P
Philipp Beck
Rechtsanwalt
Workshop Musikrecht
Teil 3 - Die Band als Firma
Die Geschichte der Newcomerband Silbermund wird hier fortgeführt. Im letzten Teil des Workshops unterschrieb die Band einen Bandübernahmevertrag bei dem Plattenlabel Detlef Records. In diesem Kapitel sollen nun Themen rund um das Thema Band als Firma, wie zum Beispiel Bandname, Bandvertrag, Steuern und GEMA / GVL / KSK behandelt werden.
1. Bandname
Nachdem die CD von Silbermund erschienen ist, verkauft sie sich ganz ordentlich. Die Band wird auch überregional bekannt. Nun machen sich die Mitglieder langsam Gedanken, ob es bei dem Namen nicht rechtliche Probleme wegen der großen Ähnlichkeit mit der sehr erfolgreichen Band Silbermond geben könnte.
a) Namens- und Markenrecht
In Betracht kommen hier für Silbermond Unterlassungsansprüche aus dem Namensrecht (§ 12 BGB) sowie markenrechtliche Ansprüche (§§ 5, 15 MarkenG). Das Namensrecht ist im geschäftlichen Verkehr eher von untergeordneter Bedeutung, weshalb wir uns auf das Markenrecht konzentrieren wollen. Hier gilt der Grundsatz der Priorität. Das bedeutet, dass das ältere Recht dem jüngeren vorgeht. Im Falle des Bandnamens hat also die Band die besseren Karten, die beweisen kann, dass sie unter dem Namen schon länger tätig ist als die andere Band mit selben / ähnlichen Namen.
Voraussetzung eines markenrechtlichen Schutzes ist die Unterscheidungskraft der Bezeichnung. Der Bandname muss also so gewählt werden, dass er die Gruppe eindeutig als solche identifiziert. Das kann zum einen durch eine ausgefallene Wortwahl wie z.B. Die Toten Hosen oder Silbermond erfolgen. Aber auch gewöhnliche Alltagswörter können unterscheidungskräftig sein, wie z.B. bei der Band Juli. Hier sind allerdings Grenzen zu beachten, insbesondere wenn ein sog. Freihaltebedürfnis besteht. So kann man zwar seine Band Band nennen. Ein markenrechtlicher Schutz bleibt jedoch versagt, da dieser Begriff im Musikbereich von zu großer allgemeiner Bedeutung ist. Denn könnte man ihn schützen, hätte der Markenrechtsinhaber die Möglichkeit, die Verwendung des Begriffs im Zusammenhang mit Musik zu untersagen.
Der markenrechtliche Schutz beginnt schon, wenn die Band unter einem bestimmten Namen öffentlich auftritt. Dies ist bei der Korrespondenz mit Dritten der Fall, z.B. wenn man Konzertanfragen tätigt. Es ist also nicht unbedingt notwendig, dass man den Bandnamen als Marke anmeldet. Der Schutz ist dann allerdings eingeschränkt, z.B. bzgl. der geographischen Reichweite. Wenn eine Band ihre Aktivitäten auf den Großraum Hamburg konzentriert, wird sie Probleme haben, markenrechtliche Ansprüche in München durchzusetzen. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn der Bandname beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Marke registriert ist. Dann genießt er nämlich bundesweiten Schutz. Eine Eintragung bietet daher Vorteile. Auch lässt sich der Zeitpunkt besser beweisen, in welchem die Band anfing, den Namen zu benutzen. Allerdings ist nicht jeder Band anzuraten, ihren Namen als Marke anzumelden. So sollte man erst ab einem bestimmten Grad der Professionalität darüber nachdenken. Spätestens wenn Merchandising im großen Umfang betrieben wird, sollte man den Namen eintragen lassen. Damit kann sich die Band nämlich unter anderem besser gegenüber unerlaubten Nachahmungen wehren. In einem solchen Fall ergeben dann auch die recht hohen Kosten einer Registrierung einen Sinn (ca. 300,- Euro für eine Eintragung bis zu drei Klassen beim DPMA plus eventuelle Anwaltskosten). Die Band Juli hat ihren Namen übrigens in das deutsche Markenregister eingetragen lassen.
Zurück zu unserem Fall: Auch wenn die Bandnamen hier nicht völlig identisch sind, so reicht schon eine Verwechslungsgefahr aus. Diese ist aufgrund der großen optischen und phonetischen Ähnlichkeit von Silbermund und Silbermond ohne weiteres vorhanden. Da Silbermond auch schon länger unter diesem Namen auftreten, würden hier markenrechtliche Ansprüche gegenüber Silbermund bestehen. Diese können vom Anspruch auf Unterlassung der Namensverwendung bis hin zu Schadensersatzansprüchen reichen. Theoretisch dürften Silbermund ihre Platten dann nicht mehr verkaufen und müssten alle Exemplare aus dem Handel zurückziehen, falls es die Namensverwandten so wollten.
b) Tipps bei der Namenssuche
Silbermund beschließen also, sicherheitshalber einen anderen Namen zu wählen. Einige Mitglieder fanden ihn ohnehin nicht so passend. Nach längeren Diskussionen kann man sich endlich auf einen neuen Namen einigen: Silberfisch. Bei der Registrierung auf myspace stellt die Band jedoch mit Schrecken fest, dass bereits eine andere Band diesen Namen trägt. Was also tun? Sich trotzdem so nennen?
Stellt man eine Namensgleichheit in diesem frühen Stadium fest, sollte man eigentlich schon aus Respekt vor der gleichnamigen Band eine andere Wahl treffen. Zumindest wenn die andere Band im selben Land Musik macht. Oder aber man fragt den Namensvetter ganz einfach, ob er etwas dagegen hat. Insbesondere wenn sich seine Aktivitäten bei myspace offensichtlich in Grenzen halten (z.B. bei geringer Freundesanzahl / wenig Profilaufrufe / geringe Abspielzahlen) sind Einwände eher nicht zu erwarten. Aber Ausnahmen bestätigen die Regel ...
