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Vereinsrecht und Verleih

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manowarfan
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Hallo zusammen, ich hab da mal ne Frage... hoffentlich das richtige Forum, sonst bitte einfach richtig verschieben... Danke
Ich bin Mitglied in einem Verein, wie es ja soviele gibt.

Wir haben vor einiger zeit von einem Licht-und Tonverleiher, der sein Geschäft aufgab, eine PA erstanden. Bisher haben wir sie nur für unsere eigenen Veranstaltungen genutzt.

wir bekamen wir auch Diverse Anfragen, ob wir diese PA nicht auch anderen Veranstaltern verleihen könnten, was wir bisher immer absagten, da wir uns in der Rechtslage nicht wirklich gut auskennen.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein, inwiefern dürfen wir überhaupt entsprechende Einnahmen machen, wie ist das mit der MwSt usw.

Hat denn jemand in diesem Bereich Erfahrungen??

mfg Gerry
 
Eigenschaft
 
Servus manowarfan,

Ich versuch mich mal an Deiner Frage:

1. Grundsätzlich UStG anwendbar
Sobald ein Verein mit der Vermietung so einer Anlage Einnahmen erzielt und dies auch langfristig plant, ist das Umsatzsteuergesetz anzuwenden. Die Vermietung einer solchen Anlage ist eine berufliche Tätigkeit. Hierbei spielt es keine Rolle, ob mit der Vermietung kein Gewinn gemacht werden möchte (hier aber wohl der Fall, damit man die Vereinskasse auffüllen und ne Runde davon feiern kann).

Dies ergibt sich aus § 2 Abs 1 UStG:
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

D.h., dass der Verein in einem solchen Fall grundsätzlich MwSt ausweisen muss.


2. Allerdings greift in Deinem (rein hypothetischen) Fall wohl noch die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UstG:

Solange die jährlichen Gesamteinnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten im Vorjahr 17.500 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Jahr unter 50.000 Euro bleiben, gilt die Kleinunternehmerregelung. Der Verein muss keinen Antrag stellen oder sowas, solange er unter der Gesamtjahreseinnahmengrenze von 17.500 EUR bleibt. D.h. in der Praxis, Rechnung schreiben mit Hinweis auf Kleinunternehmerregelung (wenn man es ganz genau machen will) und gut is.

3. Ergebnis
Ein Verleih ist daher ohne große Umsatzsteuervoranmeldungsgeschichten möglich, solange man die 17.500 EUR Grenze nicht überschreitet. Wegen der Gemeinnützigkeit würde ich mir keine Sorge machen, die bleibt m.E. erhalten, solange man mit den Einnahmen den Vereinszweck fördern will (sprich Feiern oder so). Den großen PA-Verleih mit mächtig Umsatz sollte man daher nicht aufziehen. Dann kriegt man mit der Gemeinnützigkeit Ärger, wenn statt des Vereinslebens nur noch PA-Verleih im Mittelpunkt steht (sprich Vereinszweck ist hauptsächlich PA-Verleih, das geht natürlich nicht)...die Vereinsmitglieder werden als kostenlose Arbeitsklaven missbraucht etc...aber jetzt schweife ich ab :D :twisted:

Also hoffe das gibt schon mal einen Anhaltspunkt für Deine generelle Rechtsfrage ohne persönlichen Bezug .

LG,
DAB
 
Danke DAB,
das ist mal eine sehr ausführliche und gut geschriebene Antwort, die kann ich ja glatt so ausdrucken und meinem Vorstand in die Hand drücken....:)

Natürlich dient die ganze Sache nur dazu, die PA etwas schneller abzuzahlen, also nicht um gewinn zu machen sondern um letztlich die unkosten kleiner zu halten....

vielen Dank

manowarfan
 
Servus manowarfan,

freu mich, wenn ich helfen konnte. Sobald die PA abbezahlt ist, kann dann aber endlich das Geld in die wohlverdienten Feiern investiert werden :D

Lg,
DAB
 
eh klar...:great:
 
D.h., dass der Verein in einem solchen Fall grundsätzlich MwSt ausweisen muss.


