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Änderungen Umsatzsteuerrecht?

  • Ersteller kAyCeE80
  • Erstellt am
ZWISCHENFEEDBACK
unseres Steuerberaters (der ist auch auf das Veranstalterthema spezialisiert und seit Jahren bei unseren Veranstalterqualifizierungsseminaren als Referent aktiv). Diesen hatte ich auf unsere Kosten ebenfalls wegen der Thematik angefragt.

Seine Antwort widerlegt meine Einschätzung und bestätigt Eikes Vermutung:

"Es ist nach der BFH-Rechtsprechung nach wie vor so, dass der ermäßigte Steuersatz nur zur Anwendung kommt, wenn die Musikdarbietung den eigentlichen Zweck bzw. Charakter der Veranstaltung ausmacht. Dient die Musik wie im geschilderten Fall nur der Untermalung einer anderen Veranstaltung, bleibt es beim Normalsatz von 16 %. Die EuGH-Rechtsprechung zum Solokünstler ändert hieran nichts."

Wir können daher wohl davon ausgehen, dass die Antwort des Bayerischen Finanzministeriums ähnlich ausfallen dürfte. Wenn diese eintrifft, poste ich sie allerdings dennoch.

LG
 
Hi,

immer noch nichts offizielles gehört ?

Gruß, Eike
 
Eike schrieb:
immer noch nichts offizielles gehört ?


@Eike
"Offizielles" aus dem bayerischen Finanzministerium noch immer nicht!

ABER: ich denke, dass auch das Feedback unseres Steuerberaters sehr offiziell ist und denke nicht, dass die Antwort aus dem Ministerium anders ausfallen dürfte.

lg
 
Wie ist es denn dann, wenn ich als Live-DJ in einem Club auftrete ? Den Hauptumsatz machen die ja mit den Getränken und letzlich ist dies, wie in einer Disco, der main aspect.

Ich hingegen gehe dahin, um meine Muisk zu präsentieren. :confused:
 
engineer schrieb:
Wie ist es denn dann, wenn ich als Live-DJ in einem Club auftrete ? ...
Ich hingegen gehe dahin, um meine Muisk zu präsentieren. :confused:

@ engineer
Gute Frage, weil das mal wieder das leidige Problem aufwirft, ob ein DJ nun Künstler ist (in meinen Augen YES) oder nicht.

So gesehen, würde ich sofort dafür plädieren, den DJ auch als Solokünstler - und damit mit dem verminderten Umsatzsteuersatz - einzustufen (außer so reine Oldie-Plattenaufleger-etc.).

ABER ich habe gerade nochmals mit einem befreundeten DJ aus München telefoniert und der sagt, dass er seine DJ-Tätigkeit den Clubs auch weiterhin als "Dienstleistung" mit dem normalen Umsatzsteuersatz (nach der Politdebatte muss man ja schreiben "von noch 16 %" ) in Rechnung stellt. Das gehe auch mit seinem Münchner Finanzamt konform.

Ist wie gesagt nur das Feedback eines Externen. Aber weil es so Spaß macht, werde ich das am Montag nochmals beim Finanzministerium nachfragen.

Mit dem Gastroumsatz des Clubs hat das aber prinzipiell nichts zu tun.

lg
 
irgendwie kann ich den Sinn vom ganzen nicht erkennen...

bei mir ist die Umsatzsteuer ein Durchlaufposten in Richtung Finanzamt, bei den gewerblichen Veranstaltern ist es ein Durchlaufposten aus Richtung Finanzamt - die einzigen, die Vorteile haben, sind private Veranstalter, die als Endverbraucher die Umsatzsteuer tragen müssen.

Wo kommt das zum Tragen, vielleicht bei den Tanzmuckern, die auf privaten Festen spielen??! Bei uns Jazzern (wohl auch bei den Rock-Leuten?) liegen diese privaten Veranstalter irgendwo im 1-2% Bereich.
 
Lite-MB schrieb:
... die einzigen, die Vorteile haben, sind private Veranstalter, die als Endverbraucher die Umsatzsteuer tragen müssen.

Wo kommt das zum Tragen, vielleicht bei den Tanzmuckern, die auf privaten Festen spielen??! Bei uns Jazzern (wohl auch bei den Rock-Leuten?) liegen diese privaten Veranstalter irgendwo im 1-2% Bereich.

