"UrhG § 3 Bearbeitungen
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt."
Mir wollte man (Der Sänger, damals bester Freund und Jura-Student) erklären, daß ich an seiner überarbeiteten Fassung kein Recht habe. Rein theoretisch hatte er sogar recht, ABER es handelte sich dabei nicht um inhaltliche Veränderung, sonder es waren sagen wir mal "kosmetische" Veränderung, die sich nahezu ausschließlich auf Verseform, Aussprache und Wortbindungen bezogen. Ich weiß nicht, inwieweit man diese Veränderung als "wesentlich" bezeichnen kann. Nur, weil z.B. ein Buch durch das Lektorat geht, verschiebt sich ja nicht gleich das Urheberrecht... hoffe ich!
Solche kleineren Veränderungen stellen im Normalfall keine Bearbeitungen im Sinne von §3 UrhG dar. Die Schwelle des §3 entspricht im Wesentlichen der des §2. D.h. eine Bearbeitung liegt dann vor, wenn das was bearbeitet wurde FÜR SICH die entsprechende Gestaltungshöhe aufweist um eine selbstständige geistige Schöpfung zu sein, die ihrerseits urheberrechtlichem Schutz unterliegt. Das Urheberrecht regelt eigentlich bzgl. der Bearbeitung nur das was ich auch aus der Logik ergibt. Sobald ich selbst ein Werk schaffe, habe ich ein Urheberrecht daran. Das gilt eben auch dann, wenn dieses Werk bei Bearbeitung eines anderen Werkes entsteht. An diesem dabei entstandenen Werk habe ich dann ein Urheberrecht, dass natürlich auch exklusiv ggü. dem gilt, der Urheber des ursprünglichen Werkes ist. Kleine Änderungen im Metrum, Ersetzen einzelner Wörter durch Sinngleiche, etc. - das sind alles keine Tätigkeiten die die Gestaltungshöhe erreichen um eigenständige Werke zu werden.
§3 regelt da die Entstehung dieses Urheberrechts an dem neuen Werk für den Bearbeiter. Für den ursprünglichen Urheber gilt diesbzgl. §23 UrhG. Die Bearbeitung darf ohne Zustimmung des Urhebers des zugrundeliegenden Werkes nicht veröffentlicht oder verbreitet werden.
Was die Komposition angeht, tut es mir am meisten in der Seele weh. Es war meine erste Komposition und ich war/bin sehr stolz darauf. Schlimm ist nur, daß diese Band noch immer meinen Song auf Konzerten spielen darf, außerdem ist mir zu Ohren gekommen, daß diese Band meinen Song nun auch auf CD gebannt hat, was dem Ganzen die Krone aufsetzt und mich ziemlich fertigmacht...
Naja, es kommt ja immer darauf an. Wenn du alleiniger Urheber bist und deine kleinen Verwertungsrechte nicht an die GEMA abgetreten hast, dann kannst du es durchaus verhindern - wenn nicht im Gesellschaftsvertrag zuvor anderes geregelt war.
"UrhG § 8. Miturheber
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes."
Dieser Absatz 1 wäre ja noch nicht so tragisch, denn rein theoretisch lassen sich Songtext und Komposition einwandfrei voneinander trennen und beide Parteien könnten glücklich werden...
Bei Songtext und Komposition handelt es sich ja dementsprechend um ein verbundenes Werk (§9).
"(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen."
Fängt ja gut an...
Aber es kommt noch besser!
Bei deiner Aufzählung passen nur Anfang und Ende nicht zusammen, weil das eine eben Miturheberschaft ist und das andere verbundene Werke. Beide sind analog aber seperat geregelt.
"UrhG § 9. Urheber verbundener Werke. Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben
zuzumuten ist."
Sogesehen hat man als ehemaliges musikschaffendes Mitglied einer Band die Arschkarte gezogen, DENN laut Gesetzgeber, zumindest so, wie ich den Gesetzestext interpretieren würde, darf ich meinen ehemaligen Bandkollegen nicht verbieten meine Songs zu spielen, solange es nach "Treu und Glauben zumutbar ist." Die Frage ist ja nur, was ist denn bitte schön "zumutbar" in den Augen der Gesetzgeber? Vielleicht ist es zumutbar, betrogen, belogen und vor die Tür gesetzt zu werden. Vielleicht auch nicht. Ich weiß es nicht...
