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Verträge mit dem Tonstudio

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Willi the Shaker
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Wie müsste gundsätzlich ein Vertrag mit einem Tonstudio aussehen, wenn das Tonstudio das Recht hätte zu sagen, die Songs, die wir (Tonstudio) bearbeitet haben, könnt ihr Band nicht mehr auf Eurer auf der Demo CD und Homepage nutzen?
Wir (Tonstudio) haben das für Euch umsonst gemacht - nun habt ihr (Band) ein anderes Tonstudio - nun wollen wir nicht mehr, dass die von uns bearbeitete Aufnahme auf Euren Demo CD's und der Homepage verbreitet wird.

Oder brächte man für so eine Sache keine Regelung und das Tonstudio könnte die Songs einfach so, ohne das dieses Thema "geregelt" ist, die Songs (bearbeitete Cover Songs) zurückziehen?
 
Eigenschaft
 
Hi,

wenn es nicht anders geregelt ist hat das Tonstudio meiner Meinung nach die Rechte an den Aufnahmen (nicht den Songs) und kann sie in der Versenkung verschwinden lassen.

Könnt ihr Euch nicht einigen, indem ihr die Aufnahmesessions nachträglich bezahlt und somit beide Seiten noch was von der Sache haben?

Es grüßt
das Tonkind
 
Hallo zusammen,

da habe ich eine etwas andere Rechtsauffassung. Wir reden ja hier über "verwandte Schutzrechte" in diesem Falle Leistungsschutzrechte nach §§ 70 ff. UrhG. Schauen wir uns doch mal den § 77 an, der nach meiner Einschätzung hier berührt wird. Dort heisst es:

Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.

(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden.

Insofern bin ich der Meinung, dass das, was "das Tonstudio" vorhat, ohne sich diese Rechte per Abtretung zu sichern nicht möglich ist.

Im Übrigen, im Nachhinein die Verbreitung verbieten zu lassen, weil das Tonstudio nicht mehr Partner ist, halte ich für rechtlich ohenhin ein wenig bedenklich. Ich bin der Auffassung, dass es sich bei Eurem Geschäft "Aufnahme für Band XY" um eine beiderseitige Willenserklärung somit einen mündlichen Vertrag gehandelt hat, der keine Rechteabtretung irgendwelcherseits zur Folge hatte.

Das ist MEINE Interpretation ;)

EDIT: Um konkret auf die Frage einzugehen, dieses Recht nach §77 Abs. 2 UrhG müsste in einem Vertrag, der beiderseitig unterschrieben würde, an das Tonstudio abgetreten werden, dann sollte o.g. möglich sein. Die Frage ist aber auch, in wie weit von Seiten des Tonstudios u.U. eine Miturheberschaft (Einwirken in Arrangements o.ä.) vorliegt, in solch einem Fall sähe der Sachverhalt durchaus schwieirger aus. Dann könnte § 8 bzw. § 80 entsprechend Wirkung erlangen.

§ 8
Miturheber

(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.

(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.

(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.

§ 80
Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler

(1) Erbringen mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so steht ihnen das Recht zur Verwertung zur gesamten Hand zu. Keiner der beteiligten ausübenden Künstler darf seine Einwilligung zur Verwertung wider Treu und Glauben verweigern. § 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Geltendmachung der sich aus den §§ 77 und 78 ergebenden Rechte und Ansprüche gilt § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

Dies zu bewerten ist allerdings ebenfalls nicht ganz einfach...

Grüße
Marc
 
Hallo M-Zee,

im Prinzip stimmt es, was Du schreibst.
Der Punkt ist der, dass die Band ja offenbar nicht für die Aufnahmen bezahlt hat.
In dem Fall sieht es glaube ich nicht so eindeutig aus.

Aber wie gesagt - man sollte diese Dinge auch nicht zu hoch hängen.
Es geht um Demos für eine Coverband.
Es sollte doch bei so etwas möglich sein, sich zwischen Band und Studio gütlich zu einigen.


Natürlich auch nur meine Meinung.

Es grüßt
das Tonkind
 
Wir kennen das Problem aus einer anderen Warte:

eine bekannte Ausbildungseinrichtung für Toningenieure sucht immer wieder Dummy-Bands, die für die Abschlussarbeiten von Schülern ins Studio gehen und sich dort quasi ein kostenfreies Demo erstellen lassen.

Zu unterscheiden sind dabei allerdings zwei Handlungsabläufe.
Das eine ist die rein handwerkliche Leistung, also das Aufnehmen der einzelnen Instrumente und Stimmen. Darauf gibt es sicherlich keinen Anspruch hinsichtlich einer kreativen Produzentenleistung; Studiozeit und ggf. Material ist sozusagen "geschenkt".

