...und lade Dir legal gescheite Ausgaben der Klassiker herunter.
Das kann man so allgemein leider nicht sagen.
Das amerikanische Copyright unterscheidet sich erheblich vom deutschen Urheberrrecht.
Sehr bekannter Unterschied ist die Veräußerungsfähigkeit, ein bekanntes Beispiel war der Streit um die McCartney Kompositionen mit dessen einstigen Erwerber Michael Jackson.
Nach deutschem Recht bleibt immer die Urheberschaft (=unveräußerlich), es können lediglich Verwertungsrechte eingeräumt werden (siehe z.B. GEMA).
Auch der relevante Zeitraum unterscheidet sich. Nach amerikanischen Recht sind das derzeit 70 Jahre nach erster Veröffentlichung (falls nicht erneuert), nach deutschem Recht aber 70 Jahre nach Tod des Komponisten.
Für die Cash Cow Gershwin gilt in der EU übrigens die Sonderregelung 100 Jahre Urheberrechtsschutz.
Dieser Zeitraum bezieht sich natürlich nur auf die Komposition und nicht auf die u.a. für IMSLP relevanten PDF-Scans, die eine vom Komponisten unabhängige Urheberschaft am Verlagswerk verletzen können (z.B. Bach als Henle Urtextausgabe).
Unter den Regierungen der Kanzlerschaft Merkel wurde das deutsche Urheberrecht bisher zweimal höcht einseitig zugunsten von Verlagen novelliert und Sanktionen dabei wesentlich verschärft (Straftatbestand, Verbot der Privatkopie usw.).
Man kann sich also mit einigen Downloads von IMSPL in Deutschland durchaus strafbar machen, mit anderen dagegen nicht.
Aber wo kein Kläger...
Gruß Claus