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Unzufriedenheit nach erbrachter Dienstleistung (Mastering). Muss man zahlen?

Insane
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Tatsächlich habe ich es schon öfter erlebt, dass Bands für Produktionen tief in die Tasche gegriffen haben und ausnahmslos alles bezahlt haben, weil es halt gemacht wurde. Auch wenn sie damit unzufrieden waren, denn Korrekturen hätten das Ganze noch teurer gemacht.

Meine eigentliche Frage ist nun: Muss man zum Beispiel bei einem Audio-Mastering nun die Rechnung zahlen, auch wenn man mit dem Ergebnis unzufrieden ist, oder gibt es irgendwelche Rücktrittsrechte? Das Argument des Auftragnehmers wäre sicher, dass er die Stunden ja tatsächlich gearbeitet hat und diese auch bezahlt werden müssten, auf der anderen Seite steht aber die Band bzw. der Auftraggeber, die/der überhaupt nichts mit dem Produkt anfangen kann und genauso gut das ganze Geld in der Toilette hätte runterspülen können.
 
Eigenschaft
 
Wenn es so schlimm wäre, dass objektiv nachvollziehbar offensichtliche Mängel bestehen, müsste auch beim Audio-Mastering ein Anspruch auf Nachbesserung bestehen, im Grunde wie bei Auto-Reparaturen, die das eigentliche Problem nicht beseitigt haben.

Sonst kommt es auf den konkreten Vertrag an. Ich kenne das von manchen Mixing-Vereinbarung, dass auch ein oder zwei "Schleifen" Nachbesserung ausdrücklich festgehalten sind.

Ansonsten kann man nichts machen, das ist das Risiko bei den kreativen Arbeiten im Studio. Ich tu mich darum auch immer sehr schwer, bei nicht ganz kleinen Investitionen eine Entscheidung zu treffen. Bei uns ging's immer ums Mischen. Seit wir einmal jemanden gefunden haben, der seine Sache sehr gut macht, wagen wir es auch nicht, einen anderen auszuprobieren.
 
wenn eine Rechnung gestellt wird, liegt dieser ein (wie auch immer gestalteter) Dienstleistungsvertrag zugrunde
darin sollten eventuelle Rücktrittsklauseln beider Seiten geregelt sein
(der Dienstleister kann nicht arbeiten, weil ungeeignetes Material angeliefert wird - dem Kunden gefällt das Ergebnis nicht)
letzteres dürfte aber (pauschal) kaum praxisgerecht sein, weil es in dem Bereich keine 'objektiven' Kriterien gibt.

Normalerweise regelt so etwas der Markt anhand der Reputation des Dienstleisters.
Bei 'Internet-Angeboten' tut sich da allerdings ein Riesen-Loch mit Katze im Sack auf...
Quasi per Statistik generierte Laufkundschaft - à la eBay 'Sie bieten auf 1 Master eines Tracks bla bla'
Wenn sie nicht komplett naiv verfasst wurden, dürften solche Verträge immer so gestaltet sein, dass nach
gültigem Recht gezahlt werden muss. Ist ja teilweise Prinzip des Angebots... ;)

cheers, Tom
 
Meine eigentliche Frage ist nun: Muss man zum Beispiel bei einem Audio-Mastering nun die Rechnung zahlen, auch wenn man mit dem Ergebnis unzufrieden ist, oder gibt es irgendwelche Rücktrittsrechte?.
Die Antwort auf Deine Frage steckt bereits in der von Dir gewählten Überschrift: Du sprichst von einem Dienstleistungsvertrag.

Der Dienstvertrag grenzt sich von einem Werkvertrag insbesondere dadurch ab, dass ein bestimmter Erfolg nicht geschuldet wird, sondern lediglich die Arbeitsleistung. Damit hat der Bandvertragspartner grundsätzlich Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgelts (z.B. Stunden, Tagessätze oder Pauschale), es sei denn, er hat geschlampt oder auftragswidrig gearbeitet.
 
nicht-gefallen ist auch im normalen handel kein reklamations-grund. solange der engineer keine gravierenden handwerklichen fehler wie hicut bei 1kHz oder (digitales) clipping produziert hat, hat man da wohl keine chancen.

wie beyme aber schon erwähnt hat, sind in den verträgen in der regel nachbesserungs-klauseln enthalten, die genau für solche fälle gedacht sind.
ansonsten hat man halt pech gehabt und sollte sich beim nächsten mal genauer informieren und die referenzen anschauen.
 
wenn eine Rechnung gestellt wird, liegt dieser ein (wie auch immer gestalteter) Dienstleistungsvertrag zugrunde

Die Antwort auf Deine Frage steckt bereits in der von Dir gewählten Überschrift: Du sprichst von einem Dienstleistungsvertrag.