Falls der Namensvetter geographisch weit entfernt ist (z.B. USA) und seine Aktivitäten auf dieses Gebiet beschränkt sind, sollte es eigentlich keine Probleme geben. Dies gilt aber nur so lange, wie man sich nicht in die Quere kommt. Sollte eine Band nämlich berühmt werden, kann sich alles sehr schnell ändern. Bekannt ist der Fall von Nirvana. Diese mussten an eine gleichnamige englische Psychedelic Band aus den 60er Jahren eine ordentliche Geldsumme zahlen, um ihren Namen auch auf der Insel benutzen zu dürfen.
Weitere Beispiele aus der Rechtssprechung:
www.dorfdisco.de gegen die Band Dorfdisko: Erfolg des Online-Portals in 1. Instanz (allerdings tritt die Band noch unter diesem Namen auf, so dass zu vermuten ist, dass sich die Parteien irgendwie später geeinigt haben)
Allianz Versicherungen gegen die Band die allianz: Erfolg von Allianz Versicherungen. Folge: Umbenennung der Band in Band ohne Namen
Bravo Verlag gegen die Band Dr. Sommer: Erfolg des Bravo Verlages
Band Wir sind Helden gegen Universal Music: Universal hatte eine CD zu der RTL 2 Fernsehsendung Borussia Banana mit dem Titel Wir sind Helden herausgebracht. Die Band hatte dagegen geklagt, woraufhin Universal die CD vom Markt nehmen musste.
Unsere Band Silbermund oder jetzt vielmehr Silberfisch beschließen also ein weiteres Mal, sich umzubenennen. Nach wiederum langen Diskussionen kann man sich schließlich auf den Namen Silberkrone einigen.
2. Bandvertrag
Silberkrone spielen also ihren ersten Auftritt unter diesem Namen und werden prompt von einem Musikanwalt angesprochen, der ihren Namen und besonders ihre Musik total klasse findet. Er empfiehlt der Band, unbedingt einen Bandvertrag abzuschließen, jetzt wo der Erfolg sich einstellt. Bei der Gestaltung könne er auch mithelfen, alles natürlich für wenig Geld. Also fragt sich Silberkrone, ob denn so etwas überhaupt notwendig ist.
Es gilt die alte Regel, dass man keine Verträge braucht, so lange man sich versteht. Wenn einzelne Mitglieder die Gruppe jedoch im Streit verlassen und den Bandnamen mitnehmen wollen, fängt das Dilemma spätestens an. Also regelt man im Bandvertrag (im Fachjargon: Gesellschafts- oder GbR-Vertrag) unter anderem, was in einem solchen Fall geschehen soll. Ist eine Person unumstritten der Kopf der Band, wird man ihr das Namensrecht zuschreiben. Das bedeutet, dass nur diese Person bei ihrem Ausscheiden den Bandnamen weiter benutzen darf und die anderen Mitglieder nicht. Anders jedoch, wenn es sich um ein wirkliches Kollektiv handelt. In diesem Fall kann man festlegen, dass das Recht am Namen nach Auflösung erlischt. Das hat zur Folge, dass derjenige, welcher den Namen als erster wieder führt, die Rechte daran von neuem erwirbt (siehe Entscheidung des OLG München aus dem Jahre 1999 zu Reblaus-Trio).
In Bandverträgen wird auch meist festgelegt, dass das ausscheidende Mitglied eine Abfindung erhält, wenn sich ein Guthaben aus der Bilanz ergibt. Diese sollte dann ein Steuerberater erstellen, was ebenfalls im Bandvertrag stehen sollte.
Weitere mögliche Bestimmungen: Voraussetzungen für das Ausscheiden (meist Kündigung mit einer entsprechenden Frist), Festlegung der Mehrheit bei Abstimmungen (z.B. einfache Mehrheit), rechtsgeschäftliche Vertretung der Band gegenüber Dritten. Ein Bandvertrag ist also nicht so umfangreich wie zum Beispiel ein Bandübernahmevertrag. Ein Muster wird in Kürze auf meiner Homepage zum Download gestellt.
3. Steuerfragen
Nachdem Silbekrone den Bandvertrag geschlossen haben, kommen die ersten steuerrechtlichen Fragen auf. Welche Steuern muss man als Musiker eigentlich zahlen?
a) Einkommenssteuer / Gewerbesteuer
Wenn man als Musiker nachhaltig Einkünfte mit Gewinnerzielungsabsicht erwirtschaftet, unterliegt man der Steuerpflicht. Wann das der Fall ist, lässt sich in Zahlen nur schwer sagen. Eine Schülerband, die gelegentlich Konzerte spielt und dafür manchmal etwas Geld bekommt, ist noch nicht unbedingt steuerpflichtig. Wohingegen eine Band mit z.B. 40 bezahlten Auftritten im Jahr schon eher steuerpflichtig ist. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Band über einen längeren Zeitraum offiziell nur Verluste erwirtschaftet werden. Dann wertet das Finanzamt nämlich diese Tätigkeit als Liebhaberei.
Gehen wir also davon aus, dass Einnahmen im größeren Umfang und über einen längeren Zeitraum erwirtschaftet werden. Diese Einnahmen muss man nun entweder als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit oder als Gewerbeeinnahmen versteuern. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein und sollte im Zweifel mit einem Fachkundigen vorher abgeklärt werden. Warum die Abgrenzung wichtig ist, dazu gleich unten.
