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Gedicht als Songtext verwenden - Urheber Suche

  • Ersteller manson5
  • Erstellt am
Wenn er mit der Urheberin keine Tantiemen o.ä. vereinbart hat, bekommt sie genau gar nix. Er darf lediglich nicht das Gedicht als sein eigenes geistiges Werk ausgeben sondern muss halt an entsprechender Stelle vermerken, wer die Songlyrics verfasst hat.
Könnte Sie Ihre Meinung nochmal nachträglich ändern ? Wenn es ein großer Erfolg wird und aus dem Privat - Hobby Bereich herauswächst ?
 
Könnte Sie Ihre Meinung nochmal nachträglich ändern ? Wenn es ein großer Erfolg wird und aus dem Privat - Hobby Bereich herauswächst ?
Deswegen würde ich mir das schriftlich bestätigen lassen. Wenn es darum geht, Rechte abzutreten gibt es eben eine Vereinbarung und die ist dann bindend.


Wenn er mit der Urheberin keine Tantiemen o.ä. vereinbart hat, bekommt sie genau gar nix.
missverständlich formuliert, aber korrekt.
 
Wenn er mit der Urheberin keine Tantiemen o.ä. vereinbart hat, bekommt sie genau gar nix. Er darf lediglich nicht das Gedicht als sein eigenes geistiges Werk ausgeben sondern muss halt an entsprechender Stelle vermerken, wer die Songlyrics verfasst hat.
Nicht ganz richtig, jedenfalls in D. Unterstreichung von mir:

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)

§ 32 Angemessene Vergütung

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.
(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.


Wenn der Song aber nicht weiter komerziell benutzt wird, bzw. wenig erfolgreich ist, dürfte die üblich Vergütung allerdings gegen Null gehen.

Hingegen ist die Urhebernennung nicht unbedingt erforderlich.
 
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Die Urheberin ist aber glaube eine Britin - kommt dann auch deutsches Recht zur Anwendung?
Eine Urhebernennung mag nicht erforderlich sein, ist aber im Sinne des Respekts durchaus geboten und üblich. Und sich selbst als Verfasser des Textes auszugeben (was durch die Nicht-Nennung des wahren Verfassers implizit gegeben wäre) halte ich für sehr bedenklich, vor allem, falls der Song tatsächlich die Charts stürmen sollte. Das könnte dann auch die Urheberin nochmals auf den Plan rufen, weil sie oder ihre Tochter dann u.U. eben doch gern ein Stück vom Kuchen abhaben möchten - in diesem Fall könnte eine schriftliche Vereinbarung nützlich sein.
 
Für die Verwertung in D dürfte deutsches Recht Anwendung finden, egal welcher Nationalität der/die Urheber/in ist. Wenn der Song in einem anderen Land erfolgreicth wird, kommt wahrscheinlich das dortige Recht zur Anwendung.
Und ja, es ist in der Regel geboten und üblich den oder die Urheber/in zu nennen, gerade das kann man aber vertraglich ausschließen, z.B. wenn der Urheber nicht genannt werden will, aus welchen Gründen auch immer.
 
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Das stimmt, als Texterin kann sich nachträglich angemessene Vergütung einfordern, wenn es ein Hit wird. Egal, was jetzt vereinbart ist - steht da in Absatz (3).
 
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