Also in den allermeisten Fällen, wird es zumutbar sein, der gemeinsamen Verwertung zuzustimmen. Unzumutbar kann es v.a. dann sein, wenn das Urheberpersönlichkeitsrecht betroffen ist. Vorstellbar wäre das z.B., wenn du ein Lied schreibst, dass stark autobiographisch ist, indem sich das lyrische Ich z.B. selbst beschimpft "I'm a creep, I'm a weirdo" oder so. Scheidest du jetzt aus der Band aus und die Band spielt es weiter, so werden evtl. aus den Selbstbeschimpfungen Beschimpfungen ggü. dem ehemaligen Mitglied. Das wäre z.B. ein Fall, indem es dem Textdichter dann unzumutbar wäre, der Verwertung zuzustimmen. Das sind meistens Fälle in denen das Urheberpersönlichkeitsrecht betroffen ist, oder indem es im Bereich des vermögensrechtlichen Teils zu groben Unbilligkeiten kommt. Persönliche Differenzen zwischen den Urhebern sind regelmäßig noch kein Grund.
Letztlich aber ist §9 UrhG nahezu überflüssig. Er hat keine dingliche Wirkung und legt lediglich schuldrechtlich das fest, was die beiden Urheber so oder so im Rahmen des entstehenden Gesellschaftsvertrag vereinbaren. Dieser Gesellschaftsvertrag ist dann auf jeden Fall aus wichtigem Grund kündbar (was in etwa der Zumutbarkeitsregelung der Zustimmung entspricht) - §723 I 2 BGB. Daneben ist er dann kündbar, wenn er auf unbestimmte Zeit eingegangen ist. Ob nun wenn nichts vereinbart ist, im Zweifelsfall gilt, dass der Gesellschaftvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen ist, oder auf die Dauer der einzelnen Schutzrechte, ist umstritten. Und an dieser Frage hängt dann eben, ob eine Kündigung möglich ist oder nicht.
Ganz allgemein gilt, dass man sowas immer im Vorab regeln sollte. Jede verantwortungsvolle Band sollte einen Gesellschaftervertrag schließen, in dem insbesondere geregelt ist, was passiert, wenn die Band eben auseinanderfällt. Tut man das nicht, ist eben der Ärger danach vorprogrammiert.
Aber zum Thema zurück. Nochmal ganz kurz zu den hier angesprochenen Regelungen, nämlich die Miturheberschaft (§8) und die verbundenen Werke (§9).
Miturheberschaft
Miturheberschaft entsteht dann, wenn mehrere Urheber gemeinsam ein Werk schaffen und ihre einzelnen Beiträge nicht gesondert voneinander verwertbar sind. Sind unterschiedliche Werkarten betroffen, ist Miturheberschaft grundsätzlich ausgeschlossen, da eine getrennte Verwertung immer möglich ist. Bestes Beispiel in dem Bereich: Songtext und Song. Eine getrennte Verwertung ist auch dann möglich, wenn sie wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.
Bei der Miturheberschaft ordnen alle Mitwirkende ihr Wirken dem Gesamtwerk unter. Miturheberschaft liegt dann vor, wenn man gemeinsam im Probenraum ist und gemeinsam einen Song entwickelt. Der Gitarrist hat ein neues Riff und gemeinsam erarbeitet man daraus (z.B. über einen Jam) einen Song. Der Bassist denkt sich ne Basslinie aus, der Sänger ne Gesangsline, man überlegt gemeinsam, wie man den Song aufbaut, etc. Das ist ein klassischer Fall von Miturheberschaft. Es kommt dabei nicht darauf an, wie groß die Anteile der einzelnen Urheber sind. Steuert einer z.B. das Gesamtkonzept plus Ausgangsriff bei und die anderen ergänzen nur zu einem Song, so steht das Urheberrecht dennoch allen zu gleichen Teilen zu.