Vorsicht, die Herren, mit solchen leichtfertigen Aussagen. Nur weil der Threadersteller von einem Dienstleistungsvertrag spricht, heißt es noch nicht, dass es sich tatsächlich um einen handelt. Selbst wenn beide Vertragspartner über den Vertrag Dienstleistungsvertrag schreiben würden, der Vertrag inhaltlich dann aber ein Werkvertrag wäre, würde dieser auch als Werkvertrag angesehen werden.

Es hängt hier konkret davon ab, was die Partner inhaltlich vereinbaren. Um so konkreter das Ergebnis definiert ist, bzw. wenn ein konkretes Ergebnis definiert ist, desto eher geht es in Richtung Werkvertrag. Der Haken dabei ist nur, dass man einen guten Mix vertraglich nicht wirklich festlegen kann. Anders als beim Maler, der 4 Wände weiß malen soll, kann man schlecht sagen: 3 Songs gut abmischen. Was heißt "gut".

Mit der Jura-Keule zu kommen ist immer doof (ich weiß das, ich hab' den Scheiß studiert). Das beste ist es, es nicht so weit kommen zu lassen. Juristische Auseinandersetzungen sind nervig und doof, und jedes Mal, wenn ein Musiker einen anderen Musiker verklagt, muss ein kleines Seerobben-Baby weinen...

Stattdessen würde ich vorab in einem Gespräch klarstellen (und auch niederschreiben), in welche Richtung man gehen möchte. Dann setzt man Breaking Points in die Arbeit. D.h. wenn die an einem Lied ein paar Spuren gemacht haben, sollen die ein Sample schicken, so dass man sehen kann, in welche Richtung das geht. Wenn's nicht passt, dann kann man korrigieren. So macht man das in regelmäßigen Abständen und hat nachher keine böse Überraschung. Und muss sich nicht um Werk- oder Dienstvertrag-Gedöns kümmern.
 
Vorsicht, die Herren, mit solchen leichtfertigen Aussagen. Nur weil der Threadersteller von einem Dienstleistungsvertrag spricht, heißt es noch nicht, dass es sich tatsächlich um einen handelt. Selbst wenn beide Vertragspartner über den Vertrag Dienstleistungsvertrag schreiben würden, der Vertrag inhaltlich dann aber ein Werkvertrag wäre, würde dieser auch als Werkvertrag angesehen werden....
oops, wusste gar nicht, dass der 'Dienstleistungsvertrag' als juristischer Fachbegriff existiert ... :D
deswegen hatte ich ja das (wie auch immer gestalteter...) davorgesetzt.
Ein fettnapf-trächtiges Terrain, deswegen frag ich da (im Fall des Falles) auch immer jemanden, der sich damit auskennt. ;)

cheers, Tom
 
Vorsicht, die Herren, mit solchen leichtfertigen Aussagen.
Meine Aussage war weder "leicht" noch "fertig". :D Und wenn Du schon zitierst, dann bitte nicht aus dem Sinnzusammenhang gerissen.

Außerdem geht es hier nicht um die Auslegung branchenuntypischer Vertragsinhalte, sondern um den im Eingangspost geschilderten Sachverhalt.

Nenn' uns doch bitte mal ein Beispiel, anhand dessen ein Masteringauftrag Deiner Auffassung nach zweifelsfrei als Werkvertrag zu klassifizieren wäre.
 
@Telefunky: Der Jurist spricht vom Dienstvertrag, kann aber als Synonym benutzt werden

Außerdem geht es hier nicht um die Auslegung branchenuntypischer Vertragsinhalte, sondern um den im Eingangspost geschilderten Sachverhalt.

Du hast natürlich Recht, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Dienstvertrag vorliegt. Vorsicht ist aber dennoch angebracht, weil es Teile geben könnte, die mehr einem Werkvertrag entsprächen, dann hätte man einen Mischvertrag, wodurch eine Bewertung richtig eklig würde. Im Eingangspost wird der Sachverhalt nicht genug konkretisiert, um zu bewerten ob ein Werk- oder Dienstvertrag vorliegt.

Nenn' uns doch bitte mal ein Beispiel, anhand dessen ein Masteringauftrag Deiner Auffassung nach zweifelsfrei als Werkvertrag zu klassifizieren wäre.

