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Die GEMA, Heino, das Urheberrecht und ich

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Der deutschlandweit bekannte Hardrocker Heino hat ja einen ziemlichen Wirbel mit seiner neuesten CD ausgelöst und sicher auch einen schönen Wirbel auf seinem Konto. Die Kohle sei ihm gegönnt.
Zum damit verbundenen Urheberrechtsproblem dieses:
Die GEMA ist aber grundsätzlich verpflichtet, jedem, der einen urheberrechtlich geschützten Song nutzen will, diese Rechte einzuräumen. Natürlich gilt das auch für Heino.
Dies ist ein Zitat vom Medienrechtsexperten Christian Solmecke auf compliancemagazin.de.

Meine Frage also:
Müsste man, damit man solche Rechte von der GEMA eingeräumt bekommt, selbst Mitglied der GEMA sein oder würde das für Nichtmitglieder auch gelten?

Ich frage ausdrücklich nicht nach Rechtsberatung!

Danke für alle Antworten!

CW
 
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Nein, man muss kein Mitglied sein. Die Rechte, welche die GEMA vergibt, muss sie absolut jedem einräumen.
 
@UranusEXP:
Danke für die superschnelle Antwort!

Das gilt sicher für textlich und musikalisch unveränderte Cover. Dann taucht ziemlich schnell die Frage auf, wann eine unzulässige Veränderung anfängen würde, eine solche zu sein. Zum Beispiel ein Pianoarrangement?

CW
 
da gibt es einen großen grauen Bereich, aber grundsätzlich muß der Urheber (nicht die GEMA) den Veränderungen zustimmen (oder kann sie ablehnen! was besonders bei Texten nicht unüblich ist).
Im kommerziellen Bereich kann die Zustimmung durchaus kostenpflichtig sein...

Und die Veränderungen können auch wieder bei der GEMA angemeldet werden, somit ist man für das Arrangement teilberechtigt an den Tantiemen.
 
In der Tat sind Bearbeitungen vom Urheber zu genehmigen. Wann eine Bearbeitung vorliegt ist im Einzelfall oft nicht leicht zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist meiner Einschätzung nach alle Aufregung nach aussen hin ein gemeinsames PR-Spiel. Die gecoverten Urheber und deren Verlage verdienen kräftig mit, es würde mich nicht wundern, wenn die von Anfang an mit im Boot waren.
 
Verstanden habe ich das nicht: Ein Stück unverändert covern darf man, aber bei einer Veränderung des Stückst muss der Urheber um Erlaubnis gefragt werden?
Was macht das für einen Sinn.
 
Verstanden habe ich das nicht: Ein Stück unverändert covern darf man, aber bei einer Veränderung des Stückst muss der Urheber um Erlaubnis gefragt werden?
Was macht das für einen Sinn.

Damit kann der Urheber Kohle machen, wenn sein Werk nachgespielt wird. Aber er ist dagegen abgesichert, dass am Ende irgendwas rauskommt, bei dem er das Gefühl hat, dass sein Song künstlerisch entstellt wurde.

Finde ich äußerst sinnvoll.
 
Macht vor allem Sinn in Hinblick auf veränderte Texte. Da kann dann ja sonst was hineininterpretiert werden und am Ende schließen ein paar Schlaumeier dann wieder auf den originalen Urheber, der war's ja schuld.
 
Ahh, logisch .... Danke Euch.
 
In der Tat sind Bearbeitungen vom Urheber zu genehmigen. Wann eine Bearbeitung vorliegt ist im Einzelfall oft nicht leicht zu beurteilen.
@Uranus:
So ist es wohl. Eine genehmigungspflichtige Bearbeitung ist es sicher noch nicht, wenn ich statt eines Klaviers ein E-Piano im Arrangement verwende. Darüber hinaus hörte ich, dass selbst das Weglassen des Textes keine unzulässige Veränderung darstellt. Macht auch Sinn, es ist ja immer noch im Wesen dasselbe Stück. Also könnte ich aus einem gesungenen Stück eine Instrumentalnummer machen. Damit wären wir wieder beim Klavierarrangement.

Ich gehe also davon aus, dass ich eine Rocknummer auf dem Klavier einspielen könnte, eine CD brennen könnte, meinen Notentext dazulegen und das Ganze einem Freund schenken dürfte. Das ist der Hintergrund meiner Ausgangsfrage. Aber davon abgesehen, ich glaube nicht, dass sich irgend jemand für mein Vorhaben überhaupt interessieren würde, dazu ist es zu unbedeutend.

Die Heino/Ärzte-Kiste interessiert mich als solche nicht so sehr. Sie amüsiert mich eher. Da werden zu viele Krokodilstränen vergossen.

Danke jedenfalls für Deine Antworten!

CW
 
...Damit wären wir wieder beim Klavierarrangement ...
Es muß dem Urheber nicht grundsätzlich gefallen, wenn Du aus einer Rock'N'Roll-Nr. eine Moll-Ballade machst...

Und gewisse Fragen sollte man besser einfach gar nicht stellen - dann gibt es auch weniger Probleme, wenn es dazu keine legalen Antworten gibt...
 