Die Einnahmen gelten u.a. als aus selbständiger Tätigkeit, wenn folgende Definition zutrifft:
Eine künstlerische Tätigkeit liegt vor, wenn die Arbeiten nach ihrem Gesamtbild eigenschöpferisch sind und über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreichen.
Jetzt ist alles klar, oder? Ein Beispiel daher zur groben Abgrenzung: Eine Band , welche hauptsächlich ihre selbst komponierten Lieder interpretiert, ist künstlerisch tätig. Bei einer Coverband ist das schon eher fraglich. Jedenfalls stellt die Tätigkeit als Musikproduzent keine überwiegend künstlerische Tätigkeit dar. Folge: Bei Eigeninterpretationen zählen die Einnahmen zu Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, beim Musikproduzenten zählen die Einnahmen zu Gewerbeeinnahmen. Bzgl. Coverbands scheiden sich die Geister und sogar die Finanzämter handhaben dies unterschiedlich!
Wenn die Tätigkeit als Musiker / Produzent nicht-künstlerisch ist und einen gewissen Grad der Professionalität erreicht hat, sollte man ein Gewerbe bei der Gemeinde / beim Bezirk anmelden. Die Anmeldung ist jedoch kein Hexenwerk. Entsprechende Formularvordrucke kann man online downloaden und eigentlich ohne größere Probleme selbst ausfüllen. Für die Gewerbetätigkeit braucht man keine Genehmigung abzuwarten, es genügt die Anmeldung. Diese kostet in Berlin z.B. 26,- . Es fällt eine Gewerbesteuer an, wenn der zurzeit für Gewerbeeinkünfte geltende Freibetrag von jährlich 24.500,- überschritten wird. Solange der Umsatz nicht höher als 350.000,- und der Gewinn nicht höher als 30.000- ist, reicht für die Ermittlung der Einkünfte eine einfache Einnahmen/Überschuss-Rechnung aus.
Noch zu erwähnen ist, das man mit der Gewerbeanmeldung automatisch Mitglied der entsprechenden Industrie- und Handelskammer wird. Die Mitgliedschaft ist in den ersten beiden Jahren beitragsfrei, wenn der jährliche Gewerbeertrag 25.000,- nicht übersteigt. Im Vergleich zur selbständigen Tätigkeit kann das Betreiben eines Gewerbes also finanziell nachteilig sein, wenn bestimmte Ertrags-/ Umsatzgrenzen überschritten werden. Es empfiehlt sich daher, vorher abzuklären, in welche Kategorie man fällt. Es kann unter Umständen nämlich auch schwierig werden, ein Gewerbe abzumelden, wenn man feststellt, dass es überhaupt nicht notwendig ist.
b) Umsatzsteuer
Der Künstler unterliegt der Umsatzsteuerpflicht, wenn er sich unternehmerisch betätigt. Die Kriterien sind fast die selben wie bei der Einkommenssteuer, d.h. er muss entweder als Selbständiger oder als Gewerbetreibender nachhaltig die Erzielung von Einnahmen verfolgen. Die Umsatzsteuer ist nichts anderes als die Mehrwertsteuer. Umsatzsteuerpflicht bedeutet, dass man grundsätzlich bei Einnahmen die Mehrwertsteuer berechnen muss. Ist z.B. bei einer vereinbarten Gage von 100,- unklar, ob hier die Mehrwertsteuer schon berücksichtigt wurde, so gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder man rechnet den für Konzerte ermäßigten Satz von 7% hinzu, so dass der Veranstalter (eigentlich) 107,- Gage an die Band zu zahlen hätte. Oder aber man betrachtet die 100,- als Gage inklusive Steuer, so dass als Nettogage nur 93,46 für die Band übrig bleiben. Letzteres ist wahrscheinlicher, ein Veranstalter wird sich im Zweifel kaum auf die 1. Variante einlassen.
Gleichzeitig hat man jedoch auch Ausgaben (z.B. für Musikequipment), bei denen man selbst Mehrwertsteuer an Dritte bezahlt. Gegenüber dem Finanzamt muss man nun angeben, wie viel Mehrwertsteuer man eingenommen und ausgegeben hat. Ergibt diese Rechnung einen Überschuss an eingenommener Mehrwertsteuer, muss man diese an das Finanzamt abführen. Bei einem Überschuss an bezahlter Mehrwertsteuer bekommt man diesen Differenzbetrag vom Finanzamt erstattet.
Das ganze gilt jedoch nicht, wenn man von der sog. Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht. Diese besagt unter anderem, dass man bis zu einem bestimmten jährlichen Umsatz auf die Berechnung der Mehrwertsteuer in seinen Rechnungen verzichten kann. Die Grenze liegt bei 17.500,- zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr sowie bei 50.000,- im laufenden Kalenderjahr. In diesem Fall kann man aber auch nicht die Mehrwertsteuer, welche man selbst an andere bezahlt hat, gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Von der Kleinunternehmerregelung sollte man also Gebrauch machen, wenn aller Voraussicht nach die Umsatzgrenze nicht überschritten wird und die Einnahmen größer als die Ausgaben sein werden. Aber Vorsicht: An die Kleinunternehmerregelung ist man dann fünf Jahre lang gebunden! Ungünstig ist es in diesem Fall auch, wenn der Konzertveranstalter in einer Abrechnung die Umsatzsteuer ausweist. Denn diese muss die Band trotz der Kleinunternehmerregelung an das Finanzamt abführen!
