Hallo zusammen,
da habe ich eine etwas andere Rechtsauffassung. Wir reden ja hier über "verwandte Schutzrechte" in diesem Falle Leistungsschutzrechte nach §§ 70 ff. UrhG. Schauen wir uns doch mal den § 77 an, der nach meiner Einschätzung hier berührt wird. Dort heisst es:
Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.
(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden.
Insofern bin ich der Meinung, dass das, was "das Tonstudio" vorhat, ohne sich diese Rechte per Abtretung zu sichern nicht möglich ist.
Im Übrigen, im Nachhinein die Verbreitung verbieten zu lassen, weil das Tonstudio nicht mehr Partner ist, halte ich für rechtlich ohenhin ein wenig bedenklich. Ich bin der Auffassung, dass es sich bei Eurem Geschäft "Aufnahme für Band XY" um eine beiderseitige Willenserklärung somit einen mündlichen Vertrag gehandelt hat, der keine Rechteabtretung irgendwelcherseits zur Folge hatte.
Das ist MEINE Interpretation
EDIT: Um konkret auf die Frage einzugehen, dieses Recht nach §77 Abs. 2 UrhG müsste in einem Vertrag, der beiderseitig unterschrieben würde, an das Tonstudio abgetreten werden, dann sollte o.g. möglich sein. Die Frage ist aber auch, in wie weit von Seiten des Tonstudios u.U. eine Miturheberschaft (Einwirken in Arrangements o.ä.) vorliegt, in solch einem Fall sähe der Sachverhalt durchaus schwieirger aus. Dann könnte § 8 bzw. § 80 entsprechend Wirkung erlangen.
§ 8
Miturheber
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.
§ 80
Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler
(1) Erbringen mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so steht ihnen das Recht zur Verwertung zur gesamten Hand zu. Keiner der beteiligten ausübenden Künstler darf seine Einwilligung zur Verwertung wider Treu und Glauben verweigern. § 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Für die Geltendmachung der sich aus den §§ 77 und 78 ergebenden Rechte und Ansprüche gilt § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
Dies zu bewerten ist allerdings ebenfalls nicht ganz einfach...
Grüße
Marc