Garantie vs. Gewährleistung - bei Verkauf auf Käufer übertragbar

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Diese Diskussion wurde ausgelagert von dort:
Sammelthread zur Identifikation und Wertermittlung von Verstärkern & Boxen


Kommt drauf an, mit restgarantie würde ich bei 75% vom neupreis ansetzen, ohne Garantie bei VHB 60 - 65% vom Neupreis (guter Zustand vorausgesetzt)
Garantie und Gewährleistung sind NICHT übertragbar. Bei nichtpersonifizierten Rechnungen mag das egal sein, meistens steht aber, selbst beim Kauf im Musikgeschäft, ein Name auf der Rechnung, und dann kannst du zumindest die Garantie vergessen.

...und bei der Gewährleistung sind die Händler meistens kulant, zwingend müssen sie das aber nicht sein.
 
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in gutem Zustand ist 2/3 vom Neupreis als Richtwert immer n guter Ansatz.

Bei ganz altem Zeuch bestimmt Nachfrage den Preis.

@Sebi Knetzgore wie @Der Gepuschelte schon sagte ist die Aussage bzgl. Garantie hinfällig da diese nur für den Erstkäufer gilt.
 
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Ich dachte Händlergewährleistung ist nicht übertragbar, Herstellergarantie ist davon unabhängig, wer der Käufer war, solang es keine mutwillige Beschädigung ist? (Ist aber eh zu alt dafür)

Aber danke euch. :)
 
Gewährleistung ist eigentlich auch nicht übertragbar, ich vermute aber, dass dort verhältnismäßig viel Kulanz seitens der Händler zu erwarten ist.

Zur Herstellergarantie kann ich jetzt nicht so viel sagen, da wird aber im Zweifel der Hersteller wohl primär aufs Rechnungsdatum achten und weniger darauf, ob Einforderer und Rechnungssteller die selbe Person sind, da habe ich mich aber Aufgrund des Fehlens der Notwendigkeit noch nicht schlau gemacht.

Aber Händler-Garantien, wie beispielsweise die 3 Jahre Thomann-Garantie sind nicht übertragbar!
 
Da Garantie eine freiwille Leistung ist, kann das m.W. jeder Anbieter so halten, wie er möchte. ;)


Ergänzung wegen PN-Wechsel:
Pauschal zu behaupten, dass Hersteller- und Händlergarantien übertragbar oder nicht übertragbar seien, ist einfach falsch!

Es ist nunmal so, dass es als verpflichtende Leistung (in Deutschland) nur die gesetzlich vorgeschriebene Händlergewährleistung gibt. Alles, was darüber hinausgeht, ist eine freiwillige Leistung des jeweiligen Anbieters, sei dies nun der Hersteller oder der Händler (s. z.B. die 3 Jahre Thomann-Garantie). Und dementsprechend ist die Ausgestaltung dieser Leistung auch dem jeweiligen Anbieter überlassen, sprich: Er darf entscheiden, ob er die Garantie übertragbar oder nicht übertragbar macht und ob er ggf. bei einer eigentlich nicht übertragbaren Garantieleistung aus Kulanz trotzdem agiert.
 
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Update: In einem Jura-Forum stieß ich auf die Mutmaßung(!), dass die Gewährleistung übertragbar ist, solange dem nicht explizit (per AGB) wiedersprochen werde...?! Die Begründungen dafür erscheinen mir aber teilweise sonderbar, so wird u.a. damit argumentiert, dass das Einfordern von Gewährleistung sonst den Tatbestand der Täuschung oder des Betrugs erfüllen würde...?!

Ich würde mich bei Aussagen wie "Restgarantie" oder "noch X Monate Gewährleistung" auf jeden Fall vorab schlau machen, ob das im Einzelfall auch zutrifft. Wenn der Händler bei Gewährleistung kulant ist, dann ist ja gut, ansonsten sollte man eben für solche "Webeversprechen" kein Geld extra auf den Tisch legen.

Vielleicht sollte man das Thema auch in einem anderen Thread behandeln?
 
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Garantie ist in der Tat eine "freiwillige Leistung". Bei der Gewährleistung ist die Frage, in wie fern Personalien aufgenommen wurden ...
Habe ich nie erlebt ...

Ergo hat "im Normalfall" derjenige die Gewährleistung, der den Kassenbon hat.
Beim Kauf auf Rechnung (online) sieht es natürlich anders aus ...
 
Ergo hat "im Normalfall" derjenige die Gewährleistung, der den Kassenbon hat.
Selbst da wird schon häufig nach Namen und Anschrift gefragt, zumindest bei den mir bekannten Verdächtigen.
 
Selbst da wird schon häufig nach Namen und Anschrift gefragt, zumindest bei den mir bekannten Verdächtigen.

