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Bruch mit Band - Songs mitnehmen / verbieten zu spielen ?

Das ist leider das Problem, dass es Ansichtssache ist wann die nötige Schöpfungshöhe erreicht ist, um als eigenständiges Werk bzw. als Urheber anerkannt zu werden. Es gibt keinen Paragraphen in dem steht um wieviel Prozent sich die Melodie eines Stückes unterscheiden und wie viele technische Raffinessen enthalten sein muss, um als inspiriert und nicht als nachgemacht zu gelten. Meiner Meinung nach sind Grundtöne achteln und durchgehend bumm tschak bumm tschak keine schöpferische Leistung. Wenn es sich aber um komplexe Beats und Basslines handelt und sogar mit Soli, die fester Bestandteil des Songs sind, wirds schwer zu beweisen, dass sie beim Song nichts geleistet haben.
 
Hallo Klotzi,


ich kann gut nachvollziehen, wie Du Dich fühlen mußt zur Zeit, da ich diesen Prozeß selbst durchgemacht habe und noch heute darunter leide - zwei Jahre danach.


Damals stande ich ebenfalls vor dem Problem: Wie geht es weiter? Was geschieht mit meinen Songs?


Ich versuche Dir an Hand ein paar selbst erlebten Fallbeispielen näherzubringen, welche Probleme es in Bezug auf das Urheberrecht des Einzelnen innerhalb eines Kollektivs gibt und welche Rechte jedem Einzelnen laut Gesetz zugrundeliegen:


Fallbeispiele


1. Ich habe lediglich einen Songtext komplett alleine verfaßt. Er wurde niemals überarbeitet und entstammt komplett meiner Feder.


2. Des weiteren habe ich drei weitere Songtexte geschrieben, die dann von dem damaligen Sänger überarbeitet wurden.


3. Und ich habe einen Song komplett alleine komponiert und arrangiert.


Rechtliche Grundlage


Zu Punkt 1:


"UrhG § 7. Urheber
Urheber ist der Schöpfer des Werkes."

Das Urheberrecht liegt eindeutig bei mir. Ich habe den Text alleine verfaßt, somit sollte das Thema eigentlich gegessen sein, dachte ich...

Zu Punkt 2:

"UrhG § 3 Bearbeitungen
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt."

Mir wollte man (Der Sänger, damals bester Freund und Jura-Student) erklären, daß ich an seiner überarbeiteten Fassung kein Recht habe. Rein theoretisch hatte er sogar recht, ABER es handelte sich dabei nicht um inhaltliche Veränderung, sonder es waren sagen wir mal "kosmetische" Veränderung, die sich nahezu ausschließlich auf Verseform, Aussprache und Wortbindungen bezogen. Ich weiß nicht, inwieweit man diese Veränderung als "wesentlich" bezeichnen kann. Nur, weil z.B. ein Buch durch das Lektorat geht, verschiebt sich ja nicht gleich das Urheberrecht... hoffe ich!

Zu Punkt 3:

Was die Komposition angeht, tut es mir am meisten in der Seele weh. Es war meine erste Komposition und ich war/bin sehr stolz darauf. Schlimm ist nur, daß diese Band noch immer meinen Song auf Konzerten spielen darf, außerdem ist mir zu Ohren gekommen, daß diese Band meinen Song nun auch auf CD gebannt hat, was dem Ganzen die Krone aufsetzt und mich ziemlich fertigmacht... :(

So, jetzt kommen wir zu einem sehr unangenehmen Teil. Ich habe damals auch versucht mein vermeintliches (Urheber)Recht geltend zu machen, mit wenig Erfolg, DENN:

"UrhG § 8. Miturheber
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes."

Dieser Absatz 1 wäre ja noch nicht so tragisch, denn rein theoretisch lassen sich Songtext und Komposition einwandfrei voneinander trennen und beide Parteien könnten glücklich werden...

"(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen."

Fängt ja gut an...

Aber es kommt noch besser!


"UrhG § 9. Urheber verbundener Werke. Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben
zuzumuten ist."


Sogesehen hat man als ehemaliges musikschaffendes Mitglied einer Band die Arschkarte gezogen, DENN laut Gesetzgeber, zumindest so, wie ich den Gesetzestext interpretieren würde, darf ich meinen ehemaligen Bandkollegen nicht verbieten meine Songs zu spielen, solange es nach "Treu und Glauben zumutbar ist." Die Frage ist ja nur, was ist denn bitte schön "zumutbar" in den Augen der Gesetzgeber? Vielleicht ist es zumutbar, betrogen, belogen und vor die Tür gesetzt zu werden. Vielleicht auch nicht. Ich weiß es nicht... :mad:


..jedenfalls siehst Du, daß alles nicht so einfach ist. (...und leider stelle ich gerade wieder fest, daß ich noch lange nicht darüber hinweg bin...)