ABER: Das ganze gilt nur, wenn tatsächlich alle urheberrechtlich schöpferisch tätig werden. D.h. Miturheber kann nur werden, werden selbst eine Beitrag leistet, der für sich genommen schöpferisch ist. Kommt also einer an und sagt: "Leute, ich hab nen Song geschrieben" - und in dem Song steht prinzipiell alles, dann bleibt erstmal er alleiniger Urheber. Diese Stellung verliert er nicht deshalb, weil z.B. der Sänger die Gesangslinie leicht variiert oder der Drummer ein anderes Fill setzt. Erst wenn der Anteil des Bandmitgliedes so groß wird, dass es Schöpfungshöhe erreicht, wird er Miturheber am dann entstehenden Werk. Die Aussage man hätte als Musikschaffender die Arschkarte gezogen, sobald man sein Werk in eine Band einbringt, ist somit nicht zutreffend. Auch innerhalb einer Band bleibt büßt man sein alleiniges Urheberrecht nicht ein, es sei denn, es greift im Einzelfall unter den eben beschriebenen Vorraussetzungen der §8 ein und andere Mitglieder werden Miturheber.
Verbundene Werke
Zu §9: Wie schon geschrieben, ist die gesetzliche Regelung des §9 UrhG praktisch überflüssig. Mit §8 hat sie gar nix zu tun. Im Vergleich zu §8 entsteht da nämlich gesetzlich erstmal gar nix. Die Grundkonstellation bei §9 sind zwei eigenständige Werke. Ein Song und ein passender Songtext. An beiden bestehen seperate Urheberrechte, die auch nach der Verbindung in gleicher Form fortbestehen. Die beiden Urheber wollen, aber nun die beiden Werke so miteinander verbinden, dass sie gemeinsam verwertbar sind. Ist ja logisch, weil der Songtext eben meistens für den Song geschrieben wurde (bzw. umgekehrt) und es meistens eben sein Sinn ist gemeinsam mit der entsprechenden Musik verwertet zu werden. Die beiden Urheber einigen sich also auf eine Verbindung. (Kurzes Einschub: Die Verbindung eines Werkes mit einem anderen bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers). Sie schließen eine schuldrechtliche Vereinbarung (die im Zweifel eben genau das enthält, was §9 für diesen Fall gesetzlich vorschreibt). Die Werkverbindung ist also kein urheberrechtlicher Entstehungstatbestand wie §8, sondern nur ein Vertrag zweier Urheber zur gemeinsamen Verwertung von zwei urheberrechtlich eigenständigen Werken. Rechtlich entsteht dabei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (wie sie auch entsteht bei Gründung einer Band). Diese endet im Normalfall mit Zweckerreichung bzw. Zweckverfehlung. Arbeiten z.B. zwei Architekten an unabhängigen Teilen eines Hauses (der eine entwirft die Fassade der andere die Aula) und es wird dann die Baugenehmigung nicht erteilt, so ist der Zweck nicht mehr erreichbar und die Gesellschaft endet. Oder Beispiel aus dem Leben: Jemand soll für eine Eröffnungsfeier eine Sportveranstaltung reine Musik schreiben und diese Feier entfällt dann (so geschehen bei der FIFA WM 2006). Findet die Eröffnungsfeier statt so ist der Gesellschaftszweck mit besagter Aufführung dann erreicht. Die Gesellschaft endet und mit ihr die Werkverbindung. Ist der Zweck eher abstrakt, wie bei der normalen Verbindung von Song und Text (der Zweck ist im Normalfall nicht auf die einmalige Aufführung beschränkt, sondern Song und Text sollen auch noch in einem Konzert in 20 Jahren miteinander aufgeführt werden), dann ist das erstmal nicht so einfach. Die Frage ist dann eben auf welche Dauer die Gesellschaft ausgelegt ist. Gekündigt werden kann sie nämlich nur dann, wenn sie auf unbestimmte Dauer bestimmt ist, bei bestimmter Dauer (z.B. Ende des einzelnen Schutzrechtes) nur bei wichtigem Grund (zu dem Problem s.o.).
