
Düsseltier
Registrierter Benutzer
Hi,
also, mal angenommen:
Die Band A mietet beim B einen Proberaum in einer Lagerhalle. Es wird ein Mietvertrag geschlossen, die Miete wird immer gezahlt.
Nach einem Jahr wird die Halle vom Vermieter des Vermieters C gesperrt, weil der Vermieter angeblich Brandschutzauflagen nicht erfüllt hat. Der Vermieter B gibt vor, dass er selber keinen Zugang hat und die Band A kommt weder an Instrumente noch an Computer etc. heran. B schuldet C offensichtlich Miete und C will von seinem Vermieterpfandrecht gebrauch machen.
Die Band A fordert von C und B den Zugang bzw. die Herausgabe von Instrumenten. C weigert sich und verweist die Band auf ihren Vertrag mit B.
Die Band muss Konzerte und Aufnahmen absagen.
Was meint ihr? Hat A gegen C einen Anspruch oder kann A nur einen Anspruch gegen B haben, da ein gültiger Mietvertrag vorliegt. Was wäre das für eine Anspruchsgrundlage?
Ich würde auf §965 BGB (Herausgabeanspruch) setzen, was meint ihr?
Schöne Grüße!
also, mal angenommen:
Die Band A mietet beim B einen Proberaum in einer Lagerhalle. Es wird ein Mietvertrag geschlossen, die Miete wird immer gezahlt.
Nach einem Jahr wird die Halle vom Vermieter des Vermieters C gesperrt, weil der Vermieter angeblich Brandschutzauflagen nicht erfüllt hat. Der Vermieter B gibt vor, dass er selber keinen Zugang hat und die Band A kommt weder an Instrumente noch an Computer etc. heran. B schuldet C offensichtlich Miete und C will von seinem Vermieterpfandrecht gebrauch machen.
Die Band A fordert von C und B den Zugang bzw. die Herausgabe von Instrumenten. C weigert sich und verweist die Band auf ihren Vertrag mit B.
Die Band muss Konzerte und Aufnahmen absagen.
Was meint ihr? Hat A gegen C einen Anspruch oder kann A nur einen Anspruch gegen B haben, da ein gültiger Mietvertrag vorliegt. Was wäre das für eine Anspruchsgrundlage?
Ich würde auf §965 BGB (Herausgabeanspruch) setzen, was meint ihr?
Schöne Grüße!
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