist es ja manchmal nicht so einfach. Deshalb werden Gesetze auch oft unterschiedlich interpretiert :)

Ich verstehe unter einem "Prospekt" im Internet ein Angebot ähnlich eines Katalogangebotes, also mit Bild und ausführlicher Beschreibung. Da wäre also keum ein Unterschied zum Papierkatalog.

Für meine Angebote im Shop gilt dasWiderrufsrecht. Wie oben beschrieben halt wegen der Versandkosten unter 40 Euro.

@Korg
klar geht es dir um eine Stornierung. Bei einem rechtskräftigen Vertrag allerdings hängt das vom Rückgabe bzw. Widerrufsrecht ab.

Ich muss allerdings sagen, dass ich als Verkäufer auch ohne Gesetze Ware zurücknehmen würde oder eine Stornierung akzeptieren würde. Es kann nur dem guten Ruf dienen
 
Ich verstehe unter einem "Prospekt" im Internet ein Angebot ähnlich eines Katalogangebotes, also mit Bild und ausführlicher Beschreibung. Da wäre also keum ein Unterschied zum Papierkatalog.

Das wäre durchaus auch eine Interpretation, die man vertreten kann.

Und natürlich hast du recht, dass man Gesetzte unterschiedlich auslegen kann. Man siehts ja an diesem Beispiel. :great:

Evtl. finde ich bei Gelgenheit mal was dazu, was jetzt genau mit "Prospekt" gemeint ist. Vielleicht steht was in der Gesetzesbegründung oder so. Wobei das natürlich nix zu sagen hat, wenn es ein Richter anders auslegt ;) .

Ich hab gerade gesehen, dass Thomann seinen Kunden laut AGB ein "Rückgaberecht" einräumt. Wobei uns das jetzt nicht sonderlich weiter bringt, weil Thomann ja sowohl Kataloge ("Hot deals" u.ä.) in Papierform hat, als auch ein reines online-Angebot. Außerdem sind die AGB der großen Firmen auch nicht immer wirksam (siehe z.B. TUI), weil sie oft am Rande des zulässigen rangieren und manchmal eben auch etwas drüber.

Naja, evtl. klärt sich das ja noch mal auf...
 
wäre nicht schlecht, wenn du noch was konkretes findest.

Da sagst du was mit den "Großen". Da habe ich auch manchmal so meine Zweifel, ob das alles rechtens ist. Geld ist halt Macht ;)
 

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