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umsatzsteuerpflichtig durch Hauptberuf?

cmr
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Hallo allerseits!

Angenommen ein Musiker ist seinem Hauptberuf, der nichts mit Musik zu tun hat, selbständig und umsatzsteuerpflichtig. Nebenbei macht er Musik und bekommt dafür ein wenig Gage.

Gilt die Umsatzsteuerpflicht aus dem Hauptberuf dann automatisch auch für die Gage? Oder wird das irgendwie als separates Unternehmen gesehen, welches nach §19 UStG unter den entsprechenden Umsatzgrenzen nicht umsatzsteuerpflichtig ist?

Falls die Umsatzsteuerpflicht auch für die Gage gilt, könnte der Musiker dann alle seine musikbedingten Ausgaben als Vorsteuer geltend machen? Wenn diese Ausgaben wie üblich die Einnahmen erheblich übersteigen, könnte der Musiker damit ja viel Geld sparen. Oder würde er dann vom Finanzamt wegen mangelnder Gewinnerzielungsabsicht doch wieder irgendwie von der Umsatzsteuer befreit?
 
Eigenschaft
 
Ich schlage vor: Frag deinen Steuerberater! Der sollte das wissen...

Ich vermute, dass Deine Gagen (sofern tatsächlich gering) nicht umsatzsteuerpflichtig sind, und wenn Du mehr musikbedingte Ausgaben als Einnahmen hast, wird das Finanzamt Deine musikalischen Aktivitäten als "Hobby" einstufen. Zumindest ist das die Auskunft meines Finanzamts für meine musikalischen Aktivitäten. aber wie gesagt: Ich vermute...
 
Bist Du denn durch eine andere selbständige Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig?
 
Guten Abend,

bei der Umsatzsteuer wird immer der Unternehmer und nicht die einzelne Tätigkeit betrachtet - ist man also hauptberuflich schon selbständig und reißt die Umsatzgrenze, kann man im Nebenberuf kein Kleinunternehmer sein.

Was die anderen Fragen betrifft: Das lässt sich nur im Rahmen einer individuellen Einzelberatung lösen und darauf wirst du hier garantiert keine brauchbaren Antworten bekommen, also auch von mir: Frag deinen Steuerberater!

Grüße, Daniela
 
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Hy,

wenn ein selbstständiger Maler, der umsatzsteuerpflichtig ist, nun weitere Einnahmen hat ändert dass ja nichts an der Pflicht, eine Angabe in der Umsatzsteuererklärung über die Umsätze im Vorjahr und Umsätze im laufenden Jahr zu machen.

Zur Aufnahme der Instrumente ins Anlagevermögen wird dem Finanzamt Belege vorgelegt werden müssen. Wenn er weitere Ausgaben als Werbekosten deklariert, obliegt es wohl dem Finanzbeamten deren Rechtmäßigkeit anzuerkennen. Das er dabei spart errechne ich nicht, denn die zusätzliche Ausgabe die zur Gewinnreduzierung und damit Befreiung von der Umsatzsteuerpficht geführt hat, bedeutet, dass er weniger erwirtschaftet hat.

Darüber hinaus müsste der Maler in seiner Gewerbeanmeldung den zusätzlichen Nebenberuf erfassen, also eine Erweiterung der Beschreibung seiner Tätigkeit, z.B. Maler, Tapezierer und Musiker.

Sowohl das Ordnungsamt als Verwalter der Gewerbeanmeldung als auch das Finanzamt sollten dafür Formulare haben.

Gruss
 
Ich habe jetzt mal beim Finanzamt angerufen. Die haben gesagt, dass das tatsächlich so ist, wie ich es oben beschrieben habe. Der durch seinen Hauptberuf umsatzsteuerpflichtige Musiker muss auf seine Gage Umsatzsteuer ausweisen und darf Vorsteuer geltend machen. Es stört das Finanzamt auch nicht, wenn die Vorsteuer höher als die vereinnahmte Umsatzsteuer ist. Die Tätigkeit als freiberuflicher Musiker ist beim Finanzamt durch einen Brief anzumelden.