Hatte ich letztens erst bei einem Anbieter von Audiotechnik. "Ohne Namen und Anschrift kann ich ihnen keine Rechnung ausstellen und Sie müssen wo anders kaufen."
 
Hatte ich letztens erst bei einem Anbieter von Audiotechnik. "Ohne Namen und Anschrift kann ich ihnen keine Rechnung ausstellen und Sie müssen wo anders kaufen."

Bei einer "echten Rechnung" ist das auch so.
Bei einem "Kassenzettel" sieht es anders aus ...
 
Bei einer "echten Rechnung" ist das auch so.
Bei einem "Kassenzettel" sieht es anders aus ...

Ich finde es aber traurig, dass es verpflichtend ist. Auch unverständlich, "früher gings ja auch anders" (TM). :redface:
 
Es gibt natürlich immer noch kleine Läden mit "lustigen Rechnungsblocks" ...

Ab dem mittelständischen Unternehmen (Musikgeschäft) muss so eine Rechnung (im Gegensatz zum Bar-Kassenverkauf ohne Rechnung) aber verbucht werden! Sie muss auch zuordbar sein. Der Steuerprüfer will wissen, wer eine Rechnung bekommen hat (Schwarzgeldwäsche +++).
 
Achso, ich gehe immer von einem Barkauf aus. Beim Elektronikriesen mit Planetennamen klappts ja auch.
 
Schon Barkauf - aber der wird eben auf der "ordentlichen Rechnung" als "bezahlt" vermerkt.
Im Gegensatz zu einem reinen Barkauf mit Kassenbon hast Du aber eine "oderdentliche, fortlaufende Rechnungsnummer".

Selbst wenn ein Angestellter über 100 (oder mittlerweile 150?) Euro tankt, MUSS er neben dem Bon eine Rechnung von der Tankstelle verlangen. Zahlungsweise bleibt gleich, aber ab einem gewissen Betrag ist eben eine Rechnung Vorschrift ...

Als Profi-Musiker kannst Du ein neues Instrument auch nur dann als "Arbeitsmittel" abschreiben, wenn Du eine Rechnung hast.
 
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Aber müssen buchhalterisch nicht auch Kassenbewegungen erfasst werden? Es muss ja zumindest ein Kassenbuch geführt werden?
 
Da kann man ganz schnell in die Falle laufen, gerade als Verkäufer. Selbst bei einem Privatverkauf existiert erst einmal eine Gewährleistungspflicht des Verkäufers. Diese beträgt zwei Jahre. Bei Gebrauchtware kann man bei einem Privatverkauf die Gewährleistung ausschließen (Händler, also gewerbliche Verkäufer dürfen bei Gebrauchtware die Gewährleistung maximal auf ein Jahr verringern oder müssen den Artikel als Defekt verkaufen), muss dies aber schriftlich im Kaufvertrag kundtun.
Wenn jemand Neuware verkauft (bspw. mit ungeöffneter Verpackung), muss er sogar automatisch zwei Jahre Gewährleistung einräumen, unabhängig davon, wie alt der Artikel ist oder ob es sich um einen gewerblichen oder privaten Anbieter handelt.

Wie das jetzt mit der Übertragbarkeit aussieht ist eine andere Sache. Ich würde auf Grund der rechtlichen Regelung der Gewährleistung darauf spekulieren, dass Gewährleistung nicht übertragbar ist. Allerdings kann durchaus ein Zwischenhändler (bspw. ein Privatverkäufer) der Gewährleistung zu leisten hat, diese bei seinem Händler geltend machen. Bei der Garantie gelten einzig die Bestimmungen des Herstellers bzw. des Händlers (freiwillige Leistung) zur Übertragbarkeit.

Wird allerdings ein Artikel mit einer restlichen Garantie- oder Gewährleistungslaufzeit beworben (es steht in der Anzeige), so ist dies eine zugesicherte Eigenschaft, die der Verkäufer dem Käufer bietet. Sollte der Hersteller also die Garantie verweigern, muss der Verkäufer schlimmstenfalls die Reparatur aus eigener Tasche zahlen oder den Artikel zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Ich würde daher in einem solchen Fall immer zuerst den Verkäufer kontaktieren, damit sich dieser - wie auch immer - um Reparatur oder Ersatz kümmert; dann sollte auch keiner der beteiligten Probleme mit den Garantie- oder Gewährleistungsbestimmungen haben.
 
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Ich habe nicht übersehen, dass das ein steinalter Thread ist, aber ...

Ich suche gerade nach einem Amp bei Ebay-Kleinanzeigen und da fällt mir inflationär folgendes auf:

"Da dies ein Privatverkauf ist, kann keine Gewährleistung gewährt werden."

