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Verkauf mit Rechnung+USt?

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Hallo Leute,

die SuFu hatte auf die schnelle nichts ausgespuckt, daher eine kleine Frage bzgl. Verkauf von Instrumenten, die man erworben hat:

Was muss man, vorausgesetzt man ist kein Kleinunternehmer, beim Verkauf von seinen Instrumenten/Equipment beachten?
USt ausweisen? Rechnung stellen? Als Einnahme vermerken?


Oder verkauft man das einfach privat und kann es nicht beim FA geltend machen?

LG
 
Eigenschaft
 
So ganz schlau werde ich nicht aus deiner Frage. "beim FA geltend machen" kenne ich z.B. eher als Ausdruck dafür, etwas steuerlich absetzen zu wollen.
Was Einnahmen betrifft, ist man generell verpflichtet, alle Einnahmen, die man erzielt, in der Steuererklärung anzugeben. Im gewerblichen/freiberuflichen Zusammenhang sowieso, aber auch privat.

Umsatzsteuerpflicht entsteht erst, wenn diese Einnahmen, z.B. Verkäufe, die Mindestgrenze von 17.500,- € überschreiten. Wenn man unter dieser Grenze liegt, kann man zwar auch Umsatzsteuer auf einer Rechnung ausweisen (die man dann an das Finanzamt weiter reichen muss), aber dann muss man auch auf alle weiteren Rechnungen, die man ausstellt, Ustr. ausweisen. Denn das wird als freiwillige Entscheidung zur Ustr. gewertet und dann ist man für mindestens 3 Jahre daran gebunden.
Das lohnt sich aber nur, wenn man entsprechend Vorsteuer geltend machen und abziehen kann. Für Händler ist das immer sinnvoll, ansonsten würde ich die Finger davon lassen und keine Ustr. auf der Rechnung ausweisen.

A propos Rechnung: natürlich kann man für Sachen, die man verkauft, Rechnungen ausstellen. In dieser muss die verkaufte Sache erwähnt sein, das Datum, Name und Adresse des Verkäufers und den Namen (am besten auch die Adresse) des Käufers.
Für die spätere Anfertigung der Steuererklärung ist ein gut geführtes Rechnungswesen immer eine gute Hilfe und so vergisst man auch nicht, was man dem Finanzamt gegenüber alles auflisten soll.
 
Instrumente aus dem Privatbesitz (die also dem FA gegenüber nicht als Kosten geltend gemacht wurden) kann man natürlich auch privat verkaufen und als Privatmensch kannst Du weder USt in Rechnung bringen noch ausweisen. Problematisch kann es dann werden, wenn man zu viele Instrument auf einmal auf den Markt wirft, dann müsste man dem FA u.U. klar machen, dass es eben keine kommerzielle Verkaufsaktion ist und man nicht mit den Dingern dealt. Sollte ich mich z.B. entscheiden, alle meine Instrumente auf einmal auf den Markt zu werfen, dann sind das schonmal ca. 40 Gitarren, Bässe, Mandos. Das hat mancher kleine Laden kaum, aber in meiner Biografie ist das je Jahr Musikmachen so ziemlich genau ein Instrument, im Gegenwert durchschnittlich von einem (Nachtrag: günstigen) Wellness-Familienwochenende. Also nicht wirklich viel. Aber das muss man ggf. transparent machen. Das kann dann auch ggf. die Erben treffen.
 
Zuletzt bearbeitet:
@LoboMix
Die Kleinunternehmerregelung im Allgemeinen ist mir bekannt ;)

Wenn man Kleinunternehmer wäre, könnte man seine beispielsweise seine Gitarre UStfrei verkaufen.
Wenn man jedoch kein Kleinunternehmer ist, müsste man beim Verkauf noch die Umsatzsteuer auf die Rechnung schreiben, richtig?

Beispiel:
Klaus ist Musiker kauft sich eine neue E-Gitarre im Jahr 2012 für 1000€ und vermerkt diese als Betriebsausgabe.
Klaus ist aus diversen Gründen nicht in der Kleinunternehmerregelung.
Klaus braucht seine Gitarre heute nicht mehr, weil er 4 weitere hat und will sie für 500€ verkaufen.
Muss Klaus, weil das Instrument ja zu seinem Beruf gehört, dann als Betrieb verkaufen und die USt raufpacken?
Oder kann Klaus die Gitarre als Privatperson netto verkaufen?


Instrumente aus dem Privatbesitz (die also dem FA gegenüber nicht als Kosten geltend gemacht wurden) kann man natürlich auch privat verkaufen und als Privatmensch kannst Du weder USt in Rechnung bringen noch ausweisen.

Danke für die Info! Jetzt wäre die Frage wäre nur noch:
Wie/wo ist die Grenze? Wenn man sich ein Instrument anschafft, müsste es doch Betriebseigentum sein, oder? Besteht dann quasi eine USt-Pflicht?
Oder kann man sich aussuchen? Und was, wenn man Sachen verschenken möchte?
 
