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hanksinclair
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Interpretationen urheberrechtlich geschützter Werke dürfen auf Homepages nur dann als Hörproben veröffentlicht werden, wenn man dafür GEMA-Gebühren bezahlt.
Was aber ist, wenn jemand solche Band-Song-Demos nur auf Anfrage an interessierte Kunden versendet? Konkret könnte das so aussehen, dass auf der Homepage steht: "Wenn Sie einige Demo-Songs von unserer Band hören wollen, dann schicken Sie uns eine E-Mail. Wir senden Ihnen dann ein Passwort zu, mit dem Sie dann Demo-Songs auf unserer Homepage abrufen können". Damit könnte man wohl kaum von einer Veröffentlichung im eigentlichen Sinne sprechen.
Ist diese Vorgehensweise rechtskonform?
Hank
Was aber ist, wenn jemand solche Band-Song-Demos nur auf Anfrage an interessierte Kunden versendet? Konkret könnte das so aussehen, dass auf der Homepage steht: "Wenn Sie einige Demo-Songs von unserer Band hören wollen, dann schicken Sie uns eine E-Mail. Wir senden Ihnen dann ein Passwort zu, mit dem Sie dann Demo-Songs auf unserer Homepage abrufen können". Damit könnte man wohl kaum von einer Veröffentlichung im eigentlichen Sinne sprechen.
Ist diese Vorgehensweise rechtskonform?
Hank
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