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slaytalix
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Schade, habe noch eine ältere Orgel aus 1983
["In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wersi GmbH, Am Eichelgärtchen 36, 56283 Halsenbach (AG Koblenz, HRB 7381), vertr. d.: Herr W., (Geschäftsführer) wird heute, am 30.12.2009 um 13:05 Uhr mit sofortiger Wirkung zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes angeordnet: Es wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 InsO angeordnet. Zum vorläufigen Verwalter wird Rechtsanwalt Dr. Peter G. Theile, Pastor-Klein-Straße 19, 56073 Koblenz, Tel.: 0261/92 189 610, Fax: 0261/92 189 611, E-Mail: limburg@ts-insolvenzanwaelte.de bestellt. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative Ins0). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldner) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
56068 Koblenz, 30.12.2009,
Das Amtsgericht - Abt. 21
21 IN 434/09 [◘Zitat Ende]
["In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wersi GmbH, Am Eichelgärtchen 36, 56283 Halsenbach (AG Koblenz, HRB 7381), vertr. d.: Herr W., (Geschäftsführer) wird heute, am 30.12.2009 um 13:05 Uhr mit sofortiger Wirkung zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes angeordnet: Es wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 InsO angeordnet. Zum vorläufigen Verwalter wird Rechtsanwalt Dr. Peter G. Theile, Pastor-Klein-Straße 19, 56073 Koblenz, Tel.: 0261/92 189 610, Fax: 0261/92 189 611, E-Mail: limburg@ts-insolvenzanwaelte.de bestellt. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative Ins0). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldner) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
56068 Koblenz, 30.12.2009,
Das Amtsgericht - Abt. 21
21 IN 434/09 [◘Zitat Ende]
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