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Autoren-Exklusivvertrag

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Charlette
Charlette
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Hallo liebe Kollegen,

eine Frage für folgende Konstellation:

Nehmen wir an, ein Musiker A der nicht Verlagsgebunden ist macht mit Musiker B, der mit einem Verlag einen Produzenten- und Autoren-Exklusivvertrag hat, Musik. Im Autoren-Exklusivvertrag ist verankert, daß die Rechte aller Werke des Urhebers in der Vertragsdauer beim Verlag bleiben. Nehmen wir an, daß es beim Musiker B und seinem Verlag um ein bestimmtes Projekt, nennen wir es "C" geht. Musiker B möchte nun mit Musiker A ein Projekt "D" machen.
Nehmen wir an, der Verlag würde sagen, Projekt D sei vom Vertrag nicht berührt und Musiker B kann mit A beruhigt sein Projekt D machen.
Es steht im Autoren-Exklusivvertrag aber nichts von Projekt "A" geschrieben, sondern nur der bürgerliche Name von Musiker B und der Verlag als Vertragspartner.
Nun möchte sich Musiker A aber auch weiterhin nicht an einen Verlag binden und das Projekt selbst in die Hand nehmen.
Das würde meiner Ansicht nach bedeuten, daß vom Anteil des von Musiker B komponierten Stücke 40% an den Verlag gehen, wenn im Vertrag stehen würde "Die Rechte aller Werke, die in dieser Zeit vom Künstler geschaffen werden, bleiben für die gesamte Dauer der Schutzfrist im Verlag".
Wenn es bei Musiker B in seinem Produzentenvertrag auch so aussehen würde, bei dem er dem Verlag exklusiv verpflichtet ist, würde das dann auch noch zusätzlich bedeuten, daß er Projekt "D" eigentlich gar nicht mit Musiker A produzieren dürfte, da es der Begriff "Exklusiv" ja schon sagt wenn es ebenso im Vertrag stehen würde.
Sehe ich das richtig?

Was meint Ihr?
 
Eigenschaft
 
Zur Begrifflichkeit in Verlagsverträgen kann ich beisteuern, dass mit dem Wort "Exklusiv" in der Regel gemeint ist, dass der Musiker B während der Vertragslaufzeit keine Verträge mit anderen Musikverlagen eingehen darf, d.h. er darf nicht einzelne Werke woanders verlegen. Wenn es ein Standard-Vertrag ist, darf der Autor (Musiker B) aber natürlich parallel in verschiedenen Bandprojekten tätig sein, egal ob andere an den Songs beteiligte Musiker verlagsgebunden oder verlagsfrei sind. Es müssen nur die Anteile von Musiker B von allen Songs, die während der Vertragsdauer entstehen, bei seinem Musikverlag verlegt werden.
 
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Ich stimme Alisa zu.
Hinzuzufügen ist, dass egal ob Musiker B nur mit bürgerlichem oder mit Alias eingetragen ist, alle Werke über diesen Verlag verlegt werden müsse. Exklusivvertrag heißt, dass alle Werke die entstehen, bei denen Musiker B mitwirkt, ANTEILIG dem Verlag von Musiker B gehören. Betonung liegt auf "anteilig".

Wenn Musiker A kein Verlag hat, steht dem Verlag von Musiker B nicht automatisch 40% des Gesamtkuchens zu.

Wenn Musiker A mit ihm einen "Deal" macht und sie komponieren gemeinsam Musik mit 50/50 Beteiligung, dann stehen seinem Verlag 20% der Wertschöpfung zu, wenn er eine 60/40 Vereinbarung hat (Musiker A würde 50% erhalten und Musiker B 50% aufgeteilt auf 30/20).

Wenn aber - wenn ich das richtig verstanden habe - sein Verlag sagt, dass Projekt D davon unberührt bleibt, dann lass dir das schriftlich ausstellen. Individuelle Vereinbarungen stehen über dem Vertrag, solltest du jedoch AUF JEDEN FALL von einem Rechtsanwalt prüfen lassen.

Aus bestem Wissen und Gewissen. Alle Angaben ohne Gewähr.
 
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