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Schadensersatzanspüche die Zweite

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mister944
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Hallo again,
dank der Hilfe von M-Zee unten nochmals der Fall in der richtigen Formulierung.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen:D

Gruß,

Mister944


Hallo Leute,

nehmen wir einmal den folgenden Fall an. Ein Urheber schreibt einen Song für einen Verein aus dem Spitzensport geschrieben.
Dieser solle zunächst veröffentlicht werden. Davon nimmt der Verein aber nach kurzer Zeit auf Grund von finanziellen Engpässen Abstand. Trotzdem wird kurze Zeit später Refrain des Songs unter einen Kinospot des Vereins geschnitten und im Stadion und Kino aufgeführt.

Der Urheber ist GEMA Mitglied und der Song wurde auch als Werk dort angemeldet. Jedoch erscheint der Song nie auf einer Abrechnung der GEMA - auch die Veröffentlichung per Video nicht.

Ein paar Jahre später erscheint ein neuer Kinospot des Vereins, in dem wiederum die gleiche Musik vorkommt. Dieses Mal ist der Spot sogar im Internet zu finden. Somit nutzt der Verein seit mehreren Jahren die Musik in mehreren Filmen ohne Einwilligung des Urhebers.


Der Urheber kennt den Produzenten des Spots und ruft diesen an um abzuchecken, ob bzgl. der Copyrights alles seine Richtigkeit hat, weil er bis Dato keine müde Mücke gesehen habe. Er meinte, dass der Urheber den Song doch bei der GEMA gemeldet hätte und dass jawohl sein eigenes Problem sei. Aber er wolle sich mal bei der GEMA und dem Verein bzgl. Folgelisten und Abrechnungsschlüssel schlau machen.

Beim Rückruf des Produzenten sagt dieser, dass er als Produzent das Werk noch zusätzlich als audiovisuellen Tonträger hätte anmelden müssen. Dies kostet jedoch ca. 80 Euro und würde nur zu seinen lasten gehen. Im Übrigen seien die GEMA- Einahmen zu vernachlässigen, da der Verein für die Wiedergabe im Stadion eine Pauschale zahlt (also Einzelauswertung unmöglich) und die Kinoauswertung mit 0.014 Cent pro Spot-Einsatz ja wohl mehr als lächerlich sei. Dass der Spot allerdings auch in der ARD Sportschau zu sehen war, hat er natürlich runtergespielt. Die sich damit auskennen wissen, wie viel es bei den öffentlich Rechtlichen mit der Einschaltquote der Sportschau und bei dieser Sendezeit pro Minute gibt. Wesentlich mehr als 0,014 Cent!!!

Der Urheber setzt den Fußballverein in Kenntnis. Die reagierten prompt und waren nicht sehr glücklich über den Zustand, weil sie davon ausgingen, so wörtlich: „ein Produkt erworben zu haben, welches alle GEMA-Anforderungen erfüllt“.

So, jetzt endlich zu meiner Frage: Hat der Urheber irgendwelche Schadensersatzansprüche an den Produzenten oder an den Verein? Es kann ja wohl nicht angehen, dass der Produzent und auch der Verein einen finanziellen Vorteil durch den Spot erzielen, ohne dass der Urheber beteiligt wird!

Freue mich auf eure Antworten und Meinungen!

Gruß,

Mister944
 
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Hallo Mister944,

dann will ich mal versuchen darzustellen, wie die rechtliche Situation aus meiner Sicht für den Urheber aussehen würde.

Zum einen ist es so, dass ein der GEMA gemeldetes Werk nur zur Abrechnung gelangt, wenn die Veröffentlichung als Vervielfältigung angemeldet wurde, oder in irgendeiner anderen Form (z.B. nach Live-Musikaufführungen in Form von Titellisten) als veröffentlicht dokumentiert wurde. Handelt es sich in diesem Falle "nur" um die Veröffentlichung in den Spots, so bekommt die GEMA deshalb davon nichts mit, weil die Vervielfältigung ja offenbar nicht bei der GEMA angemeldet wurde. Dann KANN der Track natürlich nicht in die Ausschüttung - weder pauschal (aus dem großen Topf) noch direkt (Titelliste) - gelangen.

