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Nichtöffentliche Seite auf Homepage und GEMA

McCoy
McCoy
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Wenn ein Musiker eine Demo-CD mit GEMA-pflichtigen Werken aufnimmt und diese auf Anfrage an potentielle Kunden sendet, muß er (soweit ich weiss) für die DEMO-CD keine GEMA-Gebühren zahlen.

Wenn ein Musiker diese Demo-Stücke auf seinen Webspace lädt und diese auf eine Unterseite seiner Homepage verlinkt, die nur demjenigen zugänglich ist, der von dem Musiker eine email mit einem speziellen Link zu der Unterseite erhält, diese Unterseite also von der offiziellen Homepage nicht erreichbar ist, muß er dann GEMA-Gebühren zahlen? (Der Musiker könnte sich daduch die Demo-Verschickerei sparen.)

Zusatzfrage: können Suchmaschinen solche Seiten finden?

Wie sieht das ganze aus, wenn er die Unterseite gar nicht erstellt und die Links zu seinem Webspace nur per email sendet?

Über Antworten freut sich
McCoy
 
Eigenschaft
 
Wenn ein Musiker eine Demo-CD mit GEMA-pflichtigen Werken aufnimmt und diese auf Anfrage an potentielle Kunden sendet, muß er (soweit ich weiss) für die DEMO-CD keine GEMA-Gebühren zahlen.

Stimmt so nicht. Laut GEMA mußt Du jede selbstgebrannte CD mit GEMA-pflichtigen Werken anmelden.

Wenn ein Musiker diese Demo-Stücke auf seinen Webspace lädt und diese auf eine Unterseite seiner Homepage verlinkt, die nur demjenigen zugänglich ist, der von dem Musiker eine email mit einem speziellen Link zu der Unterseite erhält, diese Unterseite also von der offiziellen Homepage nicht erreichbar ist, muß er dann GEMA-Gebühren zahlen? (Der Musiker könnte sich daduch die Demo-Verschickerei sparen.)

Ich würde sagen es gilt das Gleiche wie oben.
Wenn du aber die Dateien nicht zum Runterladen, sondern nur als Streaming-Datei zur Verfügung stellst, ist das (noch) gebührenfrei.

Es grüßt
das Tonkind
 
Zur genauen GEMA-Regelung sag ich jetzt lieber nichts, bevor ich noch Blödsinn erzähle. Warte mal, bis Rockbürosüd über diesen Thread stolpert, der kennt sich da aus.

Aber die Idee, auf das Verschicken von Demos zu verzichten und stattdessen nur zu downloadbaren Songs zu verlinken, halte ich für keine gute.

Wenn man sich erfolgreich verkaufen möchte, sollte man es der anderen Seite so leicht wie nur irgend möglich machen. Jemandem eine CD in die Hand zu geben und zu sagen "Hör mal rein, Alter!" (sinngemäß natürlich! :D) ist erheblich effektiver als eine Mail mit dem Inhalt "Falls ihr Bock habt, könnt ihr euch die Songs bei Gelegenheit ja mal runterladen".

Im ersten Fall habt ihr noch Initiative gezeigt und habt es eurem Gegenüber so leicht wie möglich gemacht. Im zweiten Fall überlasst ihr ihm die Arbeit (ja, auch um einen Song herunterzuladen, muss erst eine Hemmschwelle überschritten werden, und viele empfinden das als Arbeit!).

Jede vernünftige Werbeagentur kann euch in etwa ausrechnen, wie viele potentielle Kontakte ihr durch die zweite Methode verlieren werdet. Auch im Zeitalter von DSL...
 
Also, der Reihe nach:

Zuerst möchte ich die Aussage vom Tonkind unterstreichen, dass auch Demo-CDs - egal in welcher Auflage - zumindest anzumelden und solche mit GEMA-pflichtigem Repertoire auch zu lizenzieren sind. Die Tarife für die Tonträgervervielfältigung findet man hier:

http://www.gema.de/media/de/herstellen/gema_tarif_vr-t-h_1.pdf und hier:

http://www.gema.de/media/de/herstellen/gema_tarif_vr-t-h_2.pdf

Vorsicht: das Streaming ist nur für GEMA-Mitglieder zur Eigenpräsentation mit eigenen Werken auf eigenen Websites unter bestimmten Voraussetzungen vergütungsfrei. Der erste Link vom Tonkind bzgl. Musik auf Internetseiten ist nur für GEMA-Mtiglieder relevant!

