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Versandkosten bei Rückgabe

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Magman
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Hallo Leute,

ich habe mir auf http://guitare.playback-europe.com/ eine E-Gitarre (Ibanez XPT700-BCM) gekauft. Die Gitarre ist angekommen und hat diverse Macken, so dass ich sie zurückschicken muss.

Bei deutschen Versänden ist es ja so, dass die auch die Kosten für den Versand tragen müssen. Der Laden ist aber in Frankreich. Nun frage ich mich, welche Gesetze in diesem Fall gelten und ob der Laden die Rücksendung tragen muss. Die meinen nämlich wohl, dass ich das selber zahlen soll.

Von dem Laden und der Gitarre kann ich nur abraten...

Ciao, Magman
 
Eigenschaft
 
ich meine auch, dass das in Deutschland nicht Pflicht ist, dass der Laden die Kosten trägt, sondern viel mehr ein nettes Angebot der Großen
von daher würd ich sagen: selber zahlen. jep.
 
Moin,

in Deutschland m u s s der Unternehmer bei solchen Fernabsatzgeschäften die Retourkosten zahlen, § 357 II BGB. Nur für Waren nicht teurer als 40 Euro kann er per AGB oder individuell vereinbaren, dass die Retourkosten vom Käufer getragen werden.

Fraglich ist aber in der Tat, was bei der Bestellung im Ausland gilt, müsste ich auch nachsehen.

Grüße
 
in Deutschland m u s s der Unternehmer bei solchen Fernabsatzgeschäften die Retourkosten zahlen, § 357 II BGB.

Da genau diese Regelung m.W.n. auf der Umsetzung einer EU-Richtline beruht, stehen die Chancen nicht schlecht, dass das auch für Frankreich so gilt. Dann wäre es auch egal, welches Recht (deutsches oder französisches) überhaupt anwendbar ist.
 
Artikel L 120 - 3 Code de la Consommation (Verbrauchergesetz) lautet:

"Le consommateur dispose d'un délai de sept jours francs pour exercer son droit de rétractation sans avoir à justifier de motifs ni à payer de pénalités, à l'exception, le cas échéant, des frais de retour."

Danach muss der Verbraucher im Falle der Ausübung des Widerrufs weder seine Gründe rechtfertigen noch irgendwelche Kosten tragen, mit Ausnahme von gegebenenfalls anfallenden Rücksendekosten.

Das sieht wohl auch die französische Rechtsprechung so. Die 1. Kammer des französischen Kassationsgerichtshof (entspricht BGH) hat in einem Beschluss vom 23.06.1993 entschieden, dass "le consommateur n'était tenu qu'aux frais de retour du produit, à l'exclusion de toute autre somme", also dass der Verbraucher nur die Rücksendekosten zu tragen hat, sonst keine anderen Kosten.

Erst die Rücksendung einer Ersatzsache geht dann auf Kosten des Unternehmers, Artikel 121-20-3 CC.

Die Frage nach dem Anwendbaren Recht müsste in so einem Beispielsfall also geklärt werden. Das int. Übereinkommen CISG ist für Verbrauchergeschäfte nicht anwendbar. Es ist also das Recht nach dem deutschen IPR zu bestimmen. Eine ausdrücklich Rechtswahl nach Art. 27 EGBGB fehlt im Beispielsfall wohl. Dann wäre nach Art. 28 EGBGB das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der Fall die engeste Verbindung hat, nach Art. 28 II EGBGB immer der Staat, in dem der Lieferant seinen Sitz hat, weil die Lieferung die charakteristische Leistung ist (Geld zahlen ist immer uncharakteristisch). Aber: Nach Art. 29 II EGBGB ist der Vertrag im Beispielsfall möglicherweise unter den Umständen des Art 29 I Nr. 1EGBGB zustande gekommen (Werbung im Verbraucherstaat (Informatiker mögen protestieren) und Kauferklärung im Verbraucherstaat getätigt), so dass doch deutsches Recht gilt.

Ich meine, so könnte man solche Fälle des Fernabsatzgeschäfts Deutschland - Frankreich durchaus lösen.

Grüße,

Tim
 

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