Ich hoffe, mein Beitrag hilft Dir wenigstens ein bißchen klarer zu sehen und Deine Möglichkeiten abzuwägen. Ich bin kein Jurist und möglicherweise... wahrscheinlich ist es so, daß nicht alles, was ich geschrieben habe, richtig ist, aber selbst, wenn nur die Hälfte davon stimmt und ich den Gesetzestext nur halbwegs verstanden habe, ist man als Musiker einer Band, sollte es zu einem Bruch kommen, tierisch angef**** wenn es um das geistige Eigentum geht. So sehe ich das zumindest. :(



MFG Josh aka Hoshiwan

PS: Bitte um Korrektur und Aufklärung, sollte ich etwas falsch verstanden haben. Danke!









 
Zusatz:

gibt es irgendeinen § wo definiert wird, was als eigenständige, schöpferische Leistung zählt und was nur Ausschmückung ist? oder ein § wo drin steht, ab wann man als Urheber gilt ??

Nein. Sobald mehrere Musiker zusammen musizieren und dabei Kunst erschaffen, ist es ein Gemeinschaftswerk. Jeder hat dieselben anteiligen Urheberrechte an diesem Werk, egal, ob diese person nur Triangle oder keine Ahnung was gespielt hat.
 
Zusatz:



Nein. Sobald mehrere Musiker zusammen musizieren und dabei Kunst erschaffen, ist es ein Gemeinschaftswerk. Jeder hat dieselben anteiligen Urheberrechte an diesem Werk, egal, ob diese person nur Triangle oder keine Ahnung was gespielt hat.

boah, das is doch der absolute hammer oder???!!!! :screwy: :eek:
ich sags euch, ich hab grad nen ganz ganz dicken hals und nen ganz ganz roten kopf :mad:

ich seh es einfach nicht ein, dass ich in meiner Freizeit tagelang damit beschäftigt war gitarre zu spielen und irgendwelche songs zu schreiben, während die anderen mit ihrer tussi rumhängen und sich vollsaufen ... und jetzt sind sie urheber, weil ich gesagt hab "hey, ich spiel euch was vor" und der drummer dann halt nen billigen rhythmus draufgelegt hat und der basser auch seinen part (der teilweise von mir vorgegeben wurde) ...

AAAAAAHHHHH - ich muss jetzt erstmal irgendwo meine Aggression rauslassen ...:evil:
 
klingt scheiße, ist aber so, sobald andere nur einen kleinen teil (und möge es ein noch so billiger rhythmus sein) haben alle anteil daran genommen.. ob jedem der gleiche teil zusteht ist ne streitfrage.. du kannst wirklich nichts anderes machen als dich mit deinen ehem. bandkollegen zu einigen.. ansonsten und für die zukunft sollte so was vllt schriftlich festgehalten werden, wer beim bandbruch welche anteile woran bekommt (auch nützlih für equip.)
 
boah, das is doch der absolute hammer oder???!!!! :screwy: :eek:
ich sags euch, ich hab grad nen ganz ganz dicken hals und nen ganz ganz roten kopf :mad:

Tja, ich habe auch kräftig schlucken müssen. Vor allem, weil mein damals "bester" Freund mir diese "Nettigkeiten" an den Kopf warf, nachdem ich Anspruch auf mein Liedgut erhoben hatte...

Seither habe ich, ehrlich gesagt, keine Lust mehr überhaupt mit irgendwem noch Musik zu erarbeiten. Ich habe einfach Angst, daß es irgendwann wieder Ärger geben könnte und darauf habe ich einfach keinen Bock. Dafür war die Erfahrung zu schmerzhaft... :(
 
"UrhG § 3 Bearbeitungen
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt."

Mir wollte man (Der Sänger, damals bester Freund und Jura-Student) erklären, daß ich an seiner überarbeiteten Fassung kein Recht habe. Rein theoretisch hatte er sogar recht, ABER es handelte sich dabei nicht um inhaltliche Veränderung, sonder es waren sagen wir mal "kosmetische" Veränderung, die sich nahezu ausschließlich auf Verseform, Aussprache und Wortbindungen bezogen. Ich weiß nicht, inwieweit man diese Veränderung als "wesentlich" bezeichnen kann. Nur, weil z.B. ein Buch durch das Lektorat geht, verschiebt sich ja nicht gleich das Urheberrecht... hoffe ich!


