• Bitte beachten! Dies ist ein Forum, in dem es keine professionelle und auch keine verbindliche Rechtsberatung gibt. Es werden lediglich persönliche Meinungen und Erfahrungen wiedergegeben. Diskussionen bitte möglichst mit allgemeinen Beispielen und nicht mit speziellen Fällen führen.

Sängerin entlohnen?

  • Ersteller GeneralZero
  • Erstellt am
G
GeneralZero
Registrierter Benutzer
Zuletzt hier
21.04.23
Registriert
04.05.08
Beiträge
60
Kekse
0
Hallo,

Nehmen wir an,

- Ich produziere einen Song (z.B. einen im House Genre).
- Ich lasse eine Freundin ein paar Vocals für den Song einsingen.
- Als Hauptkünstler für den Song bin aber immernoch ich als Produzent angegeben.
- Sie wird wenn überhaupt, allerhöchstens als Feature erwähnt, da ich mit Abstand die meiste Arbeit gemacht habe. ( Song geschrieben, Equipment gestellt, Produziert etc.)
- Und ich dann den Song auf Spotify und anderen Portalen vermarkte / verkaufe.

Wie wird diese Sängerin in der Regel entlohnt?
Geschieht das mit einer Pauschale, wenn ja wie hoch macht man sowas im Amateur-Bereich?
Oder wird sie sogar an den Verkäufen beteiligt? Wenn ja zu wie viel Prozent?

Mir ist bewusst, dass es wahrscheinlich verschiedene Vorgehensweisen gibt, aber mich würde mal die gängigste im Amateur-Bereich interessieren.
Kennt jemand irgendwelche hilfreiche Artikel zu dieser Thematik?
 
Eigenschaft
 
Man müsste sich überlegen welches Potential der Song hat. Auf dieser Grundlage ist die Entscheidung, ob Pauschale oder Beteiligung zu treffen. Hat der Song ein extrem hohes Potential, würde ich zur Pauschale tendieren, da sich das dann ziemlich schnell amortisieren würde. Ist das Potential eher schwach oder nicht wirklich abzuschätzen ist eine Beteiligung in Erwägung zu ziehen, da man dann im Zweifelsfall nicht auf den Kosten für die Sängerin sitzen bleibt, sondern mit jedem Verkauf eine Ausschüttung erfolgt.

Genaue Preise oder Prozentsätze kann ich dir nicht nennen, da es zu viele unbekannte Faktoren gibt. Ein guter Grundsatz ist aber, dass man den Preis bezahlen soll mit dem beide Parteien zufrieden sind. Ich würde mir aber erst ein Angebot von der Sängerin einholen.
 
Hi GeneralZero,
man kann es auch anders herum sehen: die betreffende Person leistet einen Beitrag, ohne den es nicht geht, sonst würde es der Produzierende selbst machen.

Also ist eine gewisse Vergütung auch gerechtfertigt, es sei denn, es handelt sich um einen reinen Freundschaftsdienst.

Im Prinzip gibt es eine Festvergütung, unabhängig von möglichen späteren Gewinnen, die sich auf die geleistete Arbeit bezieht. Das kann aus zwei Gründen von beiden Seiten als unfair empfunden werden: von dem, der diese Arbeit geleistet hat, falls später üppige Gewinne entstehen - oder von dem, der bar bezahlt und bei nicht stattfindenden Gewinnen nur Kosten hat und auf denen sitzen bleibt.

Deshalb einigt man sich oft auf einen Anteil am möglichen Gewinn. Basis dafür kann zum einen die Anzahl der insgesamt geleisteten Arbeit sein, zu der dann die Leistung einer einzelnen Person ins Verhältnis gesetzt wird. Zudem werden dann erst mal die entstandenen Kosten aufgelistet und vom späteren Gewinn entweder im Ganzen abgezogen oder in Anteilen.
Dabei kann es zum einen passieren, dass mögliche Gewinne erst sehr spät anfallen und in kleinen Beträgen ausgezahlt werden bzw. das jeweilige Ausrechnen der Gewinnanteile nicht unaufwändig ist.

