Hier werden tatsächlich mehrere Rechtsbereiche in einen Topf geworfen...
und damit Mahlzeit allerseits
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Grundsatzvorschrift ist hier die Gewerbeordnung welche lt. § 1 vorgibt, dass der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet ist, aber nach § 14 eine Anzeigepflicht auferlegt. Und, dass ist das entscheidende (lt. Ausgangsfrage), für diese Anzeigepflicht gibt es keine Einkommensgrenzen oder ähnliches. Grundsätzlich ist jede Ausübung eines stehenden Gewerbes anzuzeigen. Zu finden
Hier
Eine Mißachtung dieses Anmeldezwanges hat Sanktionen nach
diesem Gesetz zur Folge.
Es ist aber grundsätzlich zu klären, ob überhaupt eine gewerbliche , sprich auf Gewinn gerichtete Tätigkeit vorliegt, denn es ist gerade in unserer Branche auch möglich als "Freiberufler" zu arbeiten.
Freiberufliche Tätigkeit gilt als unbestimmter Rechtsbegriff und umfasst den Bereich "freier wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Tätigkeiten höherer Art sowie persönlicher Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern".
Im Steuerrecht definiert § 18 (1)1.2 Einkommensteuergesetz die freiberufliche Tätigkeit als: "selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit".
Die Frage ob die Tätigkeit als Musiker freiberuflich oder selbständig ausgeübt werden sollte, entscheidet ausschließlich das örtlich zuständige Finanzamt und man kann dies so pauschal kaum beantworten. Da das Gewerbe- und Steuerrecht in den Händen der Landesbehörden liegt, gibt es leider auch quer durch diese bunte Republik unterschiedliche Rechtsauffassungen zur "freien Tätigkeit". Es gibt Kollegen, die dies freiberuflich ausüben und keine Probleme haben und es gibt Kollegen, die dies selbständig ausüben und Probleme bekamen (Scheinselbständigkeit). Sollte man als Freiberufler in die Branche einsteigen wird es wohl entscheident sein, ob es einem gelingt, gegenüber dem FA die künstlerische Komponente der Tätigkeit herauszustellen.
Welche Vorteile haben Freiberufler im Gegensatz zu Selbständigen.
Freiberufler haben es etwas einfacher, nicht nur mit dem Finanzamt.
Sie steigen ohne Gewerbeanmeldung ins Geschäft, lediglich eine Anzeige beim FA ist erforderlich (zwecks Zuteilung einer Steuernummer), sie dürfen ihre Steuerschuld im Rahmen einer einfachen Einnahme-Überschussabrechnung ermitteln! Sie zahlen keine Gewerbesteuer und sie genießen den einen oder anderen Vorteil in Bezug auf Zugehörigkeiten zu Berufsverbänden, Kammern und Sozialkassen, was jetzt aber zu weit führen würde.
Alle diese Vorteile greifen jedoch erst wenn gewisse ( und teils erhebliche) Umsatz- bzw. Gewinngrenzen überschritten werden, was nichts weiter bedeutet, als das "Kleinunternehmer" (das sind die mit Gewerbeschein und Anerkennung der Kleingewerbeeigenschaft vom FA) ähnliche Vereinfachungen genießen.
Beste Grüße aus Oberfranken
Uwe
Nachtrag: Selbstverständlich kann ein Freibrufler ebenso Rechnungen ausstellen wie ein Gewerbetreibender nur das letztgenannter, sofern er nicht "Kleinunternehmer" ist deutlich mehr "Papierkrieg" am Halse hat.
Und noch ein wichtiger Nachtrag: Eine Gewerbeanmeldung will wohlüberlegt sein, da diese etliche Fördertöpfe öffnet (Agentur für Arbeit, Landesbehörden, EU). Dies jedoch für gewöhnlich nur einmal, was bedeuten kann, dass ein luschige "Schnell mal so-Anmeldung" spätere ernsthafter angegangene Projekte deutlich erschweren kann... nur so zum Nachdenken