Solche kleineren Veränderungen stellen im Normalfall keine Bearbeitungen im Sinne von §3 UrhG dar. Die Schwelle des §3 entspricht im Wesentlichen der des §2. D.h. eine Bearbeitung liegt dann vor, wenn das was bearbeitet wurde FÜR SICH die entsprechende Gestaltungshöhe aufweist um eine selbstständige geistige Schöpfung zu sein, die ihrerseits urheberrechtlichem Schutz unterliegt. Das Urheberrecht regelt eigentlich bzgl. der Bearbeitung nur das was ich auch aus der Logik ergibt. Sobald ich selbst ein Werk schaffe, habe ich ein Urheberrecht daran. Das gilt eben auch dann, wenn dieses Werk bei Bearbeitung eines anderen Werkes entsteht. An diesem dabei entstandenen Werk habe ich dann ein Urheberrecht, dass natürlich auch exklusiv ggü. dem gilt, der Urheber des ursprünglichen Werkes ist. Kleine Änderungen im Metrum, Ersetzen einzelner Wörter durch Sinngleiche, etc. - das sind alles keine Tätigkeiten die die Gestaltungshöhe erreichen um eigenständige Werke zu werden.

§3 regelt da die Entstehung dieses Urheberrechts an dem neuen Werk für den Bearbeiter. Für den ursprünglichen Urheber gilt diesbzgl. §23 UrhG. Die Bearbeitung darf ohne Zustimmung des Urhebers des zugrundeliegenden Werkes nicht veröffentlicht oder verbreitet werden.

Was die Komposition angeht, tut es mir am meisten in der Seele weh. Es war meine erste Komposition und ich war/bin sehr stolz darauf. Schlimm ist nur, daß diese Band noch immer meinen Song auf Konzerten spielen darf, außerdem ist mir zu Ohren gekommen, daß diese Band meinen Song nun auch auf CD gebannt hat, was dem Ganzen die Krone aufsetzt und mich ziemlich fertigmacht... :(


Naja, es kommt ja immer darauf an. Wenn du alleiniger Urheber bist und deine kleinen Verwertungsrechte nicht an die GEMA abgetreten hast, dann kannst du es durchaus verhindern - wenn nicht im Gesellschaftsvertrag zuvor anderes geregelt war.

"UrhG § 8. Miturheber
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes."

Dieser Absatz 1 wäre ja noch nicht so tragisch, denn rein theoretisch lassen sich Songtext und Komposition einwandfrei voneinander trennen und beide Parteien könnten glücklich werden...


Bei Songtext und Komposition handelt es sich ja dementsprechend um ein verbundenes Werk (§9).


"(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen."

Fängt ja gut an...

Aber es kommt noch besser!


Bei deiner Aufzählung passen nur Anfang und Ende nicht zusammen, weil das eine eben Miturheberschaft ist und das andere verbundene Werke. Beide sind analog aber seperat geregelt.

"UrhG § 9. Urheber verbundener Werke. Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben

zuzumuten ist."
Sogesehen hat man als ehemaliges musikschaffendes Mitglied einer Band die Arschkarte gezogen, DENN laut Gesetzgeber, zumindest so, wie ich den Gesetzestext interpretieren würde, darf ich meinen ehemaligen Bandkollegen nicht verbieten meine Songs zu spielen, solange es nach "Treu und Glauben zumutbar ist." Die Frage ist ja nur, was ist denn bitte schön "zumutbar" in den Augen der Gesetzgeber? Vielleicht ist es zumutbar, betrogen, belogen und vor die Tür gesetzt zu werden. Vielleicht auch nicht. Ich weiß es nicht... :mad:

Also in den allermeisten Fällen, wird es zumutbar sein, der gemeinsamen Verwertung zuzustimmen. Unzumutbar kann es v.a. dann sein, wenn das Urheberpersönlichkeitsrecht betroffen ist. Vorstellbar wäre das z.B., wenn du ein Lied schreibst, dass stark autobiographisch ist, indem sich das lyrische Ich z.B. selbst beschimpft "I'm a creep, I'm a weirdo" oder so. Scheidest du jetzt aus der Band aus und die Band spielt es weiter, so werden evtl. aus den Selbstbeschimpfungen Beschimpfungen ggü. dem ehemaligen Mitglied. Das wäre z.B. ein Fall, indem es dem Textdichter dann unzumutbar wäre, der Verwertung zuzustimmen. Das sind meistens Fälle in denen das Urheberpersönlichkeitsrecht betroffen ist, oder indem es im Bereich des vermögensrechtlichen Teils zu groben Unbilligkeiten kommt. Persönliche Differenzen zwischen den Urhebern sind regelmäßig noch kein Grund.

Letztlich aber ist §9 UrhG nahezu überflüssig. Er hat keine dingliche Wirkung und legt lediglich schuldrechtlich das fest, was die beiden Urheber so oder so im Rahmen des entstehenden Gesellschaftsvertrag vereinbaren. Dieser Gesellschaftsvertrag ist dann auf jeden Fall aus wichtigem Grund kündbar (was in etwa der Zumutbarkeitsregelung der Zustimmung entspricht) - §723 I 2 BGB. Daneben ist er dann kündbar, wenn er auf unbestimmte Zeit eingegangen ist. Ob nun wenn nichts vereinbart ist, im Zweifelsfall gilt, dass der Gesellschaftvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen ist, oder auf die Dauer der einzelnen Schutzrechte, ist umstritten. Und an dieser Frage hängt dann eben, ob eine Kündigung möglich ist oder nicht.

