• Bitte beachten! Dies ist ein Forum, in dem es keine professionelle und auch keine verbindliche Rechtsberatung gibt. Es werden lediglich persönliche Meinungen und Erfahrungen wiedergegeben. Diskussionen bitte möglichst mit allgemeinen Beispielen und nicht mit speziellen Fällen führen.

Unterlassungsaufforderung möglich?

  • Ersteller ZeroEnna
  • Erstellt am
Z
ZeroEnna
Registrierter Benutzer
Zuletzt hier
21.02.11
Registriert
13.05.09
Beiträge
18
Kekse
0
Ort
Bielefeld
Hallo liebes Forum,

folgender Fall:

Ein junger Musiker hat ein Lied geschrieben und öffentlich aufgeführt.
Eine Sängerin und ihr Bekannter (Produzent, Gitarrist) fanden das Lied gut, und fragten um Erlaubnis, ob sie es nutzen dürften.

Es wurde mündlich vereinbart, dass das Lied bearbeitet werden darf, allerdings durfte nur der Text einmalig geändert werden (Übersetzung in eine andere Sprache).
Vor kurzem hörte der junge Musiker über ein Internetradio eine zweite Textfassung von exakt der selben Sängerin.

Jetzt ist die Frage:

Kann der Musiker durch eine Unterlassungsaufforderung bewirken, dass die Sängerin sich wieder "an die Regeln hält" und dazu "gezwungen wird", die zweite Textfassung zu verwerfen, oder hilft dort wirklich nur noch das "Abschreckungsmittel" GEMA ("Entweder ihr zahlt oder ihr lasst das Spielen des Liedes!")

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Übersetzung in eine andere Sprache zum Teil exakt den gleichen Text wie ein anderes, bereits existierendes Lied hat. Also selber übersetzen kann die Sängerin auch nicht ;)

Mit freundlichen Grüßen


ZeroEnna
 
Eigenschaft
 
Kann der Musiker durch eine Unterlassungsaufforderung bewirken, dass die Sängerin sich wieder "an die Regeln hält" und dazu "gezwungen wird", die zweite Textfassung zu verwerfen, oder hilft dort wirklich nur noch das "Abschreckungsmittel" GEMA ("Entweder ihr zahlt oder ihr lasst das Spielen des Liedes!")

Wenn eine Bearbeitung vom Urheber nicht genehmigt wurde, darf das Stück auch nicht aufgeführt/veröffentlicht werden.

Was Du mit der GEMA meinst, verstehe ich nicht. Wenn der Urheber GEMA-Mitglied ist, wird für die Aufführung seiner Werke immer die entsprechende Gebühr fällig, unabhängig davon, ob ein Werk bearbeitet wurde oder nicht.

In anderen solchen Streitfällen geht es übrigens dann meist nicht um die Frage, die "ungenehme" Bearbeitung verbieten lassen oder nicht, sondern um die Höhe der Beteiligung an CD-Verkäufen etc. Vielleicht ist das auch ein Ansatz für den jungen Musiker aus Deinem fiktiven Fall, dass er sich eine höhere Beteiligung zusichern lässt, quasi als Schmerzensgeld für die nicht ganz so genehme Bearbeitung.
 

Ähnliche Themen


Unser weiteres Online-Angebot:
Bassic.de · Deejayforum.de · Sequencer.de · Clavio.de · Guitarworld.de · Recording.de

Musiker-Board Logo
Zurück
Oben