Interpretenwebsites also "Musiker präsentieren sich mit GEMA-pflichtigen Werken Dritter" sind in jedem Fall vergütungspflichtig, der Tarif befindet sich hier:

http://www.gema.de/media/de/online/gema_infoblatt_websites_interpreten.pdf

Auch im Internet gilt ganz einfach bei der öffentlichen Zugänglichmachung (§19 UrhG) der Öffentlichkeitsbegriff. Sofern es jemandem möglich ist, der nicht persönlich mit dem Seitenbetreiber verbunden ist, die Musik wahrzunehmen, so handelt es sich um eine öffentliche Wiedergabe (hier: Zugänglichmachung), die durch Zahlung einer Vergütung durch die GEMA zu lizenzieren ist.

Es gibt tatsächlich Suchmaschinen (auch Crawler oder Spider), die derartige "Unter"-Verzeichnisse finden können, ja.

Für Deine letzte Frage gilt das Gleiche. Ist der Webspace für Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich, oder wird er zugänglich gemacht, ist eine Vergütung zu entrichten und zwar durch den Inhaber des Webspaces bzw. den Betreiber der Website. Für den Versand per E-Mail würde eigentlich das Gleiche gelten, jedoch... wer will das prüfen... ;)

Grüße
Marc
 
Vorsicht: das Streaming ist nur für GEMA-Mitglieder zur Eigenpräsentation mit eigenen Werken auf eigenen Websites unter bestimmten Voraussetzungen vergütungsfrei. Der erste Link vom Tonkind bzgl. Musik auf Internetseiten ist nur für GEMA-Mtiglieder relevant!

Das geht auch klar aus dem Link hervor. Trotzdem gut, dass Du es nochmal betonst.

Ich war davon ausgegangen, dass McCoy eigene Stücke meint, aber Du hast Recht: er hat nicht erwähnt, ob er eventuell Fremdkompositionen ins Netz stellen will.

Es grüßt
das Tonkind
 
Ich glaube, ich muß das nochmal konkretisieren:
In gedachtem Fall erhält der Musiker einen Anruf: "Kannst Du in der nächsten Woche auf meiner Hochzeit Dinnerjazz spielen? Wo kann ich was von dir hören? Möglichst schnell, wir müssen bald enscheiden." Nach Klärung der Besetzung erstellt der Musiker dann aus seinem umfangreichen Tonmaterial, daß er in seinem Musikerdasein schon aufgenommen und auf seinem Rechner gespeichert hat, eine speziell auf diesen Kunden zugeschnittene Demo-CD (natürlich mit GEMA-pflichtigem Repertoire, das NICHT aus Eigenkompositionen besteht, denn das will man auf der Hochzeit ja hören) und schickt sie ihm hin. Das ganze dauert so lange, daß der Musiker 2 Tage vor der Hochzeit eine Absage erhält, weil ein anderer schneller war. Deshalb kommt der Musiker auf die Idee, die Stücke auf seinen Webspace zu laden und dem Kunden einen Link zu schicken, den nur dieser einsehen kann. Er spart damit Zeit, Porto, Verpackungsgenerv und den Weg zur Post.

Ist jetzt dieser Kunde die "Öffentlichkeit"? Bzw. was heißt: "persönlich mit dem Seitenbetreiber verbunden"

Es geht also nicht darum, meine Band per email irgendwo zu bewerben, das mache ich wie jeder per Telefon und Demo-CD. Es geht auch nicht um eigene Stücke, die GEMA-gemeldet sind. Meine Stücke sind nicht GEMA-gemeldet und (zum Teil) schon längst auf meiner Homepage öffentlich jedermann zugänglich, und zwar hier.

Aber die Idee, auf das Verschicken von Demos zu verzichten und stattdessen nur zu downloadbaren Songs zu verlinken, halte ich für keine gute.
Trifft also nicht ganz zu.

Ausserdem werden für den gedachten Fall jