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Shop für Bandpage

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Kain Geinius
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Hallo liebe Community,

ich hab über die Suchfunktion des Boards leider nicht die passende Antwort gefunden und auch google liefert mir nicht die richtige Antwort. Sollte ich etwas übersehen haben möchte ich mich aber im Vorfeld entschuldigen.

Also eine Band xy möchte eine Homepage erstellen und hat bereits ein Impressum erstellt. Was müsste besagte Band jedoch weiteres rechtliches beachten damit nicht eine Klage/ Abmahnung an die Band geht? Die Band träte auch nur mit eigenen Kreationen auf.

Und da ein solcher Shop auch Geld einbringen würde, müsste dann dafür ein Gesellschaftskonto eingerichtet werden oder würde alles über das Konto eines der Bandmitglieder laufen können?

Danke schonmal an die Antworten/ Meinungen von euch.
 
Eigenschaft
 
Es müssen Allgemeine Geschäftsbindungen online sein, die die Vorgaben für das Fernabsatzgeschäft korrekt beinhalten.

Generell sollte man für eine Band ein eigenes Konto einrichten. Viele Banken haben in ihren Geschäftsbedingungen eine Klausel, dass der Kunde nur auf eigene Rechnung handelt und kein Geld anderer verwaltet. Eine Band ist aber automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), unabhängig davon, ob Gewinne erzielt werden und sogar unabhängig davon, ob man sich nun beim Finanzamt angemeldet hat oder nicht. Wenn man nun trotzdem über sein Privatkonto Bandeinnahmen laufen lässt, ist das ganz streng genommen ein Verstoß gegen das Geldwäschegesetz. Es gibt bei Online-Banken auch kostenfreie Geschäftskonten, einfach mal danach googeln.
 
Was das Impressum angeht, habe ich mal gehört, man müsse insbesondere bei kommerziellen Seiten auch eine Umsatzsteuernummer angeben.
 
Man braucht keine AGB auf der Seite, wenn man aber welche verwendet, dürfen diese nicht wettbewerbswidrig sein. Man braucht ein abmahnfestes Impressum. Ust.-ID ist nur notwendig, wenn man auch eine hat, also verpflichtet ist, USt. abzuführen (bei Kleinunternehmern gem. § 19 UStG wird keine USt erhoben, es sei denn, der Unternehmer wünscht dies). Eine abmahnfeste Wiederrufsbelehrung ist ebenfalls obligatorisch, da Fernabsatz.
 
Hallo,

ich würde auf alles verzichten, was Probleme bereiten könnte und alles aufnehmen, was nötig ist.
Die Anbieterkennung erfordert im Einzelnen je nach Branche und verkauftem Produkt Unterschiedliches, das kann man im Gesetzestext nachlesen.
AGB würde ich daher im Zweifel weglassen.
Das Finanzamt sollte von der Sache wissen, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht besteht.
Ein Geschäftskonto ist mindestens sinnvoll.
Ich würde mir auch überlegen, wer denn für die Sache verantwortlich sein soll, ein loser Haufen Musiker ist immer etwas schwierig zu organisieren, das ist aber Geschmackssache.
Oft überschätzt man die Relation von Aufwand und Erlös. Ich würde mir das gut überlegen.

Grüße
Jürgen
 
Auch wenn's den Threadsteller wohl nicht mehr interessiert:
§5 TMG (Telemediengesetz) Abs. 1 ("Allgemeine Informationspflicht") schreibt die Mindest- bzw. Pflichtangaben vor, weshalb man sich die Vorschrift mal zu Gemüte führen sollte.
Folgende Infos sollten auf jeden Fall dabei stehen:
- Kontaktdaten (Telefonnummer nicht zwingend erforderlich)
- Aufsichtsbehörde (falls vorhanden)
- Handelsregister o.ä.
- USt-Identifikationsnummer (wie Vali ja schon erwähnte)

Dabei ist zu beachten, dass die Informationen "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein müssen, Faustregel: Maximal 2 Klicks.
Also am besten irgendwo in eine Ecke klatschen, sodass man als User von überall dran kommt.

Gewerblich ist die Sache sowieso, denn die Definition von "gewerblich" ist, dass es planmäßig, auf Dauer und mit Gewinnerzielungsabsicht (hat Jürgen ja schon erwähnt) passiert. Und das ist bei einem Shop offensichtlich gegeben ;)

Damit sollte man schonmal recht sicher fahren...

Beste Grüße,

Luke

---------- Post hinzugefügt um 00:43:29 ---------- Letzter Beitrag war um 00:32:15 ----------

Eine abmahnfeste Wiederrufsbelehrung ist ebenfalls obligatorisch, da Fernabsatz.
Eine Widerrufsbelehrung muss nach §355 BGB Abs. 2 in Textform vorliegen. Textform bedeutet jedoch nach §126b BGB, dass es zur "dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen" geeignet sein muss, und dass ist bei einem elektronischen Dokument nicht der Fall. Die Widerrufsbelehrtung sollte demnach auf einem Papier bei Versendung der Ware beigelegt werden. Dies bedeutet jedoch wiederum, dass die Widerrufsbelehrung nachträglich erfolgt, sodass die Widerrufsfrist sich automatisch auf einen Monat verlängert (§355 BGB Abs. 2).
 