Man kann ein Mittelding wählen und also eine überschaubare einmalige Vergütung zahlen und dann einen recht einfachen Modus für spätere Vergütungen ausmachen: auf 10 verkaufte CDs jeweils die Summe x.

In so einem Fall würde ich eine grobe Aufstellung der gesamten Arbeit und der anfallenden Kosten vornehmen und daraus einen Vorschlag entwerfen, der aus einer Kombination von einmaliger Vergütung und späterem Anteil besteht.
Wichtig ist, dass die andere Person einen realistischen Einblick darin bekommt, wie ihre Leistung zur Gesamtleistung steht - das kann man nicht einfach voraussetzen (wie auch?).
Auf so einer Basis sollte es - ein gewisses Vertrauensverhältnis vorausgesetzt - zu einer fairen Einigung kommen können.

Wäre so mein allgemeines Herangehen an so einen Fall.

Herzliche Grüße

x-Riff
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: 2 Benutzer
Auch im professionellen Bereich sind für derartige Produktionen pauschale Bezahlungen üblich.

Beteiligungen gibt es normalerweise nur, wenn der Interpret stärker ins Projekt eingebunden ist und intensiver mitwirkt oder eine zentrale Rolle im Projekt einnimmt.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: 1 Benutzer
Der Saxophonist der dieses Meisterwerk eingespielt hat erhielt einen Scheck über 27 Pfund, und der ist bei der Einlösung sogar geplatzt! Will heißen, selbst im Profibereich ist das eine höchst individuelle Sache.

Es muss halt so ausgehen dass jeder von euch damit zufrieden ist. Den Vorschlag von @x-Riff find ich da schon sehr fair.

Auf der anderen Seite hab ich auch schon Leute was singen lassen die es einfach gemacht haben weil sie den Song einfach singen wollten. Der ein oder andere davon ist auch bei Spotfiy & Co gelandet, wobei es allen Beteiligten eigentlich klar war dass das einfach zum Spaß ist und nicht ernsthaft promotet wird...
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: 1 Benutzer
Vielen Dank an Alle für die bisher hilfreichen Antworten.

Die Frage ist halt, wenn man das mit einer Bekannten "zum Spaß" aufnimmt, den Song veröffentlicht und er hier und da unerwartet tatsächlich etwas Geld abwirft, ob sie einen dann verklagen kann und am Ende viel mehr Geld bekommt als hätte sein müssen?
 
Grund: Bitte die besonderen Regeln lesen und beachten, Danke!
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Wenn der Vertrag eindeutig ist, gibt es später keine Ärgernisse oder Grundlage für Klagen.

Wenn eine einmalige Vergütung ausgemacht ist, ist halt eine einmalige Vergütung ausgemacht und nicht mehr. Das ist vollkommen Gang und Gäbe bei einem Werkvertrag (könntest Du mal googeln). Die andere Seite muss ja in diesen Vertrag nicht einwilligen.
Man kann wie schon beschrieben zusätzlich eine gewinnorientierte Prämie ausmachen als Anteil des Gewinns und beispielsweise je 100 € Gewinn 10 € an Prämie oder Gewinnanteil ausschütten. Das muss man aber nicht.

Vielleicht kommt ja dann die andere Seite bei einem Vertrag mit einmaliger Vergütung auf selbst auf den Gedanken, dass sie sich möglicherweise ins eigene Fleisch schneidet. Wenn sie dann eine Gewinnbeteiligung fordert, geht man in der Höhe der Einmalzahlung herunter.