Ganz allgemein gilt, dass man sowas immer im Vorab regeln sollte. Jede verantwortungsvolle Band sollte einen Gesellschaftervertrag schließen, in dem insbesondere geregelt ist, was passiert, wenn die Band eben auseinanderfällt. Tut man das nicht, ist eben der Ärger danach vorprogrammiert.

Aber zum Thema zurück. Nochmal ganz kurz zu den hier angesprochenen Regelungen, nämlich die Miturheberschaft (§8) und die verbundenen Werke (§9).

Miturheberschaft

Miturheberschaft entsteht dann, wenn mehrere Urheber gemeinsam ein Werk schaffen und ihre einzelnen Beiträge nicht gesondert voneinander verwertbar sind. Sind unterschiedliche Werkarten betroffen, ist Miturheberschaft grundsätzlich ausgeschlossen, da eine getrennte Verwertung immer möglich ist. Bestes Beispiel in dem Bereich: Songtext und Song. Eine getrennte Verwertung ist auch dann möglich, wenn sie wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.

Bei der Miturheberschaft ordnen alle Mitwirkende ihr Wirken dem Gesamtwerk unter. Miturheberschaft liegt dann vor, wenn man gemeinsam im Probenraum ist und gemeinsam einen Song entwickelt. Der Gitarrist hat ein neues Riff und gemeinsam erarbeitet man daraus (z.B. über einen Jam) einen Song. Der Bassist denkt sich ne Basslinie aus, der Sänger ne Gesangsline, man überlegt gemeinsam, wie man den Song aufbaut, etc. Das ist ein klassischer Fall von Miturheberschaft. Es kommt dabei nicht darauf an, wie groß die Anteile der einzelnen Urheber sind. Steuert einer z.B. das Gesamtkonzept plus Ausgangsriff bei und die anderen ergänzen nur zu einem Song, so steht das Urheberrecht dennoch allen zu gleichen Teilen zu.

ABER: Das ganze gilt nur, wenn tatsächlich alle urheberrechtlich schöpferisch tätig werden. D.h. Miturheber kann nur werden, werden selbst eine Beitrag leistet, der für sich genommen schöpferisch ist. Kommt also einer an und sagt: "Leute, ich hab nen Song geschrieben" - und in dem Song steht prinzipiell alles, dann bleibt erstmal er alleiniger Urheber. Diese Stellung verliert er nicht deshalb, weil z.B. der Sänger die Gesangslinie leicht variiert oder der Drummer ein anderes Fill setzt. Erst wenn der Anteil des Bandmitgliedes so groß wird, dass es Schöpfungshöhe erreicht, wird er Miturheber am dann entstehenden Werk. Die Aussage man hätte als Musikschaffender die Arschkarte gezogen, sobald man sein Werk in eine Band einbringt, ist somit nicht zutreffend. Auch innerhalb einer Band bleibt büßt man sein alleiniges Urheberrecht nicht ein, es sei denn, es greift im Einzelfall unter den eben beschriebenen Vorraussetzungen der §8 ein und andere Mitglieder werden Miturheber.

Verbundene Werke

Zu §9: Wie schon geschrieben, ist die gesetzliche Regelung des §9 UrhG praktisch überflüssig. Mit §8 hat sie gar nix zu tun. Im Vergleich zu §8 entsteht da nämlich gesetzlich erstmal gar nix. Die Grundkonstellation bei §9 sind zwei eigenständige Werke. Ein Song und ein passender Songtext. An beiden bestehen seperate Urheberrechte, die auch nach der Verbindung in gleicher Form fortbestehen. Die beiden Urheber wollen, aber nun die beiden Werke so miteinander verbinden, dass sie gemeinsam verwertbar sind. Ist ja logisch, weil der Songtext eben meistens für den Song geschrieben wurde (bzw. umgekehrt) und es meistens eben sein Sinn ist gemeinsam mit der entsprechenden Musik verwertet zu werden. Die beiden Urheber einigen sich also auf eine Verbindung. (Kurzes Einschub: Die Verbindung eines Werkes mit einem anderen bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers). Sie schließen eine schuldrechtliche Vereinbarung (die im Zweifel eben genau das enthält, was §9 für diesen Fall gesetzlich vorschreibt). Die Werkverbindung ist also kein urheberrechtlicher Entstehungstatbestand wie §8, sondern nur ein Vertrag zweier Urheber zur gemeinsamen Verwertung von zwei urheberrechtlich eigenständigen Werken. Rechtlich entsteht dabei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (wie sie auch entsteht bei Gründung einer Band). Diese endet im Normalfall mit Zweckerreichung bzw. Zweckverfehlung. Arbeiten z.B. zwei Architekten an unabhängigen Teilen eines Hauses (der eine entwirft die Fassade der andere die Aula) und es wird dann die Baugenehmigung nicht erteilt, so ist der Zweck nicht mehr erreichbar und die Gesellschaft endet. Oder Beispiel aus dem Leben: Jemand soll für eine Eröffnungsfeier eine Sportveranstaltung reine Musik schreiben und diese Feier entfällt dann (so geschehen bei der FIFA WM 2006). Findet die Eröffnungsfeier statt so ist der Gesellschaftszweck mit besagter Aufführung dann erreicht. Die Gesellschaft endet und mit ihr die Werkverbindung. Ist der Zweck eher abstrakt, wie bei der normalen Verbindung von Song und Text (der Zweck ist im Normalfall nicht auf die einmalige Aufführung beschränkt, sondern Song und Text sollen auch noch in einem Konzert in 20 Jahren miteinander aufgeführt werden), dann ist das erstmal nicht so einfach. Die Frage ist dann eben auf welche Dauer die Gesellschaft ausgelegt ist. Gekündigt werden kann sie nämlich nur dann, wenn sie auf unbestimmte Dauer bestimmt ist, bei bestimmter Dauer (z.B. Ende des einzelnen Schutzrechtes) nur bei wichtigem Grund (zu dem Problem s.o.).

Ich bin kein Jurist und möglicherweise... wahrscheinlich ist es so, daß nicht alles, was ich geschrieben habe, richtig ist, aber selbst, wenn nur die Hälfte davon stimmt und ich den Gesetzestext nur halbwegs verstanden habe, ist man als Musiker einer Band, sollte es zu einem Bruch kommen, tierisch angef**** wenn es um das geistige Eigentum geht. So sehe ich das zumindest. :(
(...)
PS: Bitte um Korrektur und Aufklärung, sollte ich etwas falsch verstanden haben. Danke!

Habe ja jetzt versucht deinen Beitrag entsprechend aufklärend zu ergänzen - und hoffe damit auch den Betroffenen weitergeholfen zu haben. Deiner Gesamteinschätzung aber kann ich nicht ganz folgen. Habe ich ja weiter oben schon geschrieben. Wenn du einen Song schreibst dann bist du Urheber und dann lässt dir das Gesetz auch alle entsprechenden Rechte. Die Rechtsstellung der alten Band ist dann nicht wesentlich besser als die einer völlig unbeteiligten dritten Band (Aus dem Gesellschaftsvertrag kann sich anderes ergeben). Schreibst du den Song im Bandraum gemeinsam mit der Band, dann werden eben entsprechend auch alle gemeinsam Urheber. Damit dann nicht ein Mitglied plötzlich die Verwertung verhindern kann, besteht eine Zustimmungspflicht seinerzeit. In dem Moment in dem ich in Miturheberschaft ein Werk schaffe, ordnen sich alle Einzelschöpfer dem Gesamtwerk unter, mit der Konsequenz dass das Gesamtwerk dann eben als solches die einzelnen Schöpfungsteile konsumiert und der Einzelurheber die Kontrolle darüber aus der Hand gibt. Daraus folgt dann eben auch, dass der Einwand "ich war aber der kreativste und hatte die besten Ideen"-Einwand danach natürlich mehr zieht. Das ist auch letztlich klar, da es ein Gericht im Nachhinein kaum schaffen wird, die einzelnen Schöpfungsanteile zu separieren und v.a. zu gewichten.
Man muss es ja auch aus Sicht des Miturhebers betrachten. Es kann ja nicht sein, dass du einen Teil schreibst und nur weil der andere den hauptsächlichen Teil geschrieben hast, wandert plötzlich das geistige Eigentum mit zu ihm. Am Schluss wird gerade dein Einstiegs-Gitarrenriff richtig bekannt und der große Rest wird mehr oder minder zum Beiwerk (Ein Song wie "Smoke On The Water" z.B. - du hast das Riff geschrieben, der restliche Song ist von einem anderen - der hat plötzlich das Urheberrecht an DEINEM Riff).

Also, die gesetzlichen Regelungen sind da m.E. absolut sachgerecht. Wenn ich gemeinsam mit einem oder mehreren anderen was schreibe, dann haben die eben ein gemeinsames Recht. Wenn ich etwas alleine schreibe, dann habe ich ein alleiniges Recht. Mich würde interessieren, was du denn genau an der gesetzlichen Regelung als ungerecht empfindest. Was dich zu dem Ergebnis bringt, kann ich nämlich nicht ganz nachvollziehen. Du zitierst zwar Paragraphen; aber die hab ich ja entsprechend erklärt und ich weiß wie gesagt nicht genau wo da der Punkt sein soll.