Entscheidet man sich nicht für die Kleinunternehmerregelung, sind Umsatzsteuererklärungen an das Finanzamt zu entrichten. Im Falle der Existenzgründung muss man diese Erklärungen in den ersten zwei Jahren sogar monatlich abgeben (danach nur noch vierteljährlich). Da dies jedoch mittlerweile bei fast allen Finanzämtern über das sog. Elster-Programm elektronisch und papierlos möglich ist, hält sich der Aufwand in Grenzen. Es ist lediglich zu berechnen, wie viel Mehrwertsteuer man eingenommen und ausgegeben hat. Nur diese Zahlen sind dann in die Elster-Maske einzutragen und an das Finanzamt zu übermitteln. Dabei rechnet das Programm von alleine aus, wie viel Umsatzsteuer man erstattet bekommt oder bezahlen muss.
Dies nur mal als Einstieg in das Thema Steuern. Einen tieferen Einblick in die Geheimnisse des Steuerwesens bieten der im Forum empfohlene Leitfaden der Oberfinanzdirektion Karlsruhe sowie einige Diskussionsbeiträge.
4. GEMA / GVL
Silberkrone überlegen nun, ob sie sich nicht bei der GEMA / GVL anmelden sollen. Unklar ist jedoch, ob und welche Vorteile dies hätte.
Auch wenn manche Veranstalter die GEMA-Abgaben von der Bandgage abziehen, so ist doch bei regelmäßigen Live-Auftritten zu empfehlen, sich bei der GEMA anzumelden. Selbst wenn dies in aller Regel nicht zu Reichtum führen wird, so rentieren sich der jährliche Mitgliedsbeitrag von 25,56 sowie die einmalige Aufnahmegebühr von 51,13 mit der Zeit. Zu beachten ist jedoch, dass sich nur die Urheber (Komponisten/Textdichter) anmelden können und in der Regel nicht die ganze Band (Ausnahme: alle Mitglieder komponieren). Nur diese Personen bekommen von der GEMA Geld, was manche Bands als ungerecht empfinden. Deshalb werden die GEMA Gelder oftmals auch an die Nichtkomponisten in der Band weiter verteilt. Denn diese haben durch ihr Mitwirken bei Konzerten und Aufnahmen auch Anteil daran, dass es zu einer GEMA-Ausschüttung kommt. Die Verteilung erfolgt meist aufgrund mündlicher Absprachen; manchmal wird dies auch im Bandvertrag festgelegt. Von der ebenfalls anzutreffenden Praxis, die nicht komponierenden Bandmitglieder einfach zu gleichen Teilen als Miturheber bei der GEMA-Anmeldung anzugeben, ist jedoch abzuraten. Denn trennt sich die Band später und werden die Songs erneut vom eigentlichen Urheber verwendet, wird sich dieser nicht selten ärgern, dass die alten Kollegen noch mitverdienen. Will er nun die Angaben bei der GEMA ändern lassen, wird er auf einige erhebliche Probleme stoßen.
In unserem Fall haben Silberkrone bereits einen Plattenvertrag in der Tasche. Deshalb lohnt sich eine Anmeldung bei der GEMA auf jeden Fall, da Detlef Records bereits für die Vervielfältiung (d.h. Pressung) der Tonträger GEMA-Abgaben zahlen muss. Diese fließen später nach Abzug der Verwaltungskosten direkt an die Urheber. Auch eine Anmeldung bei der GVL ist hier zu empfehlen; diese ist sogar kostenlos. Im Gegensatz zur Anmeldung bei der GEMA können sich nun alle Bandmitglieder anmelden, da die GVL für die ausübenden Künstler gilt. Sie bekommen nun für ihre musikalische Mitarbeit bei den Plattenaufnahmen von der GVL Geld. Dazu müssen sie den Plattenvertrag von Detlef Records einreichen. Aus der Höhe ihrer Beteiligung errechnet die GVL dann einen Teil der Ausschüttung. Als grobe Regel kann man sich also merken, dass die GEMA für die Urheber und die GVL für die ausübenden Künstler zuständig ist.
5. KSK
Silberkrone haben von befreundeten Musikern erfahren, dass diese bei der KSK sind. Damit ist die Künstlersozialkasse gemeint. Diese übernimmt die Hälfte der Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Es kann sich also lohnen, in die KSK aufgenommen zu werden. Dies ist jedoch an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft. So muss man umfangreich darlegen, dass man seine Haupteinnahmen längerfristig mit der Musik erzielen wird. Dies kann durch Musik-Diploma, Aufnahmen und Konzertveranstaltungen in der Vergangenheit (Flyer, Plakate, Verträge) etc. erfolgen. Auch muss das mit Musik erzielte Einkommen bei mindestens 3.900,- jährlich liegen, wobei Berufseinsteiger hier in den ersten drei Jahren Erleichterungen genießen. Schließlich darf der Nebenverdienst aus anderen Einnahmequellen als der Musik nicht zu hoch sein. Letzteres wurde schon vielen Musikern zum Verhängnis, weshalb sie aus der KSK herausgeflogen sind. Die KSK geht in diesem Fall nämlich davon aus, dass die Musik nicht mehr hauptberuflich betrieben wird. Hierzu gibt es auf der Homepage der KSK umfangreiche Informationen.
Hinweis:
Der Workshop stellt eine allgemeine Abhandlung juristischer Fragen und keine konkrete Rechtsberatung dar. Die Ergebnisse können im Einzelfall von den hier dargestellten Ergebnissen abweichen; es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Sollten hierzu konkrete Fragen auftreten, so ist es mir als Anwalt untersagt, diese über das Forum öffentlich zu beantworten. Dies schließt aber eine allgemeine Diskussion nicht aus, zu der ich gerne Stellung nehme.
Konkrete Fragen kann ich gerne per Telefon / Mail beantworten. Vorab werde ich dann Auskunft geben, wie hoch die Kosten einer Beratung sein werden.
