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Sind der Text und die Gesangsmelodie eigenständig?

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SBaumert
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Hallo Leute, :)

was könnte man tun? :p

Wenn man bei einem Lied, jemanden hat, der den Text schreibt und die Gesangsmelodie.
Man erschafft diese auf teils fertige Instrumental-Arrangements oder erste Ideen.

Darf nun ein Texter/Schaffer der Gesangsmelodie sein Werk ohne den Rest der Urheber verwenden?
Wenn man nun eine neue Begleitung schreibt und ggf. die gleichen Grundakkorde verwendet, aber keine Riffs (oder andere eigenständige Bestandteile) anderer Urheber verwendet?

Ich bin gespannt auf die Diskussion...

Danke.
 
Eigenschaft
 
Wenn die Gesangsmelodie die gleiche Tonfolge hat, wie das vorher schon existente Liedgut, dann ist die Gesangslinie vermutlich nichts eigenständiges.
Der Text kann möglicherweise etwas eigenständiges sein, und der Urheber kann über ihn vermutlich frei verfügen.

möglicherweise ist es Empfehlenswert Bandverträge zu schließen und einen Punkt ,der der Band automatisch ein kostenfreies Uneingeschränktes Nutzungs- und Verwertungsrecht auf jegliches zur Verfügung gestelltes geistigen Eigentums einräumen mit aufzunehmen.

angenommen jemand nimmt derartige Punkte in einen Vertrag auf wäre es denkbar, dass die Band nach ausstieg eines Bandmitgliedes dessen vorher zur Verfügung gestelltes geistiges Eigentum weiter verwenden könnte.
 
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Danke für die Antwort. :)

Angenommen bei dem vorher bestehende Liedgut handelt sich um ein Grundgerüst an Akkorden mit verschiedenem Anschlag (z.B. Gitarre).
Eine Melodie die der Gesangsmelodie ähnlich ist würde in keinster Weiße bestehen.
Das Arrangement würde bis dato quasi nur aus begleitenden Instrumentalparts bestehen.

Müssten man dann annehmen, dass man auch dann die Gesangsmelodie nicht gesondert verwenden darf.
Sie wäre ja ein eigenständiges Produkt, was sich lediglich an den Grundharmonien orientieren würde.

Danke
 
Darf nun ein Texter/Schaffer der Gesangsmelodie sein Werk ohne den Rest der Urheber verwenden?
Wenn man nun eine neue Begleitung schreibt und ggf. die gleichen Grundakkorde verwendet, aber keine Riffs (oder andere eigenständige Bestandteile) anderer Urheber verwendet?

Ich bin gespannt auf die Diskussion...
die ist zum Glück gar nicht nötig, die Sache ist im deutschen Urheberrecht ausnahmsweise ziemlich eindeutig geregelt:

§ 8 Miturheber
...Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern...
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__8.html
 
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Super :)
Danke dir.

Bedeutet also das alle Beteiligten sich einigen müssen, wenn man zusammen Werke erschafft, was anschließend passiert.
 
Gerhard Eichberger


Und was, wenn keiner der Komponisten diesbezüglich etwas miteinander ausgemacht hat? Was gilt dann? Insbesondere in Bezug auf die Verteilung?

Nehmen wir an, da gibt es ein Lied, da hat der A den Text geschrieben, und die Musik wurde von B und C komponiert. B war nie in der Band, C ist zwar auf der CD drauf, aber mittlerweile ausgestiegen. Lediglich der Textautor ist noch in der Band. Und nehmen wir weiter an, daß die CD zwar bei der Austro Mechana registriert ist, die Band aber bei der AKM nicht eingetragen ist und auch nicht die Lieder. Nehmen wir weiter an, daß nur B und C Mitglieder in der AKM sind.

Wie schaut das dann mit der Verteilung der Lizenzeinnahmen von den Liveauftritten der Band aus bzw. wenn das Lied im Radio gespielt wird?

Und, um an die ursprüngliche Frage anzuknüpfen:
Wie schaut das aus, wenn jetzt eine Instrumentalversion dieses Liedes veröffentlicht wird, also dieselbe Aufnahme, aber ohne Gesangsspuren? Dann bekäme meiner Ansicht nach der Textautor von dieser Version keinen Anteil an den Lizenzen, da die Instrumentalversion ja keinen Text hat und somit wohl ein eigenständiges Lied darstellt.


Gerhard
 
Diese und andere Fragen beantwortet die AKM sicherlich gerne.

angenommen A ist die einzig verbleibende Person des Projektes und trägt dieses Live vor, so würde B und C (vorausgesetzt sie werden durch Verwertungsgesellschaften vertreten) vermutlich daran verdienen. Ob sie daran verdienen hängt jedoch unter anderem von Anzahl und der Größe der Auftritte ab. wenn Person A also diese Werke auf 10 Popel-Gigs im Jahr vorträgt werden B und C nichts davon haben, da das nicht wirklich etwas abwirft.
 

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