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Selbstständige Tätigkeit an Musikschule

M
music_forever
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Hallo,
ein Kumpel von mir ist 3 Tage pro Woche an einer Musikschule tätig und versucht nun, in die KSK aufgenommen zu werden. Merkwürdigerweise hat er heute einen Brief bekommen, dass es sich angeblich nicht um eine selbstständige Tätigkeit handelt, obwohl die Musikschule sagt, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Er möchte Widerspruch einlegen, aber aktuell ist ja noch unklar, was die Argumente sind, weshalb er nicht aufgenommen wurde.
Welche Kriterien müssen erfüllt sein,.damit eine Musikschultätigkeit als selbstständig gilt?
Vielen Dank an alle, die antworten.
 
Hi,
da greifen m.M.n. ein paar Faktoren.
1. Die KSK geht vermutlich von einer Scheinselbständigkeit aus.
2. Nicht jede selbständige/freiberufliche Tätigkeit im Musikbereich gewährt Zugang zur KSK. Hierfür muss ganz deutlich dargestellt werden, dass es sich um eine frei gestaltbare künstlerische Tätigkeit handelt, im Gegensatz zu einer Dienstleistung. (Musiker mit eigener Musik: Ja, Musiker einer Tanzkapelle: Schwieriger. Maler mit eigenen Werken: Ja, Grafikdesigner: schwierig).
Für Musiklehrer gilt das auch, Gedankenanstoß: Basiert der Unterricht auf den Ideen und der Persönlichkeit des Lehrenden oder auf einem vorgegebenen Lehrplan der Musikschule?

Dein Freund sollte sich mal hier umsehen: https://www.facebook.com/groups/398576963891545 und ggf. die Dienste einer Agentur in Anspruch nehmen, googelt mal "KSK Aufnahme Agentur"

Viel Erfolg
 
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Vielleicht hilft dir dieser (mittlerweile wohl recht umfangreiche) Thread in diesem Forum weiter:
https://www.musiker-board.de/thread...andschaft-das-ende-der-honorarkraefte.749092/
Bei dem "Herrenberg-Urteil" geht es im Wesentlichen um genau diese Frage: Kann jemand selbständig sein im arbeitsrechtlichen Sinne, wenn er in irgendeiner Form organisatorisch in eine Musikschule eingebunden ist? Das Urteil verneint diese Frage. Möglicherweise, bzw. eher wahrscheinlich, ist das auch derselbe Zusammenhang, weshalb die KSK deinen Kumpel nicht als selbständig anerkennt.

Definitiv selbständig ist er, wenn er auf eigene Rechnung in eigenen Räumen oder bei den Schülern zuhause unterrichtet.
 
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G
  • Gelöscht von Pie-314
Dein Kumpel arbeitet als Musiklehrer (soweit ich es verstehe im Nebenerwerb). Lehrer müssen in der Bundesrepublik in die Rentenkasse einzahlen (sofern das Honorar über 520 Euro monatlich liegt). Ich musste mich damit als Lehrkraft vor ein paar Jahren im Rahmen einer Betriebsprüfung mal auseinandersetzen - auch da ging es um die Frage "selbstständig oder angestellt".

Ein Aufnahmekriterium für die KSK könnte sein, dass du deine Rentenversicherung bezahlst. Wenn du das nicht tust, bist du für die vielleicht kein "vollständiger" Musiklehrer.

 
Dein Kumpel arbeitet als Musiklehrer ...
Mit der Hervorhebung auf "lehrer" unterliegst du hinsichtlich der Kriterien der KSK einem Denkfehler.
Entscheidend ist für diese nicht die Tätigkeit als Lehrer, sonder ob jemand auf einem künstlerischen oder publizistischem Feld tätig ist, was auch Unterrichtstätigkeiten einschließt. Insofern müsste die Betonung auf Musiklehrer liegen statt auf Musiklehrer.

Die Kriterien sind hier nachzulesen [https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/voraussetzungen] - Hervorhebungen im Zitat von mir:

"Nach § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist Voraussetzung für die Versicherungspflicht, dass eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird.
Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise wie ein Schriftsteller oder Journalist tätig ist. Auch wer Publizistik lehrt, fällt unter den Schutz des KSVG. Die künstlerische oder publizistische Tätigkeit muss selbständig und erwerbsmäßig ausgeübt werden.
Erwerbsmäßig ist jede nachhaltige, auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.
Selbständig ist die künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur, wenn sie keine abhängige Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses darstellt."

@music_forever, wenn dein Kumpel bei der "Musikschule" nur gegen eine Gebühr Räume nutzt und die Unterrichtsverträge direkt mit seinen Schülern (bzw. deren Eltern) hat, sollte er als Selbständiger durchgehen. Wenn er aber einen Vertrag mit der Musikschule hat und von dieser seine Schüler zugeteilt bekommt, wird sich die KSK verweigern. Ob da eine professionelle Beratung weiter hilft, kann ich nicht abschätzen.

Hier der - sehr umfangreiche - Anmeldebogen: https://www.kuenstlersozialkasse.de...unterlagen/Fragebogen_Datenschutzhinweise.pdf

Eine zusätzliche Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis neben der selbständigen Tätigkeit ist unerheblich für die KSK, solange das Einkommen als Selbständiger über der für die KSK maßgeblichen Mindestgrenze, und das Einkommen im Angestelltenverhältnis nicht über deren maßgebliche Höchstgrenze liegt.
 
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