Zum Abschluss noch: Du schreibst ja "wenn es zu einem Bruch kommt". Und da liegt das eigentliche Problem. Man macht sich über solche Sachen erst Gedanken, wenn es soweit ist - und dann ist es meistens zu spät. So eine Band ist rechtlich ein komplexes Gebilde. In Bezug auf das Urheberrecht, aber natürlich auch in Bezug auf finanzielle Regelungen. Von daher kann man nur absolut raten, eben sich Gedanken zu machen so lange es noch gut läuft. Tote schreiben keine Testamente mehr.
 
boah, das is doch der absolute hammer oder???!!!! :screwy: :eek:
ich sags euch, ich hab grad nen ganz ganz dicken hals und nen ganz ganz roten kopf :mad:

ich seh es einfach nicht ein, dass ich in meiner Freizeit tagelang damit beschäftigt war gitarre zu spielen und irgendwelche songs zu schreiben, während die anderen mit ihrer tussi rumhängen und sich vollsaufen ... und jetzt sind sie urheber, weil ich gesagt hab "hey, ich spiel euch was vor" und der drummer dann halt nen billigen rhythmus draufgelegt hat und der basser auch seinen part (der teilweise von mir vorgegeben wurde) ...

AAAAAAHHHHH - ich muss jetzt erstmal irgendwo meine Aggression rauslassen ...:evil:

Lass deine Aggressionen erstmal stecken - s'isch ned gut für'n Blutdruck und so. ;) Außerdem besteht in deinem Fall gar kein Grund dazu. Wenn du einen praktisch fertigen Song in den Probenraum bringst und der Drummer seinen Achter dazu spielt (die urheberrechtliche Stellung des Drummers ist sowieso scheiße, weil eine Billigmelodie im Zweifelsfall urheberrechtlich mehr ist als ein komplexer Rhythmus) und der Bassist ein bisschen deine Basslinie variiert ist das kein Fall von Miturheberschaft. Du bleibst in dem Fall alleinige Urheber.
 
Ist ein Song erst einmal veröffentlich (öffentlich aufgeführt oder auf Tonträger erschienen), dann kann JEDERMANN AUF DIESER WELT diesen Song weiterverwerten, wenn das Werk dabei NICHT VERÄNDERT / BEARBEITET wird!!!!!

Auf welcher Rechtsgrundlage? Also ich muss sagen, dass mir das in der Form weder im Studium noch bei der Lehrbuchlektüre untergekommen ist. §15 billigt dem Urheber ein ausschließliches Recht an Vervielfältigung, Verbreitung und Aufführung zu. Welche Bestimmungen sollen das denn wieder einschränken?

Das Veröffentlichungsrecht selbst (§12) ist ein Erstveröffentlichungsrecht. D.h. das Veröffentlichungsrecht erlischt mit der ersten Ausübung. Das bedeutet aber ja nur, dass sowas wie "Depublication" nicht mehr möglich ist. Außerdem haben sowohl Veröffentlichung wie auch Erscheinen nutzungsrechtseinschränkende Wirkungen. Was der Urheber ganz konkret verliert ist das Austellungsrecht (§18) und das Rechte der ersten Inhaltsmitteilung (§12 II). Weitere Einschränkungen sind dann noch Zitate, usw.

Was die Aufführung betrifft so kennt §19 keine Einschränkungen. Die einzige Wirkung der Veröffentlichung, die hier von Bedeutung ist, ist §52 I. Der betrifft aber nur unkommerzielle Veranstaltung ohne Musikervergütung, Gewinnerzielungsabsicht des Veranstalters und ohne Eintritt der Besucher. Also nur ein sehr geringer Bereich. Außerdem bedürfte es dieses Paragraphen ja gar nicht, wenn die Aufführung grundsätzlich nach Veröffentlichung erlaubt wäre.

Was die Vervielfältigung mittels Tonträgern betrifft, gibt es auch hier eine Nutzungsrechtseinschränkung (bzw. Einschränkung der Privatautonomie) in Form der Zwangslizenz für Tonträgerhersteller (§42a). Diese gilt aber ja noch gar nicht mit Veröffentlichung, sondern vielmehr erst mit dem Erscheinen. Ist also hier eigentlich noch gar nicht einschlägig, wenn nur aufgeführt wurde, bei Tonträgerveröffentlichung erst ab ca. 50 Exemplaren). Ferner setzt §42a vorraus, dass überhaupt einem Tonträgerhersteller ein Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht eingeräumt wurde. Und ganz allgemein gilt natürlich: "Die praktische Bedeutung des §42a UrhG ist umgekehrt proportional zu seiner Länge." (Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn. 788)

Auch hier sei angemerkt, dass auch §42a unsinnig wäre, wenn es tatsächlich so wäre wie du sagst. Daneben gibt's dann noch die Erschöpfung des Verbreitungsrechts, die sich aber auf die Vervielfältigungsstücke (bzw. das Original) bezieht und ähnlich der markenrechtlichen Erschöpfung konzipiert ist, hiermit also nichts zu tun hat. Weitere hier evtl. relevante Einschränkungen aus Wirkung von Veröffentlichung bzw. Erscheinen sind mir nicht bekannt.

