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Nutzungsrechte einer Auftragskomposition

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doofid
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Moin zusammen!
Ich würde mich darüber freuen zu erfahren, wie Eure Meinung zum folgenden Fall aussieht.

Angenommen, ein Komponist hat vor 10 Jahren eine Auftragskomposition für einen Verlag geschrieben. Es gab keinen Vertrag, aber in der vom Komponisten ausgestellten Honorarrechnung wurden dem Verlag die exklusiven Nutzungsrechte zur Verfügung gestellt. Obwohl hierin keine Befristung ausgestellt wird, bietet der Verlag dem Komponisten nach 10 Jahren eine schriftliche Vereinbarung an, in der festgelegt wird, dass die Verwendung des Stückes durch Zahlung eines einmaligen Honorars weiterhin möglich ist und der Verlag die einfachen Nutzungsrechte des Stückes erhält. Beide Seiten stimmen zu und unterzeichnen die Vereinbarung.

Aufgrund der nunmehr einfachen Nutzungsrechte, entscheidet sich der Komponist den Song für ein anderes Projekt erneut zu verwenden und produziert ihn daraufhin neu. Der Verlag aber lehnt die erneute Verwendung des Songs ab und verweist auf den Erwerb der exklusiven Nutzungsrechte, die in der damaligen Honorarrechnung zur Verfügung gestellt wurden.

Mein Verständnis ist, dass der neu abgeschlossene Vertrag juristisches höher wiegt, als die 10 Jahre alte Honorarrechnung. Wie seht Ihr das?
Über Eure Meinungen würde ich mich freuen!
 
Eigenschaft
 
Angenommen, ein Komponist hat vor 10 Jahren eine Auftragskomposition für einen Verlag geschrieben. Es gab keinen Vertrag, aber in der vom Komponisten ausgestellten Honorarrechnung wurden dem Verlag die exklusiven Nutzungsrechte zur Verfügung gestellt.
Für mich klingt das recht eindeutig nach einem mündlichen Vertrag.

Obwohl hierin keine Befristung ausgestellt wird, bietet der Verlag dem Komponisten nach 10 Jahren eine schriftliche Vereinbarung an, in der festgelegt wird, dass die Verwendung des Stückes durch Zahlung eines einmaligen Honorars weiterhin möglich ist und der Verlag die einfachen Nutzungsrechte des Stückes erhält. Beide Seiten stimmen zu und unterzeichnen die Vereinbarung.
Dieser zweite Vertrag ist in meinen Augen unwirksam. Man kann keine Rechte einräumen, die man nicht besitzt.

Mein Verständnis ist, dass der neu abgeschlossene Vertrag juristisches höher wiegt, als die 10 Jahre alte Honorarrechnung. Wie seht Ihr das?
Juristische Wertigkeit kenne ich nicht. Entweder ein Vertrag ist gültig oder nicht. Meiner Meinung nach ist der erste mündliche Vertrag gültig, der zweite schriftliche nicht.

Der Komponist kann sich freuen, dass er dem Verlag nochmal Geld abgeknapst hat, für etwas das eigentlich schon längst bezahlt ist.
 
Hallo Ambee,

erst einmal Danke für die schnelle Meinung!
Für mich klingt das recht eindeutig nach einem mündlichen Vertrag.
...ja, das würde ich auch gar nicht in Frage stellen.
Dieser zweite Vertrag ist in meinen Augen unwirksam. Man kann keine Rechte einräumen, die man nicht besitzt.
Das verstehe ich ehrlich gesagt nicht. Der Komponist schreibt für den Verlag eine Auftragskomposition und stellt exklusive Nutzungsrechte zur Verfügung. 10 Jahre später entscheidet sich der Verlag einen Vertrag aufzusetzen, damit die Komposition weiterhin verwendet werden kann. Anders als vor 10 Jahren, will der Verlag laut dieses Vertrages nur noch die einfachen Nutzungsrechte erhalten. ...warum sollte der Komponist diese Rechte nicht einräumen können? Er ist doch immerhin Urheber des Werkes.
Juristische Wertigkeit kenne ich nicht. Entweder ein Vertrag ist gültig oder nicht. Meiner Meinung nach ist der erste mündliche Vertrag gültig, der zweite schriftliche nicht.
Den aber ja der Verlag aufgesetzt hat...

Andere Meinungen? Danke!!
 
Das verstehe ich ehrlich gesagt nicht. Der Komponist schreibt für den Verlag eine Auftragskomposition und stellt exklusive Nutzungsrechte zur Verfügung. 10 Jahre später entscheidet sich der Verlag einen Vertrag aufzusetzen, damit die Komposition weiterhin verwendet werden kann. Anders als vor 10 Jahren, will der Verlag laut dieses Vertrages nur noch die einfachen Nutzungsrechte erhalten. ...warum sollte der Komponist diese Rechte nicht einräumen können? Er ist doch immerhin Urheber des Werkes.
Wenn man exklusive und zeitlich unbegrenzte Nutzungsrechte vergeben hat, dann sind sie weg und können nicht nochmal eingeräumt werden. Sonst wären sie ja nicht exklusiv. Egal ob es sich um den gleichen Vertragspartner handelt oder einen anderen.
 
Der zweite Vertrag wäre unnötig gewesen. Da der Verlag dies wusste (bei Geschäftsleuten kann man eine tiefere Kenntnis der Gesetzeslage voraussetzen) und ihn trotzdem abgeschlossen hat, könnte man das auch so interpretieren, dass er die exklusiven Rechte nicht mehr wollte und quasi einen Teil der Rechte an den Komponisten zurückgegeben hat.
Warum er dann aber nochmal was bezahlt hat, bleibt mysteriös. Er hätte eher was vom Komponisten zurückkriegen sollen.
--- Beiträge wurden zusammengefasst ---
Andere Interpretation: Der Verlag hat vom ersten Vertrag nichts mehr gewusst und deshalb den zweiten abgeschlossen.
Den ersten hat er dann später wieder entdeckt und der gilt, wie von ambee beschrieben.

Das wird sich letztendlich nur vor Gericht klären lassen.

Die Frage wäre auch, um welche Summen es hier eigentlich geht. Was würde so ein Verlag denn für die Nutzung im zweiten Projekt verlangen? Oder würde er Nutzung einfach verbieten?
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke für Eure Beiträge! Beide Interpretationen machen Sinn, beides leuchtet mir ein. Warum der Verlag diesen zweiten Vertrag veranlasst hat habe ich selbst... ääääh... hat der Komponist auch nie verstanden. Ich glaube nicht, dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen wird, dafür ist der Streitwert zu gering... Ich bin nicht sicher, wie viel der Verlag für die zweite Nutzung verlangen wird - mein neuer Verlag hat aber schon signalisiert, dass er das im Zweifelsfall übernehmen wird.
 

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