Wenn das Instrument zum betrieblichen Vermögen gehört, also bei der Anschaffung als Kosten abgesetzt wurde, dann wurde auch die Umsatzsteuer geltend gemacht.
Dann ist der Verkauf auch eine Betriebseinnahme und die Umsatzsteuer ist zu erheben und ebenfalls abzugeben.

Das Prinzip ist: Rein wie Raus und Raus wie Rein.

Das Verschenken von Betriebsvermögen ist ein wirtschaftlich ungewöhnlicher Vorgang und ist erklärungsbedürftig.

x-Riff
 
Man kommt also nicht bei einem Verkauf von Instrumenten aus dem Betriebsvermögen nicht an der USt vorbei?

Wundert mich ein bischen. Habe früher viele gebrauchte Sachen gekauft und noch nie jemanden persönlich getroffen, der darauf USt ausgestellt hat. Entweder Zufall dass alle scheinbar Kleinunternehmer oder Hobby-Musiker waren?
 
Entweder Zufall dass alle scheinbar Kleinunternehmer oder Hobby-Musiker waren?
Kein Zufall, sondern Tatsache.
Die Kleinstunternehmerregelung hat ja auch den Vorteil, dass eigene Leistungen für Auftritte wie beispielsweise bei Hochzeiten, Geburtstagen, Festen etc. und für Leute oder Vereine, die keine Umsatzsteuer absetzen können, günstiger werden als welche, wo die 19% aufgeschlagen werden müssen.
Sehr viele Musiker_innen sind in dem Bereich Hobby und Semiprofi unterwegs und noch viel mehr kaufen und verkaufen Instrumente, weil es manche gar nicht zum Hobby schaffen oder wieder aussteigen. Hier auf dem Board sind die Profimusiker auch die Ausnahme ...

Wenn Instrumente von privat gekauft wurden (auf denen keine Umsatzsteuer war) und der Handel mit Instrumenten nicht zum Unternehmensbereich zählt, wäre es zwar Teil des Betriebsvermögens (sofern die Kosten als betriebliche Ausgaben geltend gemacht wurden), aber ein Anruf beim Finanzamt könnte lohnen.

Es ließe sich argumentieren, dass der Verkauf von Instrumenten zwar eine betriebliche Einnahme wäre (das ist imho prinzipiell so, wenn der Kauf vorher als betriebliche Ausgaben behandelt wurden), aber keine eigentliche unternehmerische Leistung, auf die zwingend UMST zu erheben ist.

Und dann einfach fragen, wie zu verfahren ist.

Ist das einzige, was mir dazu einfällt und was rechtssicher ist, da die Auskunft des Finanzamtes ja genau diese Rechtssicherheit verschafft.

x-Riff
 
Zuletzt bearbeitet:
Wundert mich ein bischen. Habe früher viele gebrauchte Sachen gekauft und noch nie jemanden persönlich getroffen, der darauf USt ausgestellt hat. Entweder Zufall dass alle scheinbar Kleinunternehmer oder Hobby-Musiker waren?
Welcher dieser Verkäufer war denn als freiberuflicher Musiker tätig in einer finanziellen Größenordnung, die 17.500,- € Umsatz im Jahr übersteigt? Wahrscheinlich keiner. Nicht wenige sind als Musiker maximal als semi-Profis unterwegs und sind hauptberuflich irgendwo angestellt oder so. Ich bin selber Profi-Musiker und als Musiklehrer an einer öffentlichen Musikschule angestellt (80%-Stelle) und meine Einnahmen aus der zusätzlichen freiberuflichen Tätigkeit haben noch nie auch nur annähernd an dieser Kleinunternehmer-Grenze gekratzt.
Wer mit seinen freiberuflichen/gewerblichen Einnahmen unter dieser Grenze bleibt, müsste sich schon freiwillig dazu entscheiden, umsatzsteuerpflichtig zu sein. Aber wenn man nicht als Händler tätig ist, lohnt sich das normalerweise nicht, da man praktisch nie in ausreichendem Maß Vorsteuer abziehen kann. Wenn man dann auch nicht in der Lage ist, die Umsatzsteuer einfach an seine Kunden weiter zu reichen, da man dann z.B. zu teuer wird und riskiert, weniger Jobs zu bekommen, dann schneidet man sich mit der Umsatzsteuer ins eigene Fleisch, weil sie dann faktisch wie eine zusätzliche Einkommenssteuer wirkt und das eigene Einkommen nur unnötig schmälert.
Falls jemand vorwiegend Firmen als Kunden hat, weil er z.B. ständig den musikalischen Rahmen für Firmenfeste liefert, sieht das womöglich schon anders aus, weil Firmen lieber Rechnungen haben wollen, in denen die Umsatzsteuer ausgewiesen ist.

Das dürfte aber die Ausnahme sein und deshalb suchen viele, die als freiberufliche Musiker unterwegs sind, die Umsatzsteuerpflicht tunlichst zu vermeiden, vor allem, wenn der Umfang dieser Tätigkeit kein Vollzeitjob ist.
 
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