Eine Widerrufsbelehrung muss nach §355 BGB Abs. 2 in Textform vorliegen. Textform bedeutet jedoch nach §126b BGB, dass es zur "dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen" geeignet sein muss, und dass ist bei einem elektronischen Dokument nicht der Fall. Die Widerrufsbelehrtung sollte demnach auf einem Papier bei Versendung der Ware beigelegt werden. Dies bedeutet jedoch wiederum, dass die Widerrufsbelehrung nachträglich erfolgt, sodass die Widerrufsfrist sich automatisch auf einen Monat verlängert (§355 BGB Abs. 2).

Textform kann auch eine E-Mail sein. Theoretisch wäre das ganze sogar per SMS möglich, wenn die Widerrufsbelehrung nicht zu viele Zeichen hätte um in eine SMS zu passen ;)
 
Textform kann auch eine E-Mail sein. Theoretisch wäre das ganze sogar per SMS möglich, wenn die Widerrufsbelehrung nicht zu viele Zeichen hätte um in eine SMS zu passen ;)
Nein, eben nicht. Eine Widerrufsbelehrung muss in Textform vorliegen. Textform ist in §126a BGB definiert:
§126a BGB schrieb:
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
Ein elektronisches Dokument ist nicht zur "dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen" geeignet, da es das entsprechende Gerät benötigt -> nicht dauerhat
 
Ich muss zugeben, dass du mich deinem Post doch wieder ins Grübeln gebracht hast. Deswegen hab ich das ganze mal mit einem meiner Profs (Lehrstuhl für u.a. Bürgerliches Recht und Handelsrecht) besprochen. Er ist der gleichen Meinung wie ich, also Email ja, SMS theoretisch auch ja (praktisch jedoch nur zum Widerruf seitens des Käufers geeignet, da zu wenige Schriftzeichen).

VG, Thomas
 
Ich hab' das mit meinem Dozenten für IT-Recht (hauptberuflich Anwalt) durchgesprochen, er war meiner Meinung^^

Grüße, Luke
 
Was mich ja jetzt einmal abseits des Themas interessieren würde: Was hält einen Urheber (das sei jetzt nicht nur auf Musik bezogen) davon ab, einfach ein Impressum unter dem allseits bekannten "Impressum" Link bekanntzugeben? Ich meine jeder von uns steht im Telefonbuch bzw. bin sogar ich als Internet-Intermediate-User in der Lage, die Adresse so ziemlich jeden Bürgers iinnerhalb von Minuten herauszufinden, da reicht ein schleimerischer Anruf bei der Meldebehörde.
Warum gibt es also Leute, die sich darüber streiten, ob die AGB nun per Mail verschickt werden müssen, oder ob eine SMS ausreicht?

Ich gehöre zwar auch zu den Personen, die gerne selbst über ihre Daten bestimmen, aber um ein Geschäft voranzubringen ist es nun mal unerlässlich, Vertrauen zu schaffen. Und das macht man am Besten durch die Preisgabe siener Daten. Zumindest ich habe es mir mittlerweile abgewöhnt bei Onlineshops zu bestellen, bei denen irgendeine Ltd Firma von den Cayman Inseln im Impressum steht.
Von daher kann ich jedem zukünftigen Künstler nur empfehlen,als Geste des Entgegenkommens mit seinen AGBs/Kontaktdaten nicht zu geizen und alles von vorneherein ziemlich offen zu gestalten.
 
Was mich ja jetzt einmal abseits des Themas interessieren würde: Was hält einen Urheber (das sei jetzt nicht nur auf Musik bezogen) davon ab, einfach ein Impressum unter dem allseits bekannten "Impressum" Link bekanntzugeben?
Wie meinst du das?
Warum gibt es also Leute, die sich darüber streiten, ob die AGB nun per Mail verschickt werden müssen, oder ob eine SMS ausreicht?
Weil es nun mal vorschriften gibt, und da der TE nun mal sich gegen Abmahnungen schützen möchte (zu Recht), muss er sich an diese Vorschriften halten.
Zum Rest stimm' ich dir natürlich zu.
Von daher kann ich jedem zukünftigen Künstler nur empfehlen,als Geste des Entgegenkommens mit seinen AGBs/Kontaktdaten nicht zu geizen und alles von vorneherein ziemlich offen zu gestalten.
um mal etwas Verwirrung verhindern zu wollen: Hier geht's doch gar nicht mehr um AGBs, die ja auch gar nicht zwingend notwendig/vorteilhaft sind, sondern ums Widerrufsrecht.
Und die Kontaktdaten müssen sowieso auf der Homepage zu finden sein, nichtsdestrotrotz hast du natürlich recht.
 

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