Sobald ich bei der GEMA angemeldet bin, trifft das ja letztlich alles zu. Das liegt aber daran, dass die GEMA einem Kontrahierungszwang unterliegt, was die Erteilung von Lizenzen betrifft (die es im übrigen natürlich auch wiederum nicht bräuchte, wenn die Aussage zuträfe) und eben daran, dass ich als Urheber diverse Verwertungsrechte wie Vervielfältigung und Verbreitung, sowie die kleinen Aufführungsrechte abgetreten habe. So lange ich sie nicht abtrete bleiben sie allerdings bei mir, in Ausschließlichkeit, wie es §15 bestimmt. Durch Veröffentlichung muss ich mir gewisse Eingriffe gefallen lassen (§§12II, 18, 51 Nr. 2, 52 I 1, usw. - nicht aber gänzlicher Verbrauch der §§16, 17, 19 II UrhG), durch das Erscheinen dann weitere (§§ 51 Nr. 1, Nr.3, 42a, 52 II - wiederum aber nicht der gänzliche Verbrauch der §§16, 17, 19 II), aber meine Nutzungsrechte im Übrigen bleiben unberührt.

M.E. ist deine Aussage diesbzgl. falsch. Aber wenn du mir es doch noch rechtlich erklären kannst gerne. Aber dann wären wie gesagt, diese ganzen von mir jetzt genannten Spezialregelungen überflüssig, mein Lehrbuch ein klarer Fall für's Altpapier und mein komplettes Urheberrechtsverständnis im Arsch. Aber lass dich davon nicht abhalten. :D
 
Wenn du einen praktisch fertigen Song in den Probenraum bringst und der Drummer seinen Achter dazu spielt ( und der Bassist ein bisschen deine Basslinie variiert ist das kein Fall von Miturheberschaft. Du bleibst in dem Fall alleinige Urheber.

jaja, bloß ob die anderen dann zugeben, dass ich mit einem fertigen entwurf in den proberaum gekommen bin ... der drummer wird immer behaupten "du hast mir gar nix gesagt, wie ich das spielen soll" - zur Hälfte hat er da auch Recht, denn gewöhnlich hat er einen ganz normalen "Billig-BD-HH-Snare-Rhythmus" dazugeklopft. Mich regt das halt so auf, weil ich den kompletten Ablauf, alle Akkordfolgen, den ganzen Groove vorgegeben habe ... und wenn dann der schlagzeuger versucht den groove umzusetzen, dann ist es eine "eigenständige, schöpferische Leistung" (falls ich es ihm zuvor nicht gesagt habe was er spielen soll??!!)

beim bassisten genau die gleiche sache ... am anfang habe ich ihm komplexe bassläufe vorgelegt, die konnte er so nicht spielen und hat sie vereinfacht - gut, da ist die sache klar, dass ich alleiniger urheber bin. ABER: bei anderen songs kam eben von mir wieder eine grundvorgabe "welche" töne in welchen folgen kommen (beruht ja alles auf meinen Riffs) ... und wenn er jetzt noch sowas billiges spielt, wenn ich ihm nicht gesagt habe was er spielen soll, dann ist es eine "eigenständige schöpferische leistung" ?!! und da soll ich ruhig bleiben?! :screwy: :D
 
jaja, bloß ob die anderen dann zugeben, dass ich mit einem fertigen entwurf in den proberaum gekommen bin ... der drummer wird immer behaupten "du hast mir gar nix gesagt, wie ich das spielen soll" - zur Hälfte hat er da auch Recht, denn gewöhnlich hat er einen ganz normalen "Billig-BD-HH-Snare-Rhythmus" dazugeklopft. Mich regt das halt so auf, weil ich den kompletten Ablauf, alle Akkordfolgen, den ganzen Groove vorgegeben habe ... und wenn dann der schlagzeuger versucht den groove umzusetzen, dann ist es eine "eigenständige, schöpferische Leistung" (falls ich es ihm zuvor nicht gesagt habe was er spielen soll??!!)