Gerne. Wenn ich zum Beispiel im Vertrag festlegen würde:

"Geschuldet ist das Mastering von 3 Liedern mit jeweils 24 Spuren. Alle Vocals sollen ein Delay haben. Alle Gitarren sollen gedoppelt sein. Alle Drums sollen mit einem Raumhall versehen werden. Das fertige Produkt soll in folgender Form vorliegen:...." usw. usw.

Ist natürlich konstruiert, dennoch nicht völlig unrealistisch, dass solche Klauseln in einem Vertrag auftauchen. Diese Klauseln wären dann werkvertragstypisch und würden auch entsprechend behandelt werden, selbst wenn der Rest ein Dienstvertrag wäre.

Man sieht also, ganz blöd sowas vor Gericht zu tragen. Ist so, als wenn ich ein Gedicht in Auftrag gebe, und dann nicht mit dem Ergebnis happy bin, weil es mir nicht gefällt, obwohl es sich reimt. Deshalb lieber vorher und währenddessen abklären.
 
Ist es nicht so, dass man sich als Kunde erstmal ein Testmaster erstellen lässt, bei dem man doch relativ gut abschätzen kann, ob die Richtung passend ist?

Wenn ich als Musiker weiss, wie mein Endprodukt zu klingen hat, dann kann ich klare Anweisungen geben, die im Vorfeld festgehalten werden, klar. Wenn ich das allerdings nicht kann (weil ich es entweder nicht weiss oder weil ich es nicht ausdrücken kann), dann bin ich doch ohnehin dem Masterdienstleister in gewisser Weise ausgeliefert, oder? Was habe ich also dann überhaupt für Möglichkeiten, ein Masterziel zu deklarieren, obwohl ich gar nicht wissen kann, wie dies akustisch zu klingen hat? :gruebel:
 
solange der engineer keine gravierenden handwerklichen fehler wie hicut bei 1kHz oder (digitales) clipping produziert hat, hat man da wohl keine chancen.
.

Du meinst, wenn er KEIN Clipping produziert? :D SCNR Mastering ist ja heutzutage...aber das ist ein ganz anderes Thema. ;)

Versuch, auch was Sinnvolles beizutragen:

Die meisten Mastering-Engineers rechnen pauschal nach Tracks ab, spricht das nicht für einen Werkvertrag?
 
Vorsicht ist aber dennoch angebracht, weil es Teile geben könnte, die mehr einem Werkvertrag entsprächen, dann hätte man einen Mischvertrag, wodurch eine Bewertung richtig eklig würde.
Dem ist, ohne Zweifel, zuzustimmen. :D

Im Eingangspost wird der Sachverhalt nicht genug konkretisiert, um zu bewerten ob ein Werk- oder Dienstvertrag vorliegt.
Das ist auch gut so. Materiell-rechtliche Fragen werden in diesem Forum nicht gerne gesehen.


Gerne. Wenn ich zum Beispiel im Vertrag festlegen würde:

"Geschuldet ist das Mastering von 3 Liedern mit jeweils 24 Spuren. Alle Vocals sollen ein Delay haben. Alle Gitarren sollen gedoppelt sein. Alle Drums sollen mit einem Raumhall versehen werden. Das fertige Produkt soll in folgender Form vorliegen:...." usw. usw.
O.K. das sind dann geschuldete Leistungen, die für sich genommen Werkvertragscharakter haben mögen. Das macht aber den ganzen Vertrag deswegen nicht automatisch zum Werkvertrag. Entscheidend ist der ggf. auszuforschende Parteiwille.

Man sieht also, ganz blöd sowas vor Gericht zu tragen. Ist so, als wenn ich ein Gedicht in Auftrag gebe, und dann nicht mit dem Ergebnis happy bin, weil es mir nicht gefällt, obwohl es sich reimt. Deshalb lieber vorher und währenddessen abklären.
227 Punkte. :)

Die meisten Mastering-Engineers rechnen pauschal nach Tracks ab, spricht das nicht für einen Werkvertrag?

Nicht zwingend, eine erfolgsabhängige Vergütung hingegen schon. Wie gesagt, im Zweifel gilt der Parteiwille.

Unterm Strich bleibe ich aber bei meiner Vermutung, dass das Gros der Mastering-Verträge Dienstverträge sind. Wer als "Master-Ing." einen Werkvertrag abschließt, der hat entweder nicht mehr alle auf dem Lattenzaun - oder er hungert. :redface:
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

Theorie und Praxis, Wahrscheinlichkeit, Dienst oder Werk, alles egal.

Warum?

Darum: "Unzufriedenheit".