© Rechtsanwalt Philipp Beck, Hans-Otto-Str. 26, 10407 Berlin
www.musikkanzlei-beck.de
Teil 3 - Die Band als Firma
Die Geschichte der Newcomerband Silbermund wird hier fortgeführt. Im letzten Teil des Workshops unterschrieb die Band einen Bandübernahmevertrag bei dem Plattenlabel Detlef Records. In diesem Kapitel sollen nun Themen rund um das Thema Band als Firma, wie zum Beispiel Bandname, Bandvertrag, Steuern und GEMA / GVL / KSK behandelt werden.
1. Bandname
Nachdem die CD von Silbermund erschienen ist, verkauft sie sich ganz ordentlich. Die Band wird auch überregional bekannt. Nun machen sich die Mitglieder langsam Gedanken, ob es bei dem Namen nicht rechtliche Probleme wegen der großen Ähnlichkeit mit der sehr erfolgreichen Band Silbermond geben könnte.
a) Namens- und Markenrecht
In Betracht kommen hier für Silbermond Unterlassungsansprüche aus dem Namensrecht (§ 12 BGB) sowie markenrechtliche Ansprüche (§§ 5, 15 MarkenG). Das Namensrecht ist im geschäftlichen Verkehr eher von untergeordneter Bedeutung, weshalb wir uns auf das Markenrecht konzentrieren wollen. Hier gilt der Grundsatz der Priorität. Das bedeutet, dass das ältere Recht dem jüngeren vorgeht. Im Falle des Bandnamens hat also die Band die besseren Karten, die beweisen kann, dass sie unter dem Namen schon länger tätig ist als die andere Band mit selben / ähnlichen Namen.
Voraussetzung eines markenrechtlichen Schutzes ist die Unterscheidungskraft der Bezeichnung. Der Bandname muss also so gewählt werden, dass er die Gruppe eindeutig als solche identifiziert. Das kann zum einen durch eine ausgefallene Wortwahl wie z.B. Die Toten Hosen oder Silbermond erfolgen. Aber auch gewöhnliche Alltagswörter können unterscheidungskräftig sein, wie z.B. bei der Band Juli. Hier sind allerdings Grenzen zu beachten, insbesondere wenn ein sog. Freihaltebedürfnis besteht. So kann man zwar seine Band Band nennen. Ein markenrechtlicher Schutz bleibt jedoch versagt, da dieser Begriff im Musikbereich von zu großer allgemeiner Bedeutung ist. Denn könnte man ihn schützen, hätte der Markenrechtsinhaber die Möglichkeit, die Verwendung des Begriffs im Zusammenhang mit Musik zu untersagen.
Der markenrechtliche Schutz beginnt schon, wenn die Band unter einem bestimmten Namen öffentlich auftritt. Dies ist bei der Korrespondenz mit Dritten der Fall, z.B. wenn man Konzertanfragen tätigt. Es ist also nicht unbedingt notwendig, dass man den Bandnamen als Marke anmeldet. Der Schutz ist dann allerdings eingeschränkt, z.B. bzgl. der geographischen Reichweite. Wenn eine Band ihre Aktivitäten auf den Großraum Hamburg konzentriert, wird sie Probleme haben, markenrechtliche Ansprüche in München durchzusetzen. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn der Bandname beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Marke registriert ist. Dann genießt er nämlich bundesweiten Schutz. Eine Eintragung bietet daher Vorteile. Auch lässt sich der Zeitpunkt besser beweisen, in welchem die Band anfing, den Namen zu benutzen. Allerdings ist nicht jeder Band anzuraten, ihren Namen als Marke anzumelden. So sollte man erst ab einem bestimmten Grad der Professionalität darüber nachdenken. Spätestens wenn Merchandising im großen Umfang betrieben wird, sollte man den Namen eintragen lassen. Damit kann sich die Band nämlich unter anderem besser gegenüber unerlaubten Nachahmungen wehren. In einem solchen Fall ergeben dann auch die recht hohen Kosten einer Registrierung einen Sinn (ca. 300,- Euro für eine Eintragung bis zu drei Klassen beim DPMA plus eventuelle Anwaltskosten). Die Band Juli hat ihren Namen übrigens in das deutsche Markenregister eingetragen lassen.
Zurück zu unserem Fall: Auch wenn die Bandnamen hier nicht völlig identisch sind, so reicht schon eine Verwechslungsgefahr aus. Diese ist aufgrund der großen optischen und phonetischen Ähnlichkeit von Silbermund und Silbermond ohne weiteres vorhanden. Da Silbermond auch schon länger unter diesem Namen auftreten, würden hier markenrechtliche Ansprüche gegenüber Silbermund bestehen. Diese können vom Anspruch auf Unterlassung der Namensverwendung bis hin zu Schadensersatzansprüchen reichen. Theoretisch dürften Silbermund ihre Platten dann nicht mehr verkaufen und müssten alle Exemplare aus dem Handel zurückziehen, falls es die Namensverwandten so wollten.
b) Tipps bei der Namenssuche
Silbermund beschließen also, sicherheitshalber einen anderen Namen zu wählen. Einige Mitglieder fanden ihn ohnehin nicht so passend. Nach längeren Diskussionen kann man sich endlich auf einen neuen Namen einigen: Silberfisch. Bei der Registrierung auf myspace stellt die Band jedoch mit Schrecken fest, dass bereits eine andere Band diesen Namen trägt. Was also tun? Sich trotzdem so nennen?
Stellt man eine Namensgleichheit in diesem frühen Stadium fest, sollte man eigentlich schon aus Respekt vor der gleichnamigen Band eine andere Wahl treffen. Zumindest wenn die andere Band im selben Land Musik macht. Oder aber man fragt den Namensvetter ganz einfach, ob er etwas dagegen hat. Insbesondere wenn sich seine Aktivitäten bei myspace offensichtlich in Grenzen halten (z.B. bei geringer Freundesanzahl / wenig Profilaufrufe / geringe Abspielzahlen) sind Einwände eher nicht zu erwarten. Aber Ausnahmen bestätigen die Regel ...