Ich bin kein Jurist und möglicherweise... wahrscheinlich ist es so, daß nicht alles, was ich geschrieben habe, richtig ist, aber selbst, wenn nur die Hälfte davon stimmt und ich den Gesetzestext nur halbwegs verstanden habe, ist man als Musiker einer Band, sollte es zu einem Bruch kommen, tierisch angef**** wenn es um das geistige Eigentum geht. So sehe ich das zumindest.
(...)
PS: Bitte um Korrektur und Aufklärung, sollte ich etwas falsch verstanden haben. Danke!
Habe ja jetzt versucht deinen Beitrag entsprechend aufklärend zu ergänzen - und hoffe damit auch den Betroffenen weitergeholfen zu haben. Deiner Gesamteinschätzung aber kann ich nicht ganz folgen. Habe ich ja weiter oben schon geschrieben. Wenn du einen Song schreibst dann bist du Urheber und dann lässt dir das Gesetz auch alle entsprechenden Rechte. Die Rechtsstellung der alten Band ist dann nicht wesentlich besser als die einer völlig unbeteiligten dritten Band (Aus dem Gesellschaftsvertrag kann sich anderes ergeben). Schreibst du den Song im Bandraum gemeinsam mit der Band, dann werden eben entsprechend auch alle gemeinsam Urheber. Damit dann nicht ein Mitglied plötzlich die Verwertung verhindern kann, besteht eine Zustimmungspflicht seinerzeit. In dem Moment in dem ich in Miturheberschaft ein Werk schaffe, ordnen sich alle Einzelschöpfer dem Gesamtwerk unter, mit der Konsequenz dass das Gesamtwerk dann eben als solches die einzelnen Schöpfungsteile konsumiert und der Einzelurheber die Kontrolle darüber aus der Hand gibt. Daraus folgt dann eben auch, dass der Einwand "ich war aber der kreativste und hatte die besten Ideen"-Einwand danach natürlich mehr zieht. Das ist auch letztlich klar, da es ein Gericht im Nachhinein kaum schaffen wird, die einzelnen Schöpfungsanteile zu separieren und v.a. zu gewichten.
Man muss es ja auch aus Sicht des Miturhebers betrachten. Es kann ja nicht sein, dass du einen Teil schreibst und nur weil der andere den hauptsächlichen Teil geschrieben hast, wandert plötzlich das geistige Eigentum mit zu ihm. Am Schluss wird gerade dein Einstiegs-Gitarrenriff richtig bekannt und der große Rest wird mehr oder minder zum Beiwerk (Ein Song wie "Smoke On The Water" z.B. - du hast das Riff geschrieben, der restliche Song ist von einem anderen - der hat plötzlich das Urheberrecht an DEINEM Riff).
Also, die gesetzlichen Regelungen sind da m.E. absolut sachgerecht. Wenn ich gemeinsam mit einem oder mehreren anderen was schreibe, dann haben die eben ein gemeinsames Recht. Wenn ich etwas alleine schreibe, dann habe ich ein alleiniges Recht. Mich würde interessieren, was du denn genau an der gesetzlichen Regelung als ungerecht empfindest. Was dich zu dem Ergebnis bringt, kann ich nämlich nicht ganz nachvollziehen. Du zitierst zwar Paragraphen; aber die hab ich ja entsprechend erklärt und ich weiß wie gesagt nicht genau wo da der Punkt sein soll.
Zum Abschluss noch: Du schreibst ja "wenn es zu einem Bruch kommt". Und da liegt das eigentliche Problem. Man macht sich über solche Sachen erst Gedanken, wenn es soweit ist - und dann ist es meistens zu spät. So eine Band ist rechtlich ein komplexes Gebilde. In Bezug auf das Urheberrecht, aber natürlich auch in Bezug auf finanzielle Regelungen. Von daher kann man nur absolut raten, eben sich Gedanken zu machen so lange es noch gut läuft. Tote schreiben keine Testamente mehr.