Es mag ja atypische Verträge geben, wo die "Zufriedenheit" des Auftraggebers ausdrücklich als Ziel geregelt wird und die dann auch noch gültig sind (weiterer atypischer Umstand), aber das Kriterium "Unzufriedenheit" ist in den üblichen Fallkonstellationen nicht ausreichend, um eine totale Leistungsverweigerung zu rechtfertigen.

Bei objektiven Mängeln sieht das dann teilweise anders aus, aber da könnte man Bücher schreiben und lustige Fälle basteln. Ganz allgemein würde ich auf den gesunden Menschenverstand setzen und dann vielleicht auch mal auf eine anständige Kommunikation und der Mangel an Geiz ist ein Kriterium, das vor größeren Schäden ganz gut schützt.

Grüße
Jürgen

PS
Im Zweifel gilt die Mittagspause des Richters.

PPS
Noch ein Klassiker: Kapelle spielt, Volk jubelt, Veranstalter macht mürrisches Gesicht und ist nicht zufrieden. :)
 
Tatsächlich habe ich es schon öfter erlebt, dass Bands für Produktionen tief in die Tasche gegriffen haben und ausnahmslos alles bezahlt haben, weil es halt gemacht wurde. Auch wenn sie damit unzufrieden waren, denn Korrekturen hätten das Ganze noch teurer gemacht.

Meine eigentliche Frage ist nun: Muss man zum Beispiel bei einem Audio-Mastering nun die Rechnung zahlen, auch wenn man mit dem Ergebnis unzufrieden ist, oder gibt es irgendwelche Rücktrittsrechte? Das Argument des Auftragnehmers wäre sicher, dass er die Stunden ja tatsächlich gearbeitet hat und diese auch bezahlt werden müssten, auf der anderen Seite steht aber die Band bzw. der Auftraggeber, die/der überhaupt nichts mit dem Produkt anfangen kann und genauso gut das ganze Geld in der Toilette hätte runterspülen können.

Wichtig ist erstmal das du Deiner Pflicht nachkommst,in diesem Fall die Rechnung bezahlen.
Bzw. unter allen Umständen erstmal an das hälst was im Vertrag steht. Vorher bzw. parallel die Situation einem Anwalt übergeben.

Sollte es sich tatsächlich um eine schlechte Produktion handeln.(wird von Gutachtern neutral bewertet.)
Wird der Anwalt dir und dem Studio vermutlich eine Lösung vorschlagen,es zum Beispiel nochmal zu machen.

Wenn sich das Studio nicht bereit erklärt und sich im Recht sieht,klären das die Anwälte unter sich bzw. kommt es irgendwann zum Prozess.

Dann kommt es auf den Verlauf an,was im Vertrag stand und wie neutrale Gutachter das Werk beurteilt haben.

Solange du alles richtig gemacht hast,brauchst du dir keine Gedanken machen.

Du übergibts in der Regel nur den gesamten Sachverhalt deinem Anwalt,der kümmert sich um alles weitere.

Du musst natürlich auch damit rechnen,dass du verlieren kannst und Kosten auf dich zukommen. Aber auch das wird dir ein Anwalt alles im voraus erklären.

Ich diskutiere grundsätzlich mit niemandem, mit dem ich mich nicht friedlich einigen konnte. Dafür gibt es Anwälte.
 
Ui, da hat glaube ich jemand zu viele Amrikanische Justizfilme gesehen...

Also meiner Laienmeinung nach (und mehr kannst du in diesem Forum nicht erwarten) Wird, falls es wirklich zum Prozess kommt, wahrscheinlich niemals ein Richter den Track wirklich zu hören bekommen. Ein Richter liest sich normalerweise nur die von beiden Seiten unterschriebenen VEreinbarungen druch (bzw. die bestätigten mündlichen Verinbarungen), und wird dann wahrscheinlich ein unmusikalisches Urteil fällen.

Also, sollte wirklich ein Dienstleistungsvertrag vorliegen, was ja noch anhand von näheren Angaben bestätigt werden müsste, wird der Dienstleistungsnehmer wohl nicht um die Zahlung herum kommen. Ich kann ja auch einen Maler nicht ohen Bezahlung heimschicken, nur weil er vielleicht einmal den Fensterrahmen gestreift hat.

Wenn mir als Musiker jedenfalls so etwas passieren würde, würde ich versuchen, mich mit dem Mastering Engineer zu einigen und vielleicht einen neuen Masteringversuch unter "Beobachtung" unternehmen. Denn wenn ein Künstler schon sagen kann, dass im etwas nicht gefällt, wird er auch sagen können was genau ihm nicht gefällt und das kann ein guter Engingeer dann auch verbessern.
 

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