Falls der Namensvetter geographisch weit entfernt ist (z.B. USA) und seine Aktivitäten auf dieses Gebiet beschränkt sind, sollte es eigentlich keine Probleme geben. Dies gilt aber nur so lange, wie man sich nicht in die Quere kommt. Sollte eine Band nämlich berühmt werden, kann sich alles sehr schnell ändern. Bekannt ist der Fall von Nirvana. Diese mussten an eine gleichnamige englische Psychedelic Band aus den 60er Jahren eine ordentliche Geldsumme zahlen, um ihren Namen auch auf der Insel benutzen zu dürfen.
Weitere Beispiele aus der Rechtssprechung:
www.dorfdisco.de gegen die Band Dorfdisko: Erfolg des Online-Portals in 1. Instanz (allerdings tritt die Band noch unter diesem Namen auf, so dass zu vermuten ist, dass sich die Parteien irgendwie später geeinigt haben)
Allianz Versicherungen gegen die Band die allianz: Erfolg von Allianz Versicherungen. Folge: Umbenennung der Band in Band ohne Namen
Bravo Verlag gegen die Band Dr. Sommer: Erfolg des Bravo Verlages
Band Wir sind Helden gegen Universal Music: Universal hatte eine CD zu der RTL 2 Fernsehsendung Borussia Banana mit dem Titel Wir sind Helden herausgebracht. Die Band hatte dagegen geklagt, woraufhin Universal die CD vom Markt nehmen musste.
Unsere Band Silbermund oder jetzt vielmehr Silberfisch beschließen also ein weiteres Mal, sich umzubenennen. Nach wiederum langen Diskussionen kann man sich schließlich auf den Namen Silberkrone einigen.
2. Bandvertrag
Silberkrone spielen also ihren ersten Auftritt unter diesem Namen und werden prompt von einem Musikanwalt angesprochen, der ihren Namen und besonders ihre Musik total klasse findet. Er empfiehlt der Band, unbedingt einen Bandvertrag abzuschließen, jetzt wo der Erfolg sich einstellt. Bei der Gestaltung könne er auch mithelfen, alles natürlich für wenig Geld. Also fragt sich Silberkrone, ob denn so etwas überhaupt notwendig ist.
Es gilt die alte Regel, dass man keine Verträge braucht, so lange man sich versteht. Wenn einzelne Mitglieder die Gruppe jedoch im Streit verlassen und den Bandnamen mitnehmen wollen, fängt das Dilemma spätestens an. Also regelt man im Bandvertrag (im Fachjargon: Gesellschafts- oder GbR-Vertrag) unter anderem, was in einem solchen Fall geschehen soll. Ist eine Person unumstritten der Kopf der Band, wird man ihr das Namensrecht zuschreiben. Das bedeutet, dass nur diese Person bei ihrem Ausscheiden den Bandnamen weiter benutzen darf und die anderen Mitglieder nicht. Anders jedoch, wenn es sich um ein wirkliches Kollektiv handelt. In diesem Fall kann man festlegen, dass das Recht am Namen nach Auflösung erlischt. Das hat zur Folge, dass derjenige, welcher den Namen als erster wieder führt, die Rechte daran von neuem erwirbt (siehe Entscheidung des OLG München aus dem Jahre 1999 zu Reblaus-Trio).
In Bandverträgen wird auch meist festgelegt, dass das ausscheidende Mitglied eine Abfindung erhält, wenn sich ein Guthaben aus der Bilanz ergibt. Diese sollte dann ein Steuerberater erstellen, was ebenfalls im Bandvertrag stehen sollte.
Weitere mögliche Bestimmungen: Voraussetzungen für das Ausscheiden (meist Kündigung mit einer entsprechenden Frist), Festlegung der Mehrheit bei Abstimmungen (z.B. einfache Mehrheit), rechtsgeschäftliche Vertretung der Band gegenüber Dritten. Ein Bandvertrag ist also nicht so umfangreich wie zum Beispiel ein Bandübernahmevertrag. Ein Muster wird in Kürze auf meiner Homepage zum Download gestellt.
3. Steuerfragen
Nachdem Silbekrone den Bandvertrag geschlossen haben, kommen die ersten steuerrechtlichen Fragen auf. Welche Steuern muss man als Musiker eigentlich zahlen?
a) Einkommenssteuer / Gewerbesteuer
Wenn man als Musiker nachhaltig Einkünfte mit Gewinnerzielungsabsicht erwirtschaftet, unterliegt man der Steuerpflicht. Wann das der Fall ist, lässt sich in Zahlen nur schwer sagen. Eine Schülerband, die gelegentlich Konzerte spielt und dafür manchmal etwas Geld bekommt, ist noch nicht unbedingt steuerpflichtig. Wohingegen eine Band mit z.B. 40 bezahlten Auftritten im Jahr schon eher steuerpflichtig ist. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Band über einen längeren Zeitraum offiziell nur Verluste erwirtschaftet werden. Dann wertet das Finanzamt nämlich diese Tätigkeit als Liebhaberei.
Gehen wir also davon aus, dass Einnahmen im größeren Umfang und über einen längeren Zeitraum erwirtschaftet werden. Diese Einnahmen muss man nun entweder als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit oder als Gewerbeeinnahmen versteuern. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein und sollte im Zweifel mit einem Fachkundigen vorher abgeklärt werden. Warum die Abgrenzung wichtig ist, dazu gleich unten.
