Das sagt mir mein geschultes Judiz
Rechtsprechung habe ich nicht recherchiert und selbst getestet habe ich es nicht.
Aber das ist im Prinzip eine Sache der Logik: bei einem Fernabsatzkauf eines Verbrauchers von einem Unternehmer gibt es ein Rückgaberecht.
Im Werkvertragsrecht gibt es sowas nicht.
Es kann nun nicht sein und wäre ein Wertungswiderspruch, wenn schon eine Minimodifikation aus einem Kauf- einen Werkvertrag machen würde. Dann könnte man den ganzen Verbraucherschutz mit Mini-Aufwand umgehen.
Und der Anbau eines Gurtpins ist keine so individuelle Geschichte, dass es schon die Annahme eines Werkvertrages rechtfertigen würde.
Also ist es nach wie vor ein Kauf. Und bei einem Verbrauchsgüterkauf kann von den zwingenden Verbraucherschutzregeln nicht abgewichen werden (zulasten des Käufers).
Solche AGBs haben aber einen anderen Zweck: man schreibt das erstmal rein (kann bei Kontakten unter Geschäftsleuten sogar wirksam sein) und hofft dann, dass der Käufer darauf reinfällt. Steht ja schließlich schwarz auf weiß... Wenn es bei einem von 10 klappt, hat es sich geloht, die Klausel zu drucken.
Aber du fällst nicht mehr darauf rein!
EDIT: wobei ich nicht davon ausgegangen bin, dass der Pin auf deinen ausdrücklichen Wunsch montiert wurde. Solange es aber eine 08/15 Gitarre ist und die Verkaufbarkeit nicht leidet (also keine "Verbastelung" oder solche Änderung, dass es eine völlig andere Gitarre wird (anderer Hals), sehe ich rechtlich keinen Unterschied)