Rückgaberecht?

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Hallo an Alle,

was meint/wisst ihr hierzu:

Wenn eine Gitarre nur minimalst "umgebaut" ist, z.B. Montage eines 2. Gurtpins - entfällt dann das normale Rückgaberecht gem. Fernabsatzgesetz, da das Teil ja mehr od. weniger nach "Kundenspezifikation" angefertigt wurde...?:gruebel:

Danke im voraus...
 
Eigenschaft
 
Hallo!

Würde sagen,wenn du irgendeine veränderung vornimmst,verzichtest du auf dein Rückgaberecht!

Da sollte man doch vor einer Veränderung wissen,

ob die Klampfe gefällt und man sie behalten möchte oder nicht!

Gruß...
 
Das ist klar - wenn ich selbst was verändere...

Der 2. Gurtpin wurde jedoch vom gleichen Geschäft vor dem Versand montiert...
 
Achso!Das ist,denke ich,wieder was ganz Anderes...

Ich denke da solltest du den Verkäufer deines Vertrauens fragen...:)

Aber wenn die das ohne wenn und aber gemacht haben und dir nicht gesagt haben,daß das dein

Rückgaberecht beeinflusst,sollte es kein Problem darstellen...


Darf ich fragen bei wem du die Gitarre gekauft hast?
 
Es war ein kleineres Musikgeschäft mit Internet-Plattform u. Ebay-Auftritt...


In den AGB steht halt (wie so oft):

"2. Das Widerrufsrecht ist vollständig ausgeschlossen, soweit Waren nach Wunsch des Kunden angefertigt oder umgebaut werden."

Den Händler habe ich noch nicht kontaktiert - ich wollte mich vorab mal schlau machen, ob er sich quer stellen kann, was ich stark vermute, denn im Prinzip ist es eine solche Veränderung, auch wenn er die Gitarre mit Sicherheit auch mit 2. Gurtpin verkauft bekommt.

Es ist ja nicht eine Gitarre in ursprünglich Sunburst-Lackierung in quietsche-gelb umlackiert worden...
 
Ich denke das wird wohl auf die Kolanz des Händlers ankommen...

Bei Ebay gibt es doch jetzt diese Möglichkeit "diesen Artikel zurückgeben"...

Würde es einfach mal versuchen!
 
Gitarre wurde per Email-Kontakt (nicht über Ebay) bestellt und auf meinen Wunsch hin wurde durch den Shop (Kosten ca. 5,-€) ein 2. Gurtpin montiert, bevor die Git. an mich verschickt wurde...

Ich denke auch, daß es auf die Kulanz des Verkäufers ankommt...
 
Rückgaberecht besteht ohne Einschränkungen.

Was in den AGB steht ist relativ schwachsinnig. Solange es ein Fernabsatzvertrag ist, steht dir ein Widerrufsrecht zu. Kontrollüberlegung: es kann auch nicht sein, dieses Recht ganz einfach dadurch auszuhebeln, indem man Mini-Mods durchführt ("Ich hab aber nen Aufkleber draufgeklebt...").

Wenn es dann aber tatsächlich eine individuelle Geschichte ist, sodass es kein Kauf-, sondern schon ein Werkvertrag ist, gibt es eh kein Widerrufsrecht. Denn es gibt kein Vebraucher-Werkvertrags-Recht.

Also: widerrufen, zurückschicken, Geld zurückverlangen!
 
Rückgaberecht besteht ohne Einschränkungen.

Was in den AGB steht ist relativ schwachsinnig. Solange es ein Fernabsatzvertrag ist, steht dir ein Widerrufsrecht zu. Kontrollüberlegung: es kann auch nicht sein, dieses Recht ganz einfach dadurch auszuhebeln, indem man Mini-Mods durchführt ("Ich hab aber nen Aufkleber draufgeklebt...").

Wenn es dann aber tatsächlich eine individuelle Geschichte ist, sodass es kein Kauf-, sondern schon ein Werkvertrag ist, gibt es eh kein Widerrufsrecht. Denn es gibt kein Vebraucher-Werkvertrags-Recht.

Also: widerrufen, zurückschicken, Geld zurückverlangen!

Weisst du es aus tatsächlicher Erfahrung oder Rechtsprechung...?

Individuelle Geschichte ist ja relativ: Da ist im Prinzip jede kleine Modifikation schon "nach Kundenwunsch", z.B. Gurtpin, Pickguard, etc...
 