Die Einnahmen gelten u.a. als aus selbständiger Tätigkeit, wenn folgende Definition zutrifft:
Eine künstlerische Tätigkeit liegt vor, wenn die Arbeiten nach ihrem Gesamtbild eigenschöpferisch sind und über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreichen.
Jetzt ist alles klar, oder? Ein Beispiel daher zur groben Abgrenzung: Eine Band , welche hauptsächlich ihre selbst komponierten Lieder interpretiert, ist künstlerisch tätig. Bei einer Coverband ist das schon eher fraglich. Jedenfalls stellt die Tätigkeit als Musikproduzent keine überwiegend künstlerische Tätigkeit dar. Folge: Bei Eigeninterpretationen zählen die Einnahmen zu Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, beim Musikproduzenten zählen die Einnahmen zu Gewerbeeinnahmen. Bzgl. Coverbands scheiden sich die Geister und sogar die Finanzämter handhaben dies unterschiedlich!
Wenn die Tätigkeit als Musiker / Produzent nicht-künstlerisch ist und einen gewissen Grad der Professionalität erreicht hat, sollte man ein Gewerbe bei der Gemeinde / beim Bezirk anmelden. Die Anmeldung ist jedoch kein Hexenwerk. Entsprechende Formularvordrucke kann man online downloaden und eigentlich ohne größere Probleme selbst ausfüllen. Für die Gewerbetätigkeit braucht man keine Genehmigung abzuwarten, es genügt die Anmeldung. Diese kostet in Berlin z.B. 26,- . Es fällt eine Gewerbesteuer an, wenn der zurzeit für Gewerbeeinkünfte geltende Freibetrag von jährlich 24.500,- überschritten wird. Solange der Umsatz nicht höher als 350.000,- und der Gewinn nicht höher als 30.000- ist, reicht für die Ermittlung der Einkünfte eine einfache Einnahmen/Überschuss-Rechnung aus.
Noch zu erwähnen ist, das man mit der Gewerbeanmeldung automatisch Mitglied der entsprechenden Industrie- und Handelskammer wird. Die Mitgliedschaft ist in den ersten beiden Jahren beitragsfrei, wenn der jährliche Gewerbeertrag 25.000,- nicht übersteigt. Im Vergleich zur selbständigen Tätigkeit kann das Betreiben eines Gewerbes also finanziell nachteilig sein, wenn bestimmte Ertrags-/ Umsatzgrenzen überschritten werden. Es empfiehlt sich daher, vorher abzuklären, in welche Kategorie man fällt. Es kann unter Umständen nämlich auch schwierig werden, ein Gewerbe abzumelden, wenn man feststellt, dass es überhaupt nicht notwendig ist.
b) Umsatzsteuer
Der Künstler unterliegt der Umsatzsteuerpflicht, wenn er sich unternehmerisch betätigt. Die Kriterien sind fast die selben wie bei der Einkommenssteuer, d.h. er muss entweder als Selbständiger oder als Gewerbetreibender nachhaltig die Erzielung von Einnahmen verfolgen. Die Umsatzsteuer ist nichts anderes als die Mehrwertsteuer. Umsatzsteuerpflicht bedeutet, dass man grundsätzlich bei Einnahmen die Mehrwertsteuer berechnen muss. Ist z.B. bei einer vereinbarten Gage von 100,- unklar, ob hier die Mehrwertsteuer schon berücksichtigt wurde, so gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder man rechnet den für Konzerte ermäßigten Satz von 7% hinzu, so dass der Veranstalter (eigentlich) 107,- Gage an die Band zu zahlen hätte. Oder aber man betrachtet die 100,- als Gage inklusive Steuer, so dass als Nettogage nur 93,46 für die Band übrig bleiben. Letzteres ist wahrscheinlicher, ein Veranstalter wird sich im Zweifel kaum auf die 1. Variante einlassen.
Gleichzeitig hat man jedoch auch Ausgaben (z.B. für Musikequipment), bei denen man selbst Mehrwertsteuer an Dritte bezahlt. Gegenüber dem Finanzamt muss man nun angeben, wie viel Mehrwertsteuer man eingenommen und ausgegeben hat. Ergibt diese Rechnung einen Überschuss an eingenommener Mehrwertsteuer, muss man diese an das Finanzamt abführen. Bei einem Überschuss an bezahlter Mehrwertsteuer bekommt man diesen Differenzbetrag vom Finanzamt erstattet.
Das ganze gilt jedoch nicht, wenn man von der sog. Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht. Diese besagt unter anderem, dass man bis zu einem bestimmten jährlichen Umsatz auf die Berechnung der Mehrwertsteuer in seinen Rechnungen verzichten kann. Die Grenze liegt bei 17.500,- zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr sowie bei 50.000,- im laufenden Kalenderjahr. In diesem Fall kann man aber auch nicht die Mehrwertsteuer, welche man selbst an andere bezahlt hat, gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Von der Kleinunternehmerregelung sollte man also Gebrauch machen, wenn aller Voraussicht nach die Umsatzgrenze nicht überschritten wird und die Einnahmen größer als die Ausgaben sein werden. Aber Vorsicht: An die Kleinunternehmerregelung ist man dann fünf Jahre lang gebunden! Ungünstig ist es in diesem Fall auch, wenn der Konzertveranstalter in einer Abrechnung die Umsatzsteuer ausweist. Denn diese muss die Band trotz der Kleinunternehmerregelung an das Finanzamt abführen!