Dazu mal folgendes:
Natürlich kann sie das, der private Verkäufer kann sie aber auch abbedingen.
"Gewährleistung" ist die Haftung des Verkäufers für Sach- und Rechtsmängel. Das heisst, der Verkäufer schließt hier seine Haftung dafür aus, dass das Gerät nicht geklaut ist und nicht seit 2007 ein Rattenpärchen im Topteil wohnt (ich vereinfache und spitze das mal zu, in Wahrheit ist es etwas komplexer und selten so spektakulär).

Würde ich nie kaufen, und ich verkaufe so auch nicht. Bei dem Teil, das ich gerade suche (1974x) sind alle mit dieser Klausel versehen, würde mich nicht wundern, wenn die Sachen auch deswegen nicht weggehen. Für mich jedenfalls dealbreaker.
 
Ich habe nicht übersehen, dass das ein steinalter Thread ist, aber ...

Ich suche gerade nach einem Amp bei Ebay-Kleinanzeigen und da fällt mir inflationär folgendes auf:

"Da dies ein Privatverkauf ist, kann keine Gewährleistung gewährt werden."

Dazu mal folgendes:
Natürlich kann sie das, der private Verkäufer kann sie aber auch abbedingen.
"Gewährleistung" ist die Haftung des Verkäufers für Sach- und Rechtsmängel. Das heisst, der Verkäufer schließt hier seine Haftung dafür aus, dass das Gerät nicht geklaut ist und nicht seit 2007 ein Rattenpärchen im Topteil wohnt (ich vereinfache und spitze das mal zu, in Wahrheit ist es etwas komplexer und selten so spektakulär).

Würde ich nie kaufen, und ich verkaufe so auch nicht. Bei dem Teil, das ich gerade suche (1974x) sind alle mit dieser Klausel versehen, würde mich nicht wundern, wenn die Sachen auch deswegen nicht weggehen. Für mich jedenfalls dealbreaker.

Andersrum muss ich ebenfalls als Verkäufer mit der Klausel sagen, dass ich schonmal ziemlich penetriert wurde. Seitdem ist das für mich Standard. Gebrauchtkauf ist immer ein gewisses Risiko, wer das nicht mag muss halt zum Probieren vorbeifahren / neu kaufen. Die Amps bleiben wie Steine liegen, weil aktuell niemand sowas kauft. Wofür auch. Für zu Hause zu laut, die Liebhaber haben ihr Zeug schon, lieber irgendwelche Klons und Chase Bliss Limiteds

Schließt du keine Gewährleistung aus, gibst du als privater Verbraucher automatisch 1 Jahr Gewährleistung, inklusive Beweislastumkehr (Schönes Wort, unbedingt merken!)

In den ersten 6 Monaten musst du nachweisen, dass die Sache ohne Mangel war. Kannste nicht? Pech gehabt. Der Käufer behauptet der Verstärker hätte seit Kauf nach altem Bier gerochen, und der Kurzschluss ist definitiv durch deine Lagerung entstanden. Er meldets erst nach der letzten Kneipentour, weil er jetzt erst dazu kommt. Der war definitiv schon bei Auslieferung i.A..

Auch danach ists schwierig, ist der Verstärker im Monat 7-12 defekt und der Käufer möchte dich schikanieren, lässt er von nem befreundeten Elektriker das Gerät aufmachen, stellt ein Gutachten aus, wieso der Elko aus dem Jahr zwoundzwickig ein Durchbrennen des AT verursacht hat und du bist in der Beweislast, dass dem nicht so ist. Kannste nicht? Pech gehabt.

So wie es schwarze Schafe beim Verkauf gibt, gibt es noch mehr Käufer die einen abzocken wollen.




Rundumschlag für den Thread:

Gewährleistung ist eine (für gewerbliche) verpflichtende Leistung, die aber nach den ersten 6 Monaten nicht mehr wert als das gedruckte Wort ist. Da die Verpflichtung, den Mangel auf die Herstellung zurück zu führen leider nicht auf "billige Bauteile, schlechte Konstruktion, völlig unproportionale Komponenten" fußen kann.

Freiwillige (Hersteller-) Garantien schließen heutzutage dermaßen viel aus, dass man schon drei mal lesen sollte, bevor man sich auf sowas freut. Auch die Garantie ist schon lange kein Freifahrtsschein für Blödeleien (wie laut wird mein Amp wohl bei 1 Ohm Brückenschaltung und solche Späße).
 
Dealbraker? Ist das bei einem Privatverkauf nicht absoluter Standard, die Gewährleistung auszuschließen? Ich kenne es gar nciht anders.

PS: SuizidKorken hat das ausführlicher beantwortet :LOL:
 
Die Rechtslage ist mir bekannt, da ich selbst Volljurist bin. "Ausprobieren" ändert btw. nix daran.

So oder so möchte ich, dass mein "neuer" Ampeg nicht geklaut ist und an Tag 5 aus dem Kellerfenster explodiert. Ich kann verstehen, dass dem Verkäufer eine solche Haftung unangenehm ist, für mich als Käufer ist sie essentiell.
 
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