Fest steht schon mal, dass der Verein VOR Herstellung des Tonträgers, spätestens aber der Produzent das Herstellungs- (Benutzungs-) Recht für die Verwendung des Werkes in seinem Film klären, d.h. erwerben muss. Dies kann in diesem Fall NUR der Urheber selbst vergeben, wenn vorhanden kann dies auch über einen Verlag des Urhebers geschehen. Es handelt sich hierbei um ein sog. Urheberpersönlichkeitsrecht (§12ff. UrhG - hier: "Zitat §12 UrhG - Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu vVeröffentlichen ist."). Geschieht dies nicht, hat der Urheber das Recht darauf, die Verbreitung zu untersagen und u.U. Schadenersatzansprüche zu stellen (§97 UrhG). Dies würde ich anstelle des Urhebers unbedingt mithilfe eines Rechtsanwaltes klären.

Diese Tatsache unterstreicht, dass der Produzent ganz eindeutig einem Irrtum aufgesessen ist. Er sollte sich bei solch einer Aussage gerade als professioneller Produzent generell darüber Gedanken machen, ob er sich rechtlich für seine Tätigkeit nicht ein wenig fortbilden sollte, denn das Benutzungsrecht für die Verbindung zweier Werke geistigen Eigentums (Musik und Film) ist IMMER zu klären und zwar mit dem Urheber bzw. über den Verlag (ausgenommen Fernsehsender).

Zur öffentlichen Wiedergabe im Stadion und in Kinos: Diese Rechte wird bei GEMA-Mitgliedern tatsächlich von ihr und im Grundsatz auch pauschal wahrgenommen. Eine Einzelauswertung ist definitiv NICHT unmöglich. Bei einer solchen Intensität der Wiedergabe sollte diese entsprechend belegbar sein und kann sogar durch entsprechenden Antrag bei der GEMA den Punktwert, der der Ausschüttung zugrunde liegt, erhöhen. Im Übrigen hat der Einsatz des Ton- oder Bildtonträgers, die öffentliche Aufführung oder was auch immer die GEMA für die Vewertung urheberrechtlich geschützter Werke inkassiert, mal so rein überhaupt gar nichts mit der Ausschüttung zu tun, es sei denn es handelt sich im besonderen Einzelfall um eine sog. Nettoeinzelverrechnung.

Aufgrund des "Solidarprinzipes" gehen bis auf o.g. Ausnahme alle inkassierten Gelder zunächst in den großen Topf und werden nach dem Verteilungsplan der GEMA verteilt.

Dass der Verein sich "not amused" zeigt, na ja mit Verlaub, ist sein Bier. Er wäre in unserem Beispiel Lizenznehmer, damit Nutzer des Songs, und hätte sich um die Klärung des Benutzungsrechtes kümmern oder den Produzenten damit beauftragen müssen. Aber auch nachträglich ist dies verhandelbar, die monetäre Vereinbarung sollte sich in der Frage der Angemessenheit an der Intensität der Nutzung orientieren (§§ 32 und 36 UrhG). Aber wie gesagt, hier empfehle ich DRINGEND den Gang zu einem Rechtsanwalt. Und zwar einem, der sich im Urheberrecht auskennt und - ohne jemandem zu nahe treten zu wollen - nicht einem Fachanwalt für Verkehrsrecht o.ä. In diesem Falle denke ich, dass der User rockbuerosued sicherlich für den Urheber einen kompetenten Tip hinsichtlich einer Fachkraft parat hätte :)

Der Produzent ist nicht ganz unbeteiligt an der faktisch entstandenen Urheberrechtsverletzung, wäre aber aus meiner Sicht in der Reihe der in Anspruch zu Nehmenden zweite Wahl.

Das war's erstmal dazu aus meiner Sicht :)

Grüße
Marc
 

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