Das kann man so lange machen bis man einen für beide Seiten gangbaren Kompromiss gefunden hat.

x-Riff
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: 1 Benutzer
Wie hoch ist denn der Anteil ihres Gesangs am Gesamtergebnis? Ist es der komplette Gesang oder einfach mehr oder weniger Hintergrundgesang/ Beiwerk?
Da du ja als Künstler auftrittst, nehm ich letzteres an - also bietet sich da eher eine Pauschalierung an - wie es bei Studiomusikern eben üblich ist, da ist es dann egal ob der Song ein Millionenseller wird oder ein Flop.
Wenn ihr Gesang eine größere Rolle spielt, dann würd ich vorschlagen mach die Rechnung wie x-Riff sie vorgeschlagen hat - und vor allem mach es schriftlich in Form eines Vertrags. Da lässt sich dann wirklich nur noch schwer klagen (ok, Anwälte gibt es die das probieren würden, aber da müsste das schon ein Riesenhit werden, wegen paar hundert Euro tut sich das keiner an).
 
Selbstverständlich kann geklagt werden. Nach §32 UrhG hat jeder Urheber oder ausübende Künstler Anspruch auf angemessene Vergütung. Sollte die vereinbarte Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zum Erfolg des Werks stehen (hier werden meistens 20-30% Abweichung genannt), so hat der Urheber oder ausübende Künstler nach §32a UrhG Anspruch auf eine Vertragsanpassung.

Siehe auch hier:
http://anwalt-im-netz.de/urheberrecht/angemessene-verguetung.html
http://www.lhr-law.de/magazin/fluch-des-urheberrechts-deutsche-stimme-von-jack-sparrow-ist-geschutzt
https://dejure.org/dienste/lex/UrhG/32a/1.html


PS: Und wenn wir ganz genau sein wollen, hat der ausübende Künstler später sogar Anspruch auf 20%: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__79a.html
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: 1 Benutzer
Selbstverständlich kann geklagt werden. Nach §32 UrhG hat jeder Urheber oder ausübende Künstler Anspruch auf angemessene Vergütung. Sollte die vereinbarte Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zum Erfolg des Werks stehen (hier werden meistens 20-30% Abweichung genannt), so hat der Urheber oder ausübende Künstler nach §32a UrhG Anspruch auf eine Vertragsanpassung.

Siehe auch hier:
http://anwalt-im-netz.de/urheberrecht/angemessene-verguetung.html
http://www.lhr-law.de/magazin/fluch-des-urheberrechts-deutsche-stimme-von-jack-sparrow-ist-geschutzt
https://dejure.org/dienste/lex/UrhG/32a/1.html


PS: Und wenn wir ganz genau sein wollen, hat der ausübende Künstler später sogar Anspruch auf 20%: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__79a.html
Das mag sein und da will ich auch gar nicht widersprechen.

Es ist dann aber auf jeden Fall so, dass erst mal was ordentliches in die Kasse kommen muss, damit überhaupt eine Grundlage für eine Klage entsteht. Und wenn wirklich was Ordentliches in die Kasse kommt, sollte man mit einer nachträglich erhöhten Vergütung und meinethalben auch festgelegten Gewinnanteils auch gut leben können. Vorausgesetzt natürlich, es wird überhaupt Klage erhoben.

Insofern würde ich erst mal auf eine vernünftige Vereinbarung bzw. Vertrag abzielen, mit dem beide Seiten leben können - und der Rest ergibt sich nur im Erfolgsfall, was ja dann auch schon mal eher ein Grund zum Feiern als zum Trauern ist. (Ich finde die grundsätzliche Möglichkeit der Klage in diesem Fall ja auch gar nicht schlecht: wenn man bedenkt, dass 90% der Blues-Klassiker mit erbärmlichen Kleinstgagen abgefunden wurden, für songs, die nicht nur die Basis für mehrere nachfolgende Musikgenres gelegt haben sondern auch in den Radios rauf und runter gedudelt und millionenfach auf Venyl und CD gebrannt wurden und Millionen in die Kasse von etlichen Labels gespült hat, dann ist mein Gerechtigkeitsempfinden schon erheblich gestört - egal, was mal in dem ursprünglichen Vertrag, falls einer vorhanden war, ausgemacht wurde ....)

Herzliche Grüße

x-Riff
 

Ähnliche Themen


Unser weiteres Online-Angebot:
Bassic.de · Deejayforum.de · Sequencer.de · Clavio.de · Guitarworld.de · Recording.de

Musiker-Board Logo
Zurück
Oben