Charlette
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Hallo liebe Kollegen,
eine Frage für folgende Konstellation:
Nehmen wir an, ein Musiker A der nicht Verlagsgebunden ist macht mit Musiker B, der mit einem Verlag einen Produzenten- und Autoren-Exklusivvertrag hat, Musik. Im Autoren-Exklusivvertrag ist verankert, daß die Rechte aller Werke des Urhebers in der Vertragsdauer beim Verlag bleiben. Nehmen wir an, daß es beim Musiker B und seinem Verlag um ein bestimmtes Projekt, nennen wir es "C" geht. Musiker B möchte nun mit Musiker A ein Projekt "D" machen.
Nehmen wir an, der Verlag würde sagen, Projekt D sei vom Vertrag nicht berührt und Musiker B kann mit A beruhigt sein Projekt D machen.
Es steht im Autoren-Exklusivvertrag aber nichts von Projekt "A" geschrieben, sondern nur der bürgerliche Name von Musiker B und der Verlag als Vertragspartner.
Nun möchte sich Musiker A aber auch weiterhin nicht an einen Verlag binden und das Projekt selbst in die Hand nehmen.
Das würde meiner Ansicht nach bedeuten, daß vom Anteil des von Musiker B komponierten Stücke 40% an den Verlag gehen, wenn im Vertrag stehen würde "Die Rechte aller Werke, die in dieser Zeit vom Künstler geschaffen werden, bleiben für die gesamte Dauer der Schutzfrist im Verlag".
Wenn es bei Musiker B in seinem Produzentenvertrag auch so aussehen würde, bei dem er dem Verlag exklusiv verpflichtet ist, würde das dann auch noch zusätzlich bedeuten, daß er Projekt "D" eigentlich gar nicht mit Musiker A produzieren dürfte, da es der Begriff "Exklusiv" ja schon sagt wenn es ebenso im Vertrag stehen würde.
Sehe ich das richtig?
Was meint Ihr?
eine Frage für folgende Konstellation:
Nehmen wir an, ein Musiker A der nicht Verlagsgebunden ist macht mit Musiker B, der mit einem Verlag einen Produzenten- und Autoren-Exklusivvertrag hat, Musik. Im Autoren-Exklusivvertrag ist verankert, daß die Rechte aller Werke des Urhebers in der Vertragsdauer beim Verlag bleiben. Nehmen wir an, daß es beim Musiker B und seinem Verlag um ein bestimmtes Projekt, nennen wir es "C" geht. Musiker B möchte nun mit Musiker A ein Projekt "D" machen.
Nehmen wir an, der Verlag würde sagen, Projekt D sei vom Vertrag nicht berührt und Musiker B kann mit A beruhigt sein Projekt D machen.
Es steht im Autoren-Exklusivvertrag aber nichts von Projekt "A" geschrieben, sondern nur der bürgerliche Name von Musiker B und der Verlag als Vertragspartner.
Nun möchte sich Musiker A aber auch weiterhin nicht an einen Verlag binden und das Projekt selbst in die Hand nehmen.
Das würde meiner Ansicht nach bedeuten, daß vom Anteil des von Musiker B komponierten Stücke 40% an den Verlag gehen, wenn im Vertrag stehen würde "Die Rechte aller Werke, die in dieser Zeit vom Künstler geschaffen werden, bleiben für die gesamte Dauer der Schutzfrist im Verlag".
Wenn es bei Musiker B in seinem Produzentenvertrag auch so aussehen würde, bei dem er dem Verlag exklusiv verpflichtet ist, würde das dann auch noch zusätzlich bedeuten, daß er Projekt "D" eigentlich gar nicht mit Musiker A produzieren dürfte, da es der Begriff "Exklusiv" ja schon sagt wenn es ebenso im Vertrag stehen würde.
Sehe ich das richtig?
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