rockbuerosued
HCA Musik-Praxis
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ZWISCHENFEEDBACK
unseres Steuerberaters (der ist auch auf das Veranstalterthema spezialisiert und seit Jahren bei unseren Veranstalterqualifizierungsseminaren als Referent aktiv). Diesen hatte ich auf unsere Kosten ebenfalls wegen der Thematik angefragt.
Seine Antwort widerlegt meine Einschätzung und bestätigt Eikes Vermutung:
"Es ist nach der BFH-Rechtsprechung nach wie vor so, dass der ermäßigte Steuersatz nur zur Anwendung kommt, wenn die Musikdarbietung den eigentlichen Zweck bzw. Charakter der Veranstaltung ausmacht. Dient die Musik wie im geschilderten Fall nur der Untermalung einer anderen Veranstaltung, bleibt es beim Normalsatz von 16 %. Die EuGH-Rechtsprechung zum Solokünstler ändert hieran nichts."
Wir können daher wohl davon ausgehen, dass die Antwort des Bayerischen Finanzministeriums ähnlich ausfallen dürfte. Wenn diese eintrifft, poste ich sie allerdings dennoch.
LG
unseres Steuerberaters (der ist auch auf das Veranstalterthema spezialisiert und seit Jahren bei unseren Veranstalterqualifizierungsseminaren als Referent aktiv). Diesen hatte ich auf unsere Kosten ebenfalls wegen der Thematik angefragt.
Seine Antwort widerlegt meine Einschätzung und bestätigt Eikes Vermutung:
"Es ist nach der BFH-Rechtsprechung nach wie vor so, dass der ermäßigte Steuersatz nur zur Anwendung kommt, wenn die Musikdarbietung den eigentlichen Zweck bzw. Charakter der Veranstaltung ausmacht. Dient die Musik wie im geschilderten Fall nur der Untermalung einer anderen Veranstaltung, bleibt es beim Normalsatz von 16 %. Die EuGH-Rechtsprechung zum Solokünstler ändert hieran nichts."
Wir können daher wohl davon ausgehen, dass die Antwort des Bayerischen Finanzministeriums ähnlich ausfallen dürfte. Wenn diese eintrifft, poste ich sie allerdings dennoch.
LG