So ganz kann ich das ja noch nicht glauben, da das ja ganz erhebliche Steuerersparnis bedeuten würde. Angenommen der Musiker hat in einem Jahr Ausgaben für Musikinstrumente und Zubehör in Höhe von 1190.- €, in denen 19% = 190€ USt. enthalten sind. Wenn der Musiker keine Einnahmen hat, bleibt er auf diesen Kosten sitzen. Wenn der Musiker nun aber 100€ Gage bekommt, schreibt er eine Rechnung mit 7% = 7€ USt., also Gesamtbetrag 107€. In der Umsatzsteuererklärung gibt er die 7€ vereinnahmte USt. an und macht die 190€ Vorsteuer geltend. Dann bekommt er vom Finanzamt 190 - 7 = 183€.
 
Hi cmr,
erstens: machen und gucken, wie das FA reagiert.
zweitens: mit dem FA klären, inwieweit angeschaffte Instrumente, amps etc. über mehrere Jahre abgeschrieben werden müssen. dabei auch klären, wie mit der Umsatzsteuer zu verfahren ist.
drittens: das FA macht nie Verlust bei der UMST, da am Ende immer nur genau einer die UMST bezahlt und das ist der Endkunde, der die UMST nicht mehr absetzen kann. Wie viele Kunden dazwischen sitzen, die jeweils einerseits UMST bezahlen und absetzen, andererseits von ihren Kunden per Rechnung einfordern, ist völlig unerheblich - volkswirtschaftlich gleicht sich das aus bzw. wird eben auf jede Ware nur einmal effektiv die UMST abgeführt.

Reizvoll finde ich allerdings die Kombination: Maler, Lackierer und Musiker. Wegen des Alleinstellungsmerkmals und aus Werbungsgründen. Streiche ihre Wohnung und spiele in den Pausen alle Hits von UB40. Hier sind allerdigs noch Steigerungen möglich:
"Ihr singender Bäcker in Berlin. Schrippen und Chansons vom Feinsten - Samstags frisches Baguette!"
"Unzufrieden mit der Frisur? Schlechte Laune? Ihr Operettencoiffeur in Celle bedient prompt und frischt Stimmung und Haare auf. Auf Wunsch mit Chor!"
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"Die singende Säge zimmert Ihre Inneneinrichtung vom Feinsten. Neu im Angebot: Obertonwendeltreppen. Ich schwinge Ihr Holz harmonisch ein - hält ein Leben lang. Mit Garantie! Holz ist Schwingung - die singende Säge macht´s hörbar!"

x-Riff
 
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Vorsicht!
Wenn der Erstberuf KEIN Freier Beruf ist, und man als Musiker freiberuflich arbeiten will, wird doppelte Buchhaltung fällig.
Sofern das FA Musik überhaupt als Freien Beruf anerkennt - da gibts gravierende regionale Unterschiede!

Ich habe früher ein Ing.-Büro betrieben und war damit Freiberufler. Da konnte ich die Musik freiberuflich problemlos anhängen.
Als das Ing.-Büro (Firma mit Angestellten) an meine Tochter überging (ich quasi Rentner wurde), habe ich mich mit einem Handwerk selbständig gemacht und war somit Gewerbetreibender, ich wollte aber auch ein neues kl. Ing.-Büro mitlaufen lassen. Letztendlich haben wir uns so geeinigt, daß ich für den kl. Anteil "Ing.-Büro" am Gesamtumsatz auf den Freiberufler verzichte und das ans Gewerbe anhänge. Mußte ich dann leider auch mit der Musik so machen.
Aber das war mir eine einfache übersichtliche Buchführung wert.

Umsatzsteuer hängt immer vom Gesamtumsatz ab, wenn Du damit über Limit bist, bist Du umsatzsteuerpflichtig, unterhalb kannst Du wählen.
 
drittens: das FA macht nie Verlust bei der UMST, da am Ende immer nur genau einer die UMST bezahlt und das ist der Endkunde, der die UMST nicht mehr absetzen kann. Wie viele Kunden dazwischen sitzen, die jeweils einerseits UMST bezahlen und absetzen, andererseits von ihren Kunden per Rechnung einfordern, ist völlig unerheblich - volkswirtschaftlich gleicht sich das aus bzw. wird eben auf jede Ware einmal effektiv die UMST abgeführt.