2. Allerdings greift in Deinem (rein hypothetischen) Fall wohl noch die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UstG:

D.h. in der Praxis, Rechnung schreiben mit Hinweis auf Kleinunternehmerregelung (wenn man es ganz genau machen will) und gut is.

DAB

...wobei dann hier noch der Hinweis erlaubt sei, dass zum einen aus der Anschaffung der Anlage kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden durfte und vor allem in den Rechnungen, die Ihr dann für den Verleih schreibt, auf keinen Fall die Umsatzsteuer ausgewiesen werden darf, sonder halt der Nettobetrag mit dem bereits von DAB erwähnten Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung § 19 UStG.

(Wollte nicht Klugsch... sondern dass nur nochmal deutlich machen ;-)

LG
Andreas
 
(Wollte nicht Klugsch... sondern dass nur nochmal deutlich machen ;-)

Ne, hast vollkommen Recht. :hail: :great: Das kommt aus der Antwort nicht deutlich genug raus. An der Genauigkeit erkennt man den guten Juristen. Was sagt das jetzt über mich aus? :redface:;)

...wobei dann hier noch der Hinweis erlaubt sei, dass zum einen aus der Anschaffung der Anlage kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden durfte und vor allem in den Rechnungen, die Ihr dann für den Verleih schreibt, auf keinen Fall die Umsatzsteuer ausgewiesen werden darf, sonder halt der Nettobetrag mit dem bereits von DAB erwähnten Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung § 19 UStG.

Tausche das Wort Nettobetrag mit Zahlbetrag und wir haben eine idiotensichere Antwort :D Net, dass die armen Kleinunternehmer jetzt immer nen 19 % Rabatt geben müssen, weil sie denken, sie dürften nur den Nettobetrag in Rechnung stellen. Also einfach den Preis , den man haben will auf die Rechnung setzen.

Nu...des war jetzt aber mal ne schwere Geburt :D
 
Das Wort Verleih bedeutet ja, dass es eben "unentgeltlich" ist :D

Die Gemeinnützigkeit könnte mit Vermietung natürlich in Frage gestellt werden.

Bei etwaigen Schäden für Vermietanlagen gibt es dann wieder Probleme mit Versicherungen.

Wenn das Vereinsheim stationäre Anlagen hat, die dann mobil betrieben werden, tja :gruebel:

Ich habe mal wieder einen Auftrag eines Vereins verloren, weil die hiesige Zeitung einen LKW mit Druck-Kammer-Tröten auf dem Dach kostenlos zur Verfügung stellt für die Platzbeschallung :twisted::mad:
 
Ein Verein muss nicht zwingend gemeinnützig sein. Die Gemeinnützigkeit ist ein steurerechtlicher Tatbestand. Man muss dafür einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt stellen.
Wenn es ein gemeinnütziger Verein sein sollte, ist es richtig, dass etwas strengere Regeln gelten, nämlich 52 AO.

Nach 52, 55 AO muss ein Verein seinen Vereinszweck selbstlos fördern, um als gemeinützig anerkannt zu werden. D.h., dass der Verein nicht auf Vermehrung des eigenen Vermögens und/oder das seiner Mitglieder gerichtet sein darf.

Ein bißchen Nebenerwerb ist auch für gemeinnützige Vereine vollkommen okay (nennt sich im juristendeutsch Nebenzweckprivileg). Sobald der Verein auf Gewinn ausgerichtet ist, sprich:
"KOmm wir kaufen noch ne PA und machen hier richtig Geld", wars das mit der Gemeinnützigkeit.
Will der Verein mit dem Geld (z.B. Musikverein) ein neues Klavier kaufen, weils das alte nicht mehr tut, passts. Auch die ein oder andere Bierinvestition zu "Förderung des kulturellen Austauschs" kann von dem Geld bezahlt werden.