beim bassisten genau die gleiche sache ... am anfang habe ich ihm komplexe bassläufe vorgelegt, die konnte er so nicht spielen und hat sie vereinfacht - gut, da ist die sache klar, dass ich alleiniger urheber bin. ABER: bei anderen songs kam eben von mir wieder eine grundvorgabe "welche" töne in welchen folgen kommen (beruht ja alles auf meinen Riffs) ... und wenn er jetzt noch sowas billiges spielt, wenn ich ihm nicht gesagt habe was er spielen soll, dann ist es eine "eigenständige schöpferische leistung" ?!! und da soll ich ruhig bleiben?! :screwy: :D

Du sollst deswegen ruhig bleiben, weil das was du beschreibst eben alles gar keine schöpferischen Leistungen sind. Den Drummer kannste in 90% der Fälle eh vergessen, weil im Urheberrecht haupptsächlich die Melodie geschützt ist. Da muss er sich schon was einfallen lassen, dass der Drummer Miturheber wird. Der Bassist hat natürlich die Möglichkeit eine Melodie zu spielen und kann damit auch einfacher Urheberrechtsschutz für die Basslinie erlangen. Aber wenn der Groove und die Töne mehr oder minder gänzlich von dir kommen, dann ist es noch keine schöpferische Leistung wenn er es dann umsetzt oder leicht variiert. Hoffe weiter zu deiner Beruhigung beigetragen zu haben. ;)
 
Hoffe weiter zu deiner Beruhigung beigetragen zu haben. ;)

danke :D :great: , jetzt bräucht ich das ganze bloß noch irgendwo schriftlich, damit ich was in der hand habe ... aber anscheinend ist das ja nirgendswo fixiert ...
 
Zum Beitrag von Bernd C.:

Danke der Bernd, für diese ausführliche Erläuterung. :)

Hast ein wenig Licht in den Paragraphenwald gebracht.
 
Wie verhält sich die Sache wenn im Proberaum "gemeinschaftlich" ein Lied geschrieben wird nun?

Fall1:
Angenommen die Gitarristen kommen mit ihren Riffs daher und Rhytmen und der Schlagzeuger und Basser machen ihren Teil dazu. Der Sänger legt dann erst am Ende wenn die Grundstruktur steht los und überlegt sich einen Songtext dazu und eine Melodie (die aber noch durch die anderen Mitglieder ein Feintuning erfährt)

Fall2:
Wie oben nur entwickelt der Sänger zur fertigen Grundstruktur den Songtext selbst und die Melodie ebenso ohne Eingriff der anderen.

Kann der Sänger der Band verbieten die bereits des öfteren aufgeführten Songs weiterhin zu spielen? Kann er die verbieten die Songs mit diesem Text weiterhin zu verwenden, wenn er dadurch keinen persönlichen Schaden nehmen würde? Darf die Band die Lieder weiterhin verändern (feintunen)

Grüße
 
kann hier niemand was präsizes dazu sagen?
 
Hi Psistorm,

ich würde Deine Fragen ganz trocken mit dem Text des Urheberrechtsgesetzes beantworten:


§ 15 UrhG
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19).

§8 UrhG
(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

Wenn im Fall 2 die "Grundstruktur" des Stückes steht, würde ich die anderen ebenfalls als Miturheber sehen, da die Gesangsmelodie "lediglich" Bestandteil des Gesamtwerkes ist.

Meine Einschätzung wäre, dass in beiden Fällen eine Miturheberschaft vorliegt, wobei Fall 2 sicherlich eine Einzelfallbetrachtung erfordert ;) Ist die schöpferische Leistung alleinig beim Sänger, so könnte er m.E. eine Aufführung in seiner Urhebereigenschaft untersagen.

Viele Grüße
Marc
 
ok. alles klar vielen dank mal =)
 
Ich kann nur jeder Band empfehlen dieses leidige Thema (und auch andere) früh genug mit der Band zu klären und vertraglich, zum Beispiel in Form eines GbR - Vertrags festzuhalten. Einfach damit nicht hinterher jemand, der aussteigt, ankommt und einfach mal so bestimmen kann, was die Band noch spielt und was nicht.
Wir hatten das irgendwann, bevor andere rechtliche Faktoren zum Tragen kamen, einfach so geregelt. Die Aufführungsrechte an den Songs bleiben bei der Band auch wenn ein Mitglied ausscheidet, egal was derjenige eingebracht hat. Wem sein eigenes Kreativgut zu heilig war, der konnte gerne als Alleinunterhalter seine Songs aufführen und sie der Band vorenthalten, aber wir wollten dieses "Mein Song / Dein Song" - Getue im Ansatz unterbinden. Ist drastisch, aber es hat funktioniert.
 
wohl wahr, nur hatten wir das halt nicht gemacht, weils bei uns für jeden die erste band war und wir uns da noch keine gedanken drüber gemacht haben.
 

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