Das Zweite aber betrifft die daraus vom Abschlussschüler gemixte Produktion. Wir hatten mal denFall, dass aus eben einer solchen "Produktion" zwei Songs später via Bandübernahme von einem Label veröffentlicht werden sollten. Die Folge: Stress pur! Der Streit ging um die Masterrechte, die der ausführende Produzent sicherlich nicht zu UNrecht in Anspruch nehmen durfte.

Insofern raten wir allen Dummy-Bands, die wieder in solch kostengünstige Situationen geraten, dass sie auch diese "weiterführenden" Eventualitäten kurz schriftlich fixieren, damit das später im "best case" nicht zu Zeitverlust bei einer VÖ oder sonstigem Rechtsgemurkse führt.

lg.
 
Hallo M-Zee,

im Prinzip stimmt es, was Du schreibst.
Der Punkt ist der, dass die Band ja offenbar nicht für die Aufnahmen bezahlt hat.
In dem Fall sieht es glaube ich nicht so eindeutig aus.

Aber wie gesagt - man sollte diese Dinge auch nicht zu hoch hängen.
Es geht um Demos für eine Coverband.
Es sollte doch bei so etwas möglich sein, sich zwischen Band und Studio gütlich zu einigen.


Natürlich auch nur meine Meinung.

Es grüßt
das Tonkind

Hi Tonkind,

nun die gütliche Einigung ist sicherlich in jedem Fall immer die beste :)

Dieser Fall ist sicher nicht soooo gewichtig, aber ich finde es trotzdem ganz interessant, das von der rechtlichen Grundlagenseite mal zu betrachten.

Dennoch bin ich der Meinung, dass es eher unerheblich ist, dass keine Bezahlung der Leistung erfolgt ist. Schwieriger gestaltet sich die Bewertung eher, weil kein Vertrag geschlossen wurde. Insofern halte ich die Rechtsposition der Band, wenn es zu einer Auseinandersetzung kommen sollte, für besser.

(Hast Du auch mein "EDIT" gelesen ;) )

Grüße
Marc
 
Ich glaube man sollte neben dem Urheberrecht auch das Schuldrecht betrachten.

Hinter dem Wort „umsonst“ steckt i.d.R. ein schuldrechtlicher Vertrag.

Oft heißt der : die Band macht Werbung auf der homepage und CD für das Tonstudio (Leistung auf Dauer), dafür macht das Tonstudio die Aufnahmen umsonst (einmal Leistung).
Das könnte, wenn die Werbung wegfallen würde, zu einer Äquivalenzstörung, d.h. Störung des angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, kommen.
Dann hätten wir einen Wegfall der Geschäftsgrundlage. Aber die Frage ist offen, was angemessen wäre.

Viel interessanter ist, wenn umsonst bedeutet, dass der Tonstudio Chef die Backround Sängerin v"ögelt". Und deshalb umsonst. (Passiert ganz häufig in der Realität)
Wenn jetzt die Beziehung auseinander geht – knallt es.
Das müsste man mal ernsthaft prüfen, ob hier nicht auch eine Störung des angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung bestünde.


Topo :cool:
 
Dieser Fall ist sicher nicht soooo gewichtig, aber ich finde es trotzdem ganz interessant, das von der rechtlichen Grundlagenseite mal zu betrachten.

(Hast Du auch mein "EDIT" gelesen ;) )


Hi M-Zee,

die Grundlagenseite ist schon schwierig zu beurteilen-da kenne ich mich auch nicht genug drin aus.
Allerdings kann man den Leuten wirklich nur ganz grundsätzlich raten, sich mal vorher Gedanken über solche Dinge zu machen. Und SCHRIFTLICHE Abmachungen zu treffen.

Es grüßt
das Tonkind

P.S.: Edit habe ich gelesen. Auch hier wieder die Frage:
Ist der Beitrag des Studios an Coversongs so kreativ und prägend, dass sie wirklich Miturheber sind?
 
Viel interessanter ist, wenn umsonst bedeutet, dass der Tonstudio Chef die Backround Sängerin v"ögelt". Und deshalb umsonst. (Passiert ganz häufig in der Realität)


Eeeeecht ? Geil !!
Von welchem Tonstudio sprichst Du?
Da bewerbe ich mich morgen als Techniker:D

Es grüßt
das Tonkind
 
Eeeeecht ? Geil !!
Von welchem Tonstudio sprichst Du?
Da bewerbe ich mich morgen als Techniker:D

Das passiert ja nun nicht nur in der Musikindustrie. Hast du mal die lispelnde Nachrichtensprecherin von RTL gesehen? War damals die Tante vom Chef (ob sie es immer noch ist, weiss ich nicht).

Das nennt man dann auch "gute Kontakte haben" (ist absolut ernst und nicht sarkastisch gemeint). Passiert sauoft und endet meist wie oben beschrieben...
 

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