Ich als Verkäufer würde mich darauf berufen, dass auf deinen Wunsch hin eine "Modifikation" durchgeführt wurde und deshalb entweder die Gitarre garnicht mehr zurück nehmen ( Kulanz kann sich nicht unbedingt jedes Unternehmen leisten ) oder aber vom Kaufbetrag X% abziehen und die Differenz rückerstatten.

Hilft wohl nur eins: Anrufen und NETT nachfragen was man da machen kann. ( Bloß nicht mit nem Anwalt oder sonstigen rechtlichen Schritten drohen )
 
Das sagt mir mein geschultes Judiz ;)

Rechtsprechung habe ich nicht recherchiert und selbst getestet habe ich es nicht.

Aber das ist im Prinzip eine Sache der Logik: bei einem Fernabsatzkauf eines Verbrauchers von einem Unternehmer gibt es ein Rückgaberecht.
Im Werkvertragsrecht gibt es sowas nicht.

Es kann nun nicht sein und wäre ein Wertungswiderspruch, wenn schon eine Minimodifikation aus einem Kauf- einen Werkvertrag machen würde. Dann könnte man den ganzen Verbraucherschutz mit Mini-Aufwand umgehen.
Und der Anbau eines Gurtpins ist keine so individuelle Geschichte, dass es schon die Annahme eines Werkvertrages rechtfertigen würde.
Also ist es nach wie vor ein Kauf. Und bei einem Verbrauchsgüterkauf kann von den zwingenden Verbraucherschutzregeln nicht abgewichen werden (zulasten des Käufers).

Solche AGBs haben aber einen anderen Zweck: man schreibt das erstmal rein (kann bei Kontakten unter Geschäftsleuten sogar wirksam sein) und hofft dann, dass der Käufer darauf reinfällt. Steht ja schließlich schwarz auf weiß... Wenn es bei einem von 10 klappt, hat es sich geloht, die Klausel zu drucken.

Aber du fällst nicht mehr darauf rein!

EDIT: wobei ich nicht davon ausgegangen bin, dass der Pin auf deinen ausdrücklichen Wunsch montiert wurde. Solange es aber eine 08/15 Gitarre ist und die Verkaufbarkeit nicht leidet (also keine "Verbastelung" oder solche Änderung, dass es eine völlig andere Gitarre wird (anderer Hals), sehe ich rechtlich keinen Unterschied)
 
http://www.shopbetreiber-blog.de/20...uf-ausgeschlossen-teil-2-kundenspezifikation/

Habe einen recht netten Link gefunden, der alles etwas relativiert...

1. Prüfung: Zunächst muss festgestellt werden, dass sich die Ware nicht ohne Einbuße an Substanz und Funktionsfähigkeit ihrer Bestandteile mit verhältnismäßig geringem Anteil wieder in den Zustand vor der Anfertigung versetzen lässt.

2. Prüfung:Es muss überprüft werden, ob die Sache nach Rücknahme wirtschaftlich wertlos wird, weil sie vom Kunden derart individualisiert wurde, dass die Ware nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Preisnachlässen abgesetzt werden kann.

D.h. Umlackierte Gitarre (sunburst auf schwarz) wird der Prüfung wohl nicht standhalten und das Rückgaberecht ausschließen - beim Gurtpin oder anderen kleineren Geschichten dürfte es wohl eher keine Probleme geben (zumindest von rechtl. Seite - wie der Händler reagiert, wird im Einzelfall unterschiedlich sein...)
 
Sag ich´s doch....

Da hat sich der BGH doch glatt meiner Auffassung angeschlossen... :D (könnte natürlich auch andersrum gewesen sein).

Was kann ich mir doch auf mein Judiz einbilden (was stinkt hier plötzlich so?!?!).

Aber mal ernsthaft: im Grunde ist das konsequent. Ich habe diese Überlegungen ohne Kenntnis des Links angestellt. Wenn man sich etwas mit dem jur. Handwerkszeug auskennt, kann man auf so eine Lösung kommen.
"Umgehungsgeschichten" sind generell nicht gerne gesehen. Also kann ein simpler Gurtpin nicht dazu führen, dass das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist (da nicht wirtschaftlich wertlos).
 
Nunja einerseits muss man bohren um einen Gurtpin an der Gitarre anzubringen (= Nicht wieder rückgängig zu machen! ) andererseits senkt soein Gurtpin den wirtschaftlichen Wert nicht wirklich. So klar wie du (Merowinger) das siehst erscheint mir die Sache nicht.
Wann wurde die Gitarre eigtl. gekauft bzw. wann wurde die Gitarre geliefert? Ist das länger als 2 Wochen her?
 
Das Ende vom Lied war:

Anstandslos ohne Rückfragen zurückgenommen und Geld erstattet...
 

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