Entscheidet man sich nicht für die Kleinunternehmerregelung, sind Umsatzsteuererklärungen an das Finanzamt zu entrichten. Im Falle der Existenzgründung muss man diese Erklärungen in den ersten zwei Jahren sogar monatlich abgeben (danach nur noch vierteljährlich). Da dies jedoch mittlerweile bei fast allen Finanzämtern über das sog. Elster-Programm elektronisch und papierlos möglich ist, hält sich der Aufwand in Grenzen. Es ist lediglich zu berechnen, wie viel Mehrwertsteuer man eingenommen und ausgegeben hat. Nur diese Zahlen sind dann in die Elster-Maske einzutragen und an das Finanzamt zu übermitteln. Dabei rechnet das Programm von alleine aus, wie viel Umsatzsteuer man erstattet bekommt oder bezahlen muss.
Dies nur mal als Einstieg in das Thema Steuern. Einen tieferen Einblick in die Geheimnisse des Steuerwesens bieten der im Forum empfohlene Leitfaden der Oberfinanzdirektion Karlsruhe sowie einige Diskussionsbeiträge.
4. GEMA / GVL
Silberkrone überlegen nun, ob sie sich nicht bei der GEMA / GVL anmelden sollen. Unklar ist jedoch, ob und welche Vorteile dies hätte.
Auch wenn manche Veranstalter die GEMA-Abgaben von der Bandgage abziehen, so ist doch bei regelmäßigen Live-Auftritten zu empfehlen, sich bei der GEMA anzumelden. Selbst wenn dies in aller Regel nicht zu Reichtum führen wird, so rentieren sich der jährliche Mitgliedsbeitrag von 25,56 sowie die einmalige Aufnahmegebühr von 51,13 mit der Zeit. Zu beachten ist jedoch, dass sich nur die Urheber (Komponisten/Textdichter) anmelden können und in der Regel nicht die ganze Band (Ausnahme: alle Mitglieder komponieren). Nur diese Personen bekommen von der GEMA Geld, was manche Bands als ungerecht empfinden. Deshalb werden die GEMA Gelder oftmals auch an die Nichtkomponisten in der Band weiter verteilt. Denn diese haben durch ihr Mitwirken bei Konzerten und Aufnahmen auch Anteil daran, dass es zu einer GEMA-Ausschüttung kommt. Die Verteilung erfolgt meist aufgrund mündlicher Absprachen; manchmal wird dies auch im Bandvertrag festgelegt. Von der ebenfalls anzutreffenden Praxis, die nicht komponierenden Bandmitglieder einfach zu gleichen Teilen als Miturheber bei der GEMA-Anmeldung anzugeben, ist jedoch abzuraten. Denn trennt sich die Band später und werden die Songs erneut vom eigentlichen Urheber verwendet, wird sich dieser nicht selten ärgern, dass die alten Kollegen noch mitverdienen. Will er nun die Angaben bei der GEMA ändern lassen, wird er auf einige erhebliche Probleme stoßen.
In unserem Fall haben Silberkrone bereits einen Plattenvertrag in der Tasche. Deshalb lohnt sich eine Anmeldung bei der GEMA auf jeden Fall, da Detlef Records bereits für die Vervielfältiung (d.h. Pressung) der Tonträger GEMA-Abgaben zahlen muss. Diese fließen später nach Abzug der Verwaltungskosten direkt an die Urheber. Auch eine Anmeldung bei der GVL ist hier zu empfehlen; diese ist sogar kostenlos. Im Gegensatz zur Anmeldung bei der GEMA können sich nun alle Bandmitglieder anmelden, da die GVL für die ausübenden Künstler gilt. Sie bekommen nun für ihre musikalische Mitarbeit bei den Plattenaufnahmen von der GVL Geld. Dazu müssen sie den Plattenvertrag von Detlef Records einreichen. Aus der Höhe ihrer Beteiligung errechnet die GVL dann einen Teil der Ausschüttung. Als grobe Regel kann man sich also merken, dass die GEMA für die Urheber und die GVL für die ausübenden Künstler zuständig ist.
5. KSK
Silberkrone haben von befreundeten Musikern erfahren, dass diese bei der KSK sind. Damit ist die Künstlersozialkasse gemeint. Diese übernimmt die Hälfte der Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Es kann sich also lohnen, in die KSK aufgenommen zu werden. Dies ist jedoch an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft. So muss man umfangreich darlegen, dass man seine Haupteinnahmen längerfristig mit der Musik erzielen wird. Dies kann durch Musik-Diploma, Aufnahmen und Konzertveranstaltungen in der Vergangenheit (Flyer, Plakate, Verträge) etc. erfolgen. Auch muss das mit Musik erzielte Einkommen bei mindestens 3.900,- jährlich liegen, wobei Berufseinsteiger hier in den ersten drei Jahren Erleichterungen genießen. Schließlich darf der Nebenverdienst aus anderen Einnahmequellen als der Musik nicht zu hoch sein. Letzteres wurde schon vielen Musikern zum Verhängnis, weshalb sie aus der KSK herausgeflogen sind. Die KSK geht in diesem Fall nämlich davon aus, dass die Musik nicht mehr hauptberuflich betrieben wird. Hierzu gibt es auf der Homepage der KSK umfangreiche Informationen.
Hinweis:
Der Workshop stellt eine allgemeine Abhandlung juristischer Fragen und keine konkrete Rechtsberatung dar. Die Ergebnisse können im Einzelfall von den hier dargestellten Ergebnissen abweichen; es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Sollten hierzu konkrete Fragen auftreten, so ist es mir als Anwalt untersagt, diese über das Forum öffentlich zu beantworten. Dies schließt aber eine allgemeine Diskussion nicht aus, zu der ich gerne Stellung nehme.
Konkrete Fragen kann ich gerne per Telefon / Mail beantworten. Vorab werde ich dann Auskunft geben, wie hoch die Kosten einer Beratung sein werden.
© Rechtsanwalt Philipp Beck, Hans-Otto-Str. 26, 10407 Berlin
www.musikkanzlei-beck.de
- Eigenschaft