Die GEMA-Vermutung gilt mWn grundsätzlich und unabhängig von Medium und Nutzungsart. Sie gesagt schlicht, dass die GEMA immer davon ausgehen kann, dass musikalische Werke zur ihrem Repertoire gehören, und der Nutzer (!) in der Beweispflicht ist, wenn dem nicht so sein sollte (die "Beweisführung" beschränkt sich dabei im Normalfall auf eine Unterschrift). Das Thema hatten wir hier schon oft, obwohl sie natürlich gewisse Probleme aufwirft, ließe sich ohne GEMA-Vermutung die Medienlandschaft mit ihren täglich millionenfachen Nutzungsvorgängen absolut nicht mit dem Anspruch der Urheber auf Vergütung in Einklang bringen.
Aber natürlich ist es rechtlich NICHT möglich, dass die GEMA für anderes Repertoire "kassiert". Wenn sowas passiert, dann nur, wenn der Nutzer den Nachweis nicht erbringt. Ebenso kann natürlich kein Anwalt irgendjemanden Abmahnen, wenn er seine eigenen (!) oder gemeinfreie Werke nutzt.
Die Situation ist natürlich gerade im Onlinebereich sehr kompliziert und mit vielen offenen Fragezeichen versehen.
Die imho etwas verworren gestellte Eingangsfrage zielt wohl darauf ab, ob jemand verpflichtet ist aufgrund der GEMA-Vermutung auch sämtliche Nutzungen von Nicht-GEMA-Repertoire im Vorfeld von der GEMA "abnicken" zu lassen. Das kann man grundsätzlich verneinen, obwohl es im Einzelfall sinnvoll sein kann, das trotzdem zu tun (v.a. bei Veranstaltungen), um eine späteren Überprüfung, die meist mit einem längeren Hin und Her verbunden ist, vorzubeugen.
Nicht zu verwechseln ist das mit der "GEMA-Freistellung", wie sie z.B. ein Presswerk haben will. Das geht nicht von der GEMA aus, sondern vom Presswerk. Das muss sich nämlich absichern, dass es nicht an einer eventuellen Urheberrechtsverletzung beteiligt ist, denn theoretisch könnte es dafür haftbar gemacht werden. Folglich macht das Presswerk nichts, bis es diese Freistellung hat.
mir als damals mitarbeiter eines labels ging es schon ähnlich. ich hab für promozwecke ein video mit musik eines unseres künstlers hochgeladen, und trotz aller beteuerungen wurde es gesperrt.
Wobei es ja absurderweise auch teilweise Videos vom offiziellen Channel der Band/des Labels "in ihrem Land nicht verfügbar sind".
Das Problem ist hier Folgendes und das wird auch in der breiten, öffentlichen Diskussion oft vergessen oder durcheinander gebracht: Eine Plattenfirma ist, genau wie etwa YouTube, ein Lizenz
nehmer der GEMA. Wenn nun eine Plattenfirma ein Video bei YouTube hochlädt, kann die GEMA das Sperren, da weder die Plattenfirma noch YouTube eine Lizenz dafür erworben hat. Die Plattenfirma ist lediglich im Besitz der Leistungsschutzrechte ihrer Aufnahmen, für die Nutzung der Kompositionen und Texte, die diesen zugrunde liegen, muss die Plattenfirma und jeder andere Nutzer die Lizenzen bei der GEMA erwerben. Aus der Sicht von YouTube, das momentan keinen Vertrag mit der GEMA hat, verletzt so ein Upload einer Plattenfirma eben die Rechte Dritter (=GEMA) und damit tut YT gut daran, das zu unterbinden. Es ist rechtlich völlig egal, ob eine Plattenfirma GEMA-Material in Form eines 100.000 EUR Videos hochlädt oder Hans-Otto aus Buxtehude ein pixliges und übersteuertes Kellervideo. Hätte YouTube - wie z.B jeder Radio- oder TV-Sender - einen Vertrag mit der GEMA, könnte YT all das erlauben.
Eine Plattenfirma wiederum ist wie gesagt im Besitz von Leistungsschutzrechten und kann so Videos sperren lassen, die Originalaufnahmen enthalten. Die Plattenfirma von Robbie Williams kann z.B. kein Cover eine RW-Songs sperren lassen. Sie hat die Rechte an dessen Aufnahmen, aber nicht an dem Werk an sich. Letzteres betrifft nur die GEMA und den Musikverlag. Diese beiden können JEDE Version eines ihrer Titel sperren lassen, da ihre Recht natürlich immer betroffen sind.