Mit 52 AO soll nur verhindert werden, dass die Vereine einerseits Steuerbefreiung kriegen und sich andererseits wirtschaftlich betätigen und anderen, nicht steuerlich begünstigten, Gesellschaftsformen Konkurrenz machen. Ab und zu eine PA "verleihen" wird keinem Verein den Kopf bzw die Gemeinützigkeit kosten. Das Aufziehen einer großen PA-Vermietung schon.

Allerdings schadets ja nicht, dass Finanzamt nach deren Einschätzung zu fragen.
 
In Ergänzung zu dem, was DAB richtig schreibt:

Je nachdem, wie der Vereinszweck definiert ist, kann der Verleih auch als Zweckbetrieb definiert werden. Handelt es sich z.B. um eine gemeinnützigen Verein, dessen Zweck z.B. die Förderung der regionalen Kulturlandschaft ist, könnte der Verleih einer PA aus meiner Sicht durchaus als Zweckbetrieb verstanden werden. Zweckbetrieb heisst, dass der Verein zwar wirtschaftlich tätig wird, jedoch dieses wirtschaftliche Streben dem Vereinszweck unmittelbar dient. In diesem Fall wird der ermäßigte USt-Satz von 7% auf die Umsätze aus dem Verleih angewendet.

Es ist aber auch nicht zwingend so, dass - sollte es sich nicht um einen Zweckbetrieb handeln - der Verein seine komplette Gemeinnützigkeit verlieren würde. Meldet man dem Finanzamt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "PA-Verleih" an, bleibt dem Verein in der Regel die Gemeinnützigkeit erhalten und nur der Teil, der auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entfällt wird, wird dann körperschaftbesteuert (USt hier: 19%).

Grüße
Marc
 
Meldet man dem Finanzamt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "PA-Verleih" an, bleibt dem Verein in der Regel die Gemeinnützigkeit erhalten und nur der Teil, der auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entfällt wird, wird dann körperschaftbesteuert (USt hier: 19%).

vollkommen richtig, wobei erstmal die Freibeträge erwirtschaftet werden müssten, z.B. Körperschaftssteuer erst bei EUR 35.000,00 Umsatz. Bei dem von manowarfan geschilderten (hypothetischen) Fall hatte ich den EIndruck, dass es um gelegentliches Vermieten ging, damit die Kosten irgendwann wieder reinkommen. Der Verein dürfte unter dieser Schwelle bleiben.

Und sobald tatsächlich bereits EUR 35.000 im Jahr reinkommen oder sogar bereits EUR 17.500, sollte einem das gesunde Bauchgefühl sagen, dass man langsam 1. Gewinn macht und 2. den "PA-Verleih" nicht mehr so nebenbei laufen lässt. Um eine Anmeldung käme man in diesem Fall nicht mehr rum.

Aber jetzt erstmal ne mütze schlaf,
LG,
DAB
 
Natürlich geht es bei uns nur um gelegentliches Vermieten, das ist klar, lieber kommt das ding ein paar mal im Jahr " an die frische Luft" als als min. 360 Tage im Jahr zu verstauben ;)
Völlig unklar war bei uns eben, wie die Geschichte mit der MwSt ist, und ob wir z.b. auf unserer Vereinshomepage dafür auch Werbung machen können usw, also wie offiziell das sein darf...

Aber natürlich möchte ich mich für die vielen wirklich guten Antworten bedanken, tolle Sache dieses Forum...

mfg Manowarfan...
 
MwSt ist ganz einfach...ignorieren. EInfach den Endbetrag ausweisen und gut ist. Nichts von von Steuer, incl, excl, Brutto, Netto,...
Ich sehe jetzt keinen Grund warum es eine fiktive Person nicht auf einer fiktiven HP bewerben dürfte.

Das ganze natürlich solange Umsatzgrenzen nicht übertroffen werden. Experte für diese Grenzen ist übrigens das örtliche Finanzamt. Da kann man nachfragen, die beißen nicht und du landest auch nicht auf der Liste der Schurkenstaaten und Steueroasen.
 

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