Das gilt aber doch nur für Waren, die auch beim Endkunden ankommen. Für das Equipment, welches mein angenommener Musiker kauft, zahlt im Endeffekt niemand mehr Umsatzsteuer. Theoretisch würde dafür der Endkunde etwas inklusive Umsatzsteuer an den Musiker zahlen, aber dieser Betrag ist ja sehr viel niedriger als der Kaufpreis des Equipments. Erstens weil die Gage so gering ist und zweitens weil darauf nur 7% USt. erhoben werden.

Ich habe jetzt einen Brief ans Finanzamt geschrieben, mit der Anmeldung als freiberuflicher Musiker und einer Kopie der ersten Rechnung. Darin habe ich auch angekündigt, dass ich Umsatzsteuer ausweisen und Vorsteuer geltend machen werde. Abgeschlossen mit der Bitte um Hinweis, falls das nicht korrekt sein sollte. Solange sie nicht widersprechen, werde ich das dann so machen.
 
Einerseits ja - andererseits geht man davon aus, dass die Produktionsmittel über den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, auf denen wiederum UMST liegt, umgelegt werden.

Du musst ja normalerweise so kalkulieren, dass über Deine Preise auch Wiederanschaffungen wieder möglich sind. Für Deine Dienstleistung selbst hast Du ja vorher keine UMST geltend gemacht - nur über die Waren und Dienstleistungen, die dafür notwendig sind, dass Du Deine Dienstleistung anbieten kannst.

Das ist aber mehr eine gesamtgesellschaftliche Betrachtung.

Ansonsten denke ich: Alles richtig gemacht. Das FA entscheidet - Du richtest Dich danach. Wenn es für Dich günstig läuft - um so besser.

x-Riff
 
Ich werfe da mal ein Zitat rein

Umsatzsteuergesetz (UStG)
§ 1 Steuerbare Umsätze


(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;......


Man beachte: im Rahmen seines Unternehmens! Und Musik machen gehört doch da nicht zur Haupttätigkeit, oder sehe ich das falsch?
 
Wenn ich da weiterlese, dann sieht das gleich wieder anders aus:

§ 2 Unternehmer, Unternehmen

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
 
Nun gut, über diesen Paragraphen kriegt man sie doch alle.

Stimmt, ich hätte weieterlesen sollen/können. Den ersten Prargraphen hatte ich noch in Erinnerung. Dann gilt hier wohl tatsächlich: in der Haupttätigkeit USt-Pflichig, dann auch bei der Nebentätigkeit. Aber letztendlich ist das ja eh egal. Macht ja keinen nennenswerten Mehraufwand.
 
Ich habe jetzt mal beim Finanzamt angerufen. Die haben gesagt, dass das tatsächlich so ist, wie ich es oben beschrieben habe. Der durch seinen Hauptberuf umsatzsteuerpflichtige Musiker muss auf seine Gage Umsatzsteuer ausweisen und darf Vorsteuer geltend machen. Es stört das Finanzamt auch nicht, wenn die Vorsteuer höher als die vereinnahmte Umsatzsteuer ist. Die Tätigkeit als freiberuflicher Musiker ist beim Finanzamt durch einen Brief anzumelden.

So ganz kann ich das ja noch nicht glauben, da das ja ganz erhebliche Steuerersparnis bedeuten würde. Angenommen der Musiker hat in einem Jahr Ausgaben für Musikinstrumente und Zubehör in Höhe von 1190.- €, in denen 19% = 190€ USt. enthalten sind. Wenn der Musiker keine Einnahmen hat, bleibt er auf diesen Kosten sitzen. Wenn der Musiker nun aber 100€ Gage bekommt, schreibt er eine Rechnung mit 7% = 7€ USt., also Gesamtbetrag 107€. In der Umsatzsteuererklärung gibt er die 7€ vereinnahmte USt. an und macht die 190€ Vorsteuer geltend. Dann bekommt er vom Finanzamt 190 - 7 = 183€.

