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Nils_k
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Liebes Musiker-Board,
wer hätte das gedacht: Nach Monaten der Abwesenheit kehre ich doch noch mal zurück und habe ausnahmsweise eine Frage; ... ansonsten habe ich ja bisher häufiger hier geantwortet als gefragt ...
Die Situation: Angenommen, ein Komponist xy möchte GEMA-freie Musik an einen Unternehmer x lizensieren. Grund der Lizensierung: Verwertung der Instrumentalmusik in einem Portal für GEMA-freie Musik (ein Vermittler für Hintergrundmusik für Werbespots, Film und Fernsehen etc.). Der Komponist ist bisher kein GEMA-Mitglied. Der Unternehmer verlangt "exklusive Rechte" an den Titeln. Der Komponist fragt nach: "Warum exklusive Rechte; das ist in diesem Bereich nicht üblich". - Der Unternehmer antwortet sinngemäß: "... Falls du im Nachhinein GEMA-Mitglied wirst, kann die GEMA bei exklusiver Bindung keine Geld-Ansprüche durchsetzen." ... Der Komponist ist erstaunt, denn das widerspricht seinem bisherigen (guten) Fachwissen über die GEMA.
Die Frage lautet (bitte genau lesen; diese Frage geht wirklich an 'die GEMA-Super-Spezies' hier): Kann die GEMA Ansprüche geltend machen, wenn ein Komponist, der zuvor kein GEMA-Mitglied war, zeitlich nach der Lizensierung wird UND(!) wenn er die Titel exklusiv(!) an den Lizenznehmer vergeben hat?
Ich persönlich würde sagen: "Ja, klar kann die GEMA das; denn es gilt: Bei GEMA-Mitgliedschaft sind die Werke des Komponisten GEMA-relevant. Egal, ob ein Lizenzpartner (exklusiv) oder mehrere Lizenzpartner (non-exklusiv) eine Vereinbarung mit dem Komponisten haben."
Aber: Stellt euch vor, der Unternehmer "x" HÄTTE dem Komponisten rein hypothetisch eine Email gesendet und würde das Gegenteil behaupten; ... angenommen, er würde von einer "Gesetzeslücke" sprechen, in diesem, speziellen Fall.
Diese theoretisch angenommene Email könnte in etwa lauten:
- - - - -
Hallo Herr Komponist,
vielen Dank für Ihre ausführlichen Anmerkungen.
Ihre Ausführungen sind grundsätzlich richtig. So führen Sie
völlig richtig aus, dass die GEMA nur den Zustand "Mitglied
oder nicht" kennt. Genau dies führt dazu, dass alle Werke
(auch vor Beitritt veröffentlichte) eines Urhebers ab dem GEMA-
Beitritt GEMA-pflichtig werden.
Es gibt allerdings eine durch den GEMA-Wahrnehmungsvertrag
nicht abgedeckte gesetzliche Lücke, die jurustisch nicht
anfechtbar ist: Wurden vor dem GEMA-Beitritt Rechte an Werken
exklusiv an Dritte abgetreten, kann die GEMA als nachrangiger
Vertragspartner nicht mehr auf diese Rechte zugreifen. d.h. die
GEMA darf nicht durch einseitige Vertragsgestaltung vorvertragliche
Vereinbarungen außer Kraft setzen.
Nicht exklusiv vergebene Rechte sind hiervon nicht berührt, wie die
Bezeichnung schon nahelegt.
Im übrigen ist Ihr Vorschlag, den Urheber bei einem GEMA-Beitritt
in Regress zu nehmen natürlich juristisch angezeigt, in der Praxis
allerdings recht dünnhäutig. Wir hatten vor zwei Jahren einen Fall,
bei dem ein Urheber ohne unser Wissen der GEMA beigetreten ist.
Ein Kunde von uns ([[Unternehmen xy]]) hatte mehrere Werke von diesem
Komponisten in Benutzung. Der Rechtsweg besagt, dass wir dem
Kunden gegenüber haftbar sind (von uns zugesicherte Produkteigen-
schaft "gemafrei"), und wir erst in der Durchgriffshaftung auf den
Komponisten zugreifen können.
Das heißt in der Praxis: Wir hätten zunächst an [[Unternehmen xy]] eine fast
siebenstellige Summe überweisen dürfen, um diese anschließend
vom Komponisten zurückzufordern. Mit welchem Erfolg, dürfen Sie
sich selbst ausmalen (oder haben Sie zur Sicherheit einige
hunderttausend Euro auf Ihrem Konto?).
Dass unsere Mitbewerber das i.d.R. so handhaben, ist uns bekannt.
Man hat bereits versucht, uns mittels Anwälten zu zwingen, unsere
unbefristete Gemafrei-Garantie nicht mehr als Alleinstellungs-
merkmal zu bewerben - ohne Erfolg!
Die Urheberhaftung ist eine nette Idee, in der Praxis aber
unternehmerischer Selbstmord - früher oder später.
Mit musikalischen Grüßen
[[Unternehmer x]]
P.S.: Es ist erfreulich, dass man einmal einen Austausch mit
einem Künstler hat, der etwas von der Materie versteht - ein
Umstand, den man bei den meisten Urhebern schmerzlich
vermisst.....
- - - - -
=> Nun, was sagt man dazu? ... Hätte der Unternehmer Recht mit seiner Behauptung, hier läge eine Gesetzeslücke vor und die GEMA könne in diesem Fall keine Ansprüche geltend machen?
=> Hat zu einer solchen Situation jemand Fachwissen?