@Lite-MB
unterschätze nicht, wie viele (Kultur-)Vereine noch als Veranstalter - speziell im Rockbereich - aktiv sind...Landjugendparties...Feuerwehrfeste...Klein-Open-Airs...Kleine Clubs, die unter die Kleinunternehmergrenze fallen...

Für all die, ist die Umsatzsteuer ein beträchtlicher Posten, weil die in der Regel nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Wir qualifizieren seit 14 Jahren Veranstalter aus ganz Deutschland - Du glaubst es kaum, für wie viele die Umsatzsteuer kein Thema ist. Leider, kann man manchmal nur sagen! Und das sagen nicht nur Tanzmucker sondern auch Agenturen bis Mid-level, die ihre Künstler genau an die genannten Vereine verdealen wollen - und müssen.

lg.
 
Das mit den 20% kann echt heftig werden, wenn man mal bedenkt, daß viele meiner Kunden Vereine sind, die keine UST abziehen können. :(
 
@Lite-MB
Natürlich ist die Umsatzsteuer ein Durchlaufender Posten. Meist sieht es aber so aus, dass die Einnahmen weit größer sind, als die Ausgaben. Dadurch ergibt sich ein Überschuss, den man abführen muss. Das kann schon manchmal ziemlich viel sein :(

@engineer
was meinst du mit 20 % ?
noch sind es doch 16 % - kann sich aber bald ändern .............
 
Eike schrieb:
Hi, immer noch nichts offizielles gehört ?

@Eike @all

Heute kam der Brief mit der offiziellen Reaktion des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu unserer Anfrage bzgl. des Rechtsstandes der Broschüre "Steuertipps für Künstler" aus 2004.

Hier der Wortlaut des Schreibens der zuständigen Ministerialrätin, datiert vom 23. Juni 2005:

"Die Broschüre 'Steuertipps für Künstler' stellt auf den Rechtsstand des Kalenderjahres 2004 ab und berücksichtigt bereits das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-109/02, wonach auch für die Leistungen von Solisten an Veranstalter der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gewährt werden muss, wenn sie nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG fallen.

Dabei hat der Künstler nicht zu unterscheiden, ob seine Leistung im Rahmen einer nicht begünstigen Tanzveranstaltung oder eines begünstigten Konzertes dargeboten wird, sofern er nicht ausnahmsweise selbst als Veranstalter tätig ist. Seine Leistung an einen Veranstalter kann damit unabhängig von der Qualität der Veranstaltung (und damit des für den Veranstalter selbst anzuwendenden Steuersatzes) ermäßigt zu besteuern sein. Das bedeutet, dass auch Unterhaltungskünstler, die auf Hochzeiten, in Bierzelten, bei Betriebsfesten, Tanzbelustigungen oder ähnlichen Veranstaltungen auftreten und ggf. nur einen zeitlich sehr begrenzten Aufrtitt haben, die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen können.
"

Wenn ich das jetzt richtig interpretiere, dann wäre wohl der ermäßigte Umsatzsteuersatz auch dann anzuwenden ("...kann...") , wenn die Musik nicht den eigentlichen Zweck der Veranstaltung (sprich: Konzert) ausmacht - wie unser Steuerberater mit Bezug auf den BGH geantwortet hatte.

Verwirrung pur? Oder genau ein Spiegelbild unserer bisherigen Erfahrungen bzw. der Schilderung von Veranstaltern aus Berlin, die gesagt hatten, dass dort Finanzämter mal mit 7 und mal mit 16 Prozent agieren.

Ich red nochmal mit unserem Steuerberater...

lg
 
rockbuerosued schrieb:

Allerdings :confused:

Ich red nochmal mit unserem Steuerberater...

Mach das. Und es wäre klasse, wenn du uns weiter auf dem Laufenden hälst.

Aber egal was raus kommt - rückwirkend werde ich jedenfalls nichts ändern. Aber für die Zukunft wäre es schon interessant am Ball zu bleiben.

Liebe Grüße, Eike
 
sowas hasse ich ja auch ....

einmal:
"Dabei hat der Künstler nicht zu unterscheiden............."

und dann:
"dann kann er...." (wenn er will oder auch nicht) ......

Die widersprechen sich in 2 aufeinanderfolgenden Sätzen grrrrrrrrrrr

Ich verstehe es zumindest so, dass der Künstler nicht auf den Zweck achten muss, also ob sein Auftritt der eigentliche Zweck der VA ist. Das zumindest ist damit klar
 

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