Gleich mal vorweg - und damit zu meinem Lieblingsthema
- es gibt seit 2002 im UrhG den "Anspruch auf angemessene Vergütung". Auf den kann man als Urheber NICHT vertraglich verzichten. Etwaige Klauseln in die Richtung sind ungültig, auch wenn 1000mal im Vertrag steht, "Urheber erhebt keine weiteren Forderungen, akzeptiert die Vergütung als angemessen, blablabla". Ist keine angemessene Vergütung vereinbart bzw. stellt sich nachträglich heraus, dass die Vergütung nicht angemessenen war, wird nicht etwa der Vertrag ungültig, sondern der Urheber hat Anspruch auf Vertragsänderung und entsprechende (Nach-)Zahlungen.
Der Begriff angemessen ist auch nicht sonderlich dehnbar, wie man meinen könnte, da gilt z.B. die Höhe der GEMA-Lizenzen. Es gilt "was im Geschäftsverkehr üblicher- und redlicherweise zu leisten ist". Schlimmstenfalls landet man also nachträglich bei einer Vergütung am unteren Ende der branchenüblichen Skala, was wahrscheinlich eh' schon weit mehr ist, als man als unerfahrener Anfänger überhaupt ausgehandelt hätte.
Solche Aussagen sind daher falsch:
Möglich ist im Prinzip fast alles, sofern es nicht gegen die guten Sitten verstößt.
Das lässt einen sicher schon mal ruhiger schlafen, man muss sich in D definitiv keine Sorgen machen, dass man für 50 EUR die Rechte an einem Welthit abtritt und andere damit Millionen machen. Solche Horror-Stories aus früheren Zeiten oder anderen, weniger urheberfreundlichen Rechtssystemen kann man also getrost müde ablächeln.
Recht haben und Recht bekommen sind natürlich leider zwei paar Stiefel, aber im richtigen Ernstfall wird sich bei einem entsprechend hohen "Streitwert" sicher eine Lösung finden lassen. Auch Verbände oder Gewerkschaften stehen da - teilweise mit Rechtsschutz - zur Seite, wenn man denn Mitglied ist.
Es ist also heute nicht mehr so leicht, bis unmöglich, einen informierten und "wehrhaften" Urheber über den sprichwörtlichen Tisch zu ziehen. Vielmehr kann man als Urheber vermeintlich oberschlaue "Abzocker", mit den eigenen Waffen schlagen: Notfalls schlechten, übervorteilenden Vertrag unterschreiben, abwarten und notfalls im Nachhinein "zuschlagen". (Warum drifte ich hier bloß in Militärjargon ab?
)
Ausserdem ist sowieso grundsätzlich der Verwerter derjenige, der sich grundsätzlich ausdrücklich die verscheidenenen Rechte einräumen lassen muss und auch die entsprechende Beweispflicht hat. Schlampig formulierte Amateur-Verträge etwa in Form von Einzeilern wie "Künstler darf für 50 EUR mit dem Titel machen was er will", sind das Problem des Künstlers/Verwerters. Ist dann z.B. strittig ob jetzt damit auch die Veröffentlichung auf Tonträger gemeint war oder nicht, hat grundsätzlich der Verwerter die A****karte.
Zuguterletzt kann man als Urheber immer noch relativ (!) einfach Rechte zurückrufen, die man mal dummerweise exklusiv an den Falschen vergeben hat, wenn dieser die nicht lukrativ verwertet. Man muss also keine Angst haben, dass man irgendwem für lau Exklusivrechte vergibt und der sich sien Leben lang draufsetzen kann ohne damit auch nur einen müden Euro zu machen.
Soviel zum Thema "vertragliche Möglichkeiten". Ich erklär das an manchen Stellen so ausführlich, weil ich den Leuten die Angst nehmen will, Verträge zu unterschreiben. Selbst nicht ganz so vorteilhafte. Wer in die Branche will, muss zwangsläufig Verträge unterschrieben und wird wohl anfangs auch weniger vorteilhaften begegnen. Davor schrecken dann die Meisten zurück und enden wie die 80jährige Jungfrau, die ihr Leben lang auf den "Prinz mit weissem Pferd" gewartet hat, anstatt die Frösche zu küssen.
Ich will eigentlich nur sagen, letztlich fast (!) alles halb so wild, man verkauft sich nie mit Leib und Seele und auf alle Ewigkeit.
Wieviel man auf normalem Wege, der ja auch der Normalfall ist und bleiben soll, also von Beginn an aushandeln kann, lässt sich überhaupt nicht sagen. Das hängt völlig vom Einzelfall ab. Viele werden froh sein (müssen) wenn ihr Titel überhaupt auf die Bühne oder den Tonträger kommt, ja Einige würden sogar noch zahlen, damit ein vielleicht schon bekannterer Interpret ihren Titel performt (nichtsdestotrotz steht dazu im Widerspruch der Anspruch auf angemessene Vergütung). Andere können fünfstellige Summen verlangen, damit sie überhaupt erstmal einen Vertrag lesen - natürlich übertrieben gesagt.
Es kommt auch darauf an welche Rechte nun konkret übertragen werden, ob Exklusivität im Spiel ist, etc.
Grundsätzlich würde ich mich einfach an den GEMA-Lizenzen orientieren. Der Urheber bekommt ungefähr soviel, wie der Nutzer an die GEMA zahlen müsste. Erstens ist das sicherlich fair und - auch im obigen Sinne - angemessen, zweitens lässt sich das als Verhandlungsgrundlage sehr gut vermitteln und kaum von einem seriösen Partner einfach so vom Tisch wischen.
Was übrigens auch NICHT geht und in so einem Fall bedeutsam sein könnte: Man kann nicht EINEM Künstler exklusiv einen Song "verkaufen", etwa nach dem Motto:"Nur DU darfst den Titel Singen, anderen Künstlern erlaube ich das nicht". Sobald der Song veröffentlicht ist, darf den JEDER live, auf Platte, etc. covern, er muss nur dem Urheber eine Vergütung zahlen, die Erlaubnis des Urhebers braucht man ausdrücklich NICHT.