Das geht solange gut, bis das FA das als Liebhaberei ohne Gewinnerzielungsabsicht oder -chance einstuft. Wenn du Pech hast, kann das FA dann sogar dene Steuerbescheide nach Jahren rückwirkend ändern und entsprechende steuerliche Nachforderungen stellen. Deshalb sind ja Steuerbescheide immer als "vorläufig" gekennzeichnet.

Nachteil ist weiterhin, dass die so behandelten Instrumente Betriebsvermögen werden und z.B. Verkauf oder späterer Überführung ins Privatvermögen als steuerpflichtige Einnahme behandelt werden.

Wenn du auf Dauer keine Gewinne erwartest, lohnt das den ganzen Aufwand also überhaupt nicht. Und die gewinnverhindenden Kosten beim Musikmachen sind übers Jahr hoch: Zubehör, Fahrtkosten zu Gigs und Proben, Neubundierung der Gitarre, Probenraummiete und und und ... Außerdem werden kleinere Jahrsüberschüsse bei annerkannter Liebhabertätigkeit eh nicht besteuert. Das FA schneidet sich nämlich ins eigene Fleisch, wenn es plötzlich 300 Gewinn pro Jahr als steuerpflichtige Nebentätigeit einstuft. Dann muss es nämlich im nächsten Jahr nämlich auch 2000,- Verlust akzeptieren ...


Andereseits: Wenn nach 3 bis 4 Jahre plötzlich der Geldsegen ausbricht, können die Verluste aus den Anlaufjahren nicht rückwirkend geltend gemacht werden ...

Aber das Thema ist kompliziert und ganz viele Aspekte. Es gibt da eine 40-seitige PDF-Broschüre für 3,99, die jeder, der vor dieser Frage steht, mal gelesen haben sollte. Nein, das ist jetzt keine Werbung, sondern einfach notwendig: https://www.steuertipps.de/selbstst...erliche-verluste-anerkennung-oder-liebhaberei


***Schnipp****


Noch 'ne Falle: Wer steuerlich als "Liebhaber ohne Gewinnerzielungsabsicht" eingestuft bleiben möchte oder unter der USt pflichtigen Grenze von roundabout 15.000 EUR/Jahr liegt, darf keine UST kassieren. Deshalb in Veranstalterverträgen explizit die vereinbarte Gage als Endsumme ohne USt schriftlich klarstellen! Achtung: Es gibt Veranstalter, die tricksen beim Ausfüllen der Quittung:

Zeile 1: leer
Zeile 2: leer (MwSt)
Zeile 3: 500,00 Euro

Hier ist Misstrauen angesagt, denn es könnte nachträglich ergänzt so aussehen:

Zeile 1: 467,29
Zeile 2: 32,71 (7% Mwst.)
Zeile 3: 500,00

Also immer so ausfüllen (lassen):
Zeile 1: 500
Zeile 2: (durchgestrichen)
Zeile 3: 500

Also auch als "Liebhaber" immer alle Papier schön aufheben. Am besten 10 Jahre lang. Pappkiste genügt.
 
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Du beziehst Dich anscheinend auf die Einkommensteuer. Hier geht es aber um die Umsatzsteuer.

In der Beschreibung dieser PDF-Broschüre steht:
"In unserem Beitrag erfahren Sie: ... dass trotz steuerlicher Liebhaberei der Vorsteuerabzug möglich ist."
 
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Du beziehst Dich anscheinend auf die Einkommensteuer. Hier geht es aber um die Umsatzsteuer.

Genauso ist es. Liebhaberei gibt es in der Umsatzsteuer nicht. Auch keine Gewinnerzielungsabsicht. Hier zählt nur dass überhaupt die Absicht besteht Einnahmen zu erzielen.


Grüße

Kreissäge
 
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Ich bin als freiberuflicher Musiklehrer was den Unterricht betrifft von der Umsatzsteuer befreit.
warum, das könnte ich bei Interesse noch ausführen.

Infolge dessen fallen bei mir Einnahmen aus Konzerten unter die Kleinunternehmer-Regelung.
vllt hilft das auch in obigem Fall weiter, Verweis auf Kleinunternehmer-Regelung in der Nebentaetigkeit?
 

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