@Uranus:
So ist es wohl. Eine genehmigungspflichtige Bearbeitung ist es sicher noch nicht, wenn ich statt eines Klaviers ein E-Piano im Arrangement verwende. Darüber hinaus hörte ich, dass selbst das Weglassen des Textes keine unzulässige Veränderung darstellt. Macht auch Sinn, es ist ja immer noch im Wesen dasselbe Stück. Also könnte ich aus einem gesungenen Stück eine Instrumentalnummer machen. Damit wären wir wieder beim Klavierarrangement.

Da wird's jetzt komplizierter. Man muss grundsätzlich unterscheiden, welche Rechte und Pflichten sich direkt aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben und welche aus dem "Regelwerk" der GEMA. Letzteres gilt natürlich nur für Werke, deren Urheber durch die GEMA vertreten werden. Ein gutes Beispiel ist eben das "Recht" Instrumental-Versionen zu machen. Das gibt eben nicht das UrhG her, sondern wird erst ist durch das "System" der GEMA ermöglicht. Auch das Covern generell ist nicht automatisch durch das UrhG "legalisiert", sondern wird meist auch erst durch das "System" GEMA möglich. Man darf z.B. nicht einfach die Werke eines "Nicht-GEMA-Urhebers" covern, das gibt das UrhG selbst nicht ohne Weiteres her. Ein Werk eines "GEMA-Urhebers", darf man covern, wenn man bei der GEMA dafür bezahlt. Die GEMA MUSS jedem der zahlt, die entsprechenden Rechte einräumen.

Allerdings gibt es noch einen Sonderfall: Urheber können auch nur bestimmte "Bereiche" an die GEMA "abgeben". Gutes Beispiel: Rammstein. Sie sind dafür bekannt, dass sie ihre "Live-Rechte" NICHT an die GEMA übertragen haben. Daraus folgt: Heino darf seine Rammstein-Cover LIVE nicht singen, ausser er hat die Genehmigung direkt von Rammstein (bzw. genauer den Urhebern/Verlagen). Wenn Heino also Rammstein live aufführt, kann man draus schliessen, dass die Original-Urheber ihr Einverständnis gegeben haben. ;)

Noch einige Punkte:

Ein Pianoarrangement dürfte im Normalfall eine Bearbeitung sein, nicht einfach eine Instrumentalversion. Eine Instrumentalversion wäre einfach ein Weglassen der Melodie-Stimme oder das Ersetzen durch ein Instrument.

Noten sind wieder eine ganz andere Baustelle, die darf man jedoch natürlich auch nicht "einfach so" verbreiten.
 
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...huch
da stelle ich mir gerade die frage ob die zweidrei mir bekannten absolut professionellen rammstein tribute bands diese rechte tatsächlich haben :-/
 
Eine Bearbeitung für private Zwecke bedarf keiner, aber auch überhaupt keiner Rechteeinräumung, das urheberrecht schützt nur vor der wirtschaflichen Ausbeutung durch Dritte, nicht aber vor der Nutzung im privaten Rahmen. Wer also seiner Holden eine Klavierversion der beliebtesten Kreator-Hits zum Valentinstag schenken möchte, darf eine solche jederzeit einspielen und an die Holde verschenken. Nur verwerten - wie auch immer (Veröffentlichung, Verkauf, öffentliche Aufführung etc.) - darf man das halt nicht einfach so.
 
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...und wenn Deine Holde aus Versehen beim Abhören das Fenster offen hat und den Nachbars- Garten-Kaffee mitbeschallt, dann hast Du schon ein Problem...

Ist halt nicht alles so einfach mit Gesetz + Recht, schon gar nicht die Auslegung davon, erst recht nicht die Rechtssprechung!
 
Nein, dann hast Du ebenfalls kein Problem; dann ist das immernoch keine Aufführung, die für die Öffentlichkeit bestimmt ist, also immer noch keine öffentliche Aufführung. Es kommt eben darauf an, dass die Aufführung für die Öffentlichkeit bestimmt ist ("Ob eine Wiedergabe öffentlich ist, bemisst sich nach den gleichen Kriterien wie bei § 15 Abs. 3. Hiernach wird vorausgesetzt, dass die Wiedergabe für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist." Schulz in Beck'scher Onlinekommentar zum Urheberrecht, § 52, Rn 4; "Deshalb muss der Empfängerkreis an einem Ort versammelt und die Wiedergabe zum gemeinsamen Empfang bestimmt sein" Hillig, ebenda, § 22, Rn 5). Zudem würde, selbst wenn man dem den Chrakter einer öffentlichen Aufführung zumessen sollte, dann höchstens die Holde als Verletzer haften. Es geht eben um die Verwertung, nicht um die Aufnahme.
 
Allerdings gibt es noch einen Sonderfall: Urheber können auch nur bestimmte "Bereiche" an die GEMA "abgeben". Gutes Beispiel: Rammstein. Sie sind dafür bekannt, dass sie ihre "Live-Rechte" NICHT an die GEMA übertragen haben. Daraus folgt: Heino darf seine Rammstein-Cover LIVE nicht singen, ausser er hat die Genehmigung direkt von Rammstein (bzw. genauer den Urhebern/Verlagen). Wenn Heino also Rammstein live aufführt, kann man draus schliessen, dass die Original-Urheber ihr Einverständnis gegeben haben. ;)

Hier ist das Beweis-Video:
http://www.youtube.com/watch?v=wBztq7RksKQ
 

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