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Soundsamples in einem öffentlichen Vortrag

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LennyNero
LennyNero
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Hallo,

in einem Rahmen eines öffentlichen Vortrages wollte ich ein paar kurze Riffs als Beispiel für Gitarrensounds anspielen.

Um es dem Publikum einfacher zu machen, wollte ich eigentlich bekannte Beispiele nehmen (Satisfaction, Smoke on the water), nun kam mir allerdings in den Sinn, das ich damit potentiell in den Bereich "GEMA" komme.

Greift dabei schon die GEMA?

Gruss,
Lenny
 
Eigenschaft
 
theoretisch ja, praktisch würde ich mir da eher weniger gedanken drum machen...
 
Solltest Du nicht nur Vortragender sondern auch Veranstalter sein, dann würde ich mir diese Gedanken schon machen; wenn nicht, dann ist die Musikfolge/Gema ohnehin Angelegenheit des Veranstalters.
 
Hallo, in einem Rahmen eines öffentlichen Vortrages wollte ich ein paar kurze Riffs als Beispiel für Gitarrensounds anspielen.(...)

Schau mal in die §§ 52 und 51 UrhG, vielleicht hilft Dir das weiter :)
 
Köttel;4951369 schrieb:
Schau mal in die §§ 52 und 51 UrhG, vielleicht hilft Dir das weiter :)

Dankeschön!

Interessant wäre jetzt zu wissen... ab wann ein Vortrag wissenschaftlich ist :)
 
§ 51 UrhG beschreibt das sog. Zitatrecht. Dabei kommt es weniger auf die Frage nach der wissenschaftlichen Tiefe des neuen Werkes an. Die in § 51 Nrn.1 bis 3 genannten Tatbestände sind vielmehr lediglich Veranschaulichungen (man beachte in Absatz 1, Satz 2, erster Halbsatz das Wort ...insbesondere...) so dass die genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht abschließend gefasst sind. Soweit sie jedoch genannt wurden, sind sie eng auszulegen. Entscheidend ist dennoch vielmehr

a) der Umfang und

b) der besondere Zweck des Zitierens...


zu a) ist selbsterklärend: ein Zitat über das notwendige Maß hinaus ist durch das Zitatrecht nicht gedeckt;

zu b) fällt mir leider nix sachdienliches ein, weil ich keinen UrhG-Kommentar zur Hand habe. :redface:

EDIT: Lenny, gehe auf http://juris.bundesgerichtshof.de/c...y?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288 und gebe in der Suche das Aktenzeichen "I ZR 42/05" (ohne Anführunszeichen) ein. Dann ein beherztes downscrolling und das Urteil erscheint im Volltext. Für Dich dürften die Seiten 14 ff. RN 39 ff. interessant sein.
 
Zuletzt bearbeitet:
"Wissenschaftliches Werk" ist relativ weit auszulegen.

Hier findest Du einen recht brauchbaren Aufsatz dazu, unter welchen Voraussetzungen Du wie zitieren darfst:

http://call.tu-dresden.de/copyright/zitatrecht.htm

Da findest sich auch etwas zu der nötigen Schöpfungshöhe, die Du erreichen musst. :)
 

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