Beste Grüße
Nils
[Anm. des Moderators: Dein post scriptum habe ich gelöscht. Erstens hat das mit Deiner Anfrage nichts zu tun und zweitens habe ich Dir mehr als einmal Werbelinks untersagt. Sticks]
wer hätte das gedacht: Nach Monaten der Abwesenheit kehre ich doch noch mal zurück und habe ausnahmsweise eine Frage; ... ansonsten habe ich ja bisher häufiger hier geantwortet als gefragt ...
Die Situation: Angenommen, ein Komponist xy möchte GEMA-freie Musik an einen Unternehmer x lizensieren. Grund der Lizensierung: Verwertung der Instrumentalmusik in einem Portal für GEMA-freie Musik (ein Vermittler für Hintergrundmusik für Werbespots, Film und Fernsehen etc.). Der Komponist ist bisher kein GEMA-Mitglied. Der Unternehmer verlangt "exklusive Rechte" an den Titeln. Der Komponist fragt nach: "Warum exklusive Rechte; das ist in diesem Bereich nicht üblich". - Der Unternehmer antwortet sinngemäß: "... Falls du im Nachhinein GEMA-Mitglied wirst, kann die GEMA bei exklusiver Bindung keine Geld-Ansprüche durchsetzen." ... Der Komponist ist erstaunt, denn das widerspricht seinem bisherigen (guten) Fachwissen über die GEMA.
Die Frage lautet (bitte genau lesen; diese Frage geht wirklich an 'die GEMA-Super-Spezies' hier): Kann die GEMA Ansprüche geltend machen, wenn ein Komponist, der zuvor kein GEMA-Mitglied war, zeitlich nach der Lizensierung wird UND(!) wenn er die Titel exklusiv(!) an den Lizenznehmer vergeben hat?
Ich persönlich würde sagen: "Ja, klar kann die GEMA das; denn es gilt: Bei GEMA-Mitgliedschaft sind die Werke des Komponisten GEMA-relevant. Egal, ob ein Lizenzpartner (exklusiv) oder mehrere Lizenzpartner (non-exklusiv) eine Vereinbarung mit dem Komponisten haben."
Aber: Stellt euch vor, der Unternehmer "x" HÄTTE dem Komponisten rein hypothetisch eine Email gesendet und würde das Gegenteil behaupten; ... angenommen, er würde von einer "Gesetzeslücke" sprechen, in diesem, speziellen Fall.
Diese theoretisch angenommene Email könnte in etwa lauten:
- - - - -
Hallo Herr Komponist,
vielen Dank für Ihre ausführlichen Anmerkungen.
Ihre Ausführungen sind grundsätzlich richtig. So führen Sie
völlig richtig aus, dass die GEMA nur den Zustand "Mitglied
oder nicht" kennt. Genau dies führt dazu, dass alle Werke
(auch vor Beitritt veröffentlichte) eines Urhebers ab dem GEMA-
Beitritt GEMA-pflichtig werden.
Es gibt allerdings eine durch den GEMA-Wahrnehmungsvertrag
nicht abgedeckte gesetzliche Lücke, die jurustisch nicht
anfechtbar ist: Wurden vor dem GEMA-Beitritt Rechte an Werken
exklusiv an Dritte abgetreten, kann die GEMA als nachrangiger
Vertragspartner nicht mehr auf diese Rechte zugreifen. d.h. die
GEMA darf nicht durch einseitige Vertragsgestaltung vorvertragliche
Vereinbarungen außer Kraft setzen.
Nicht exklusiv vergebene Rechte sind hiervon nicht berührt, wie die
Bezeichnung schon nahelegt.
Im übrigen ist Ihr Vorschlag, den Urheber bei einem GEMA-Beitritt
in Regress zu nehmen natürlich juristisch angezeigt, in der Praxis
allerdings recht dünnhäutig. Wir hatten vor zwei Jahren einen Fall,
bei dem ein Urheber ohne unser Wissen der GEMA beigetreten ist.
Ein Kunde von uns ([[Unternehmen xy]]) hatte mehrere Werke von diesem
Komponisten in Benutzung. Der Rechtsweg besagt, dass wir dem
Kunden gegenüber haftbar sind (von uns zugesicherte Produkteigen-
schaft "gemafrei"), und wir erst in der Durchgriffshaftung auf den
Komponisten zugreifen können.
Das heißt in der Praxis: Wir hätten zunächst an [[Unternehmen xy]] eine fast
siebenstellige Summe überweisen dürfen, um diese anschließend
vom Komponisten zurückzufordern. Mit welchem Erfolg, dürfen Sie
sich selbst ausmalen (oder haben Sie zur Sicherheit einige
hunderttausend Euro auf Ihrem Konto?).
Dass unsere Mitbewerber das i.d.R. so handhaben, ist uns bekannt.
Man hat bereits versucht, uns mittels Anwälten zu zwingen, unsere
unbefristete Gemafrei-Garantie nicht mehr als Alleinstellungs-
merkmal zu bewerben - ohne Erfolg!
Die Urheberhaftung ist eine nette Idee, in der Praxis aber
unternehmerischer Selbstmord - früher oder später.
Mit musikalischen Grüßen
[[Unternehmer x]]
P.S.: Es ist erfreulich, dass man einmal einen Austausch mit
einem Künstler hat, der etwas von der Materie versteht - ein
Umstand, den man bei den meisten Urhebern schmerzlich
vermisst.....
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=> Nun, was sagt man dazu? ... Hätte der Unternehmer Recht mit seiner Behauptung, hier läge eine Gesetzeslücke vor und die GEMA könne in diesem Fall keine Ansprüche geltend machen?
=> Hat zu einer solchen Situation jemand Fachwissen?
Beste Grüße
Nils
[Anm. des Moderators: Dein post scriptum habe ich gelöscht. Erstens hat das mit Deiner Anfrage nichts zu tun und zweitens habe ich Dir mehr als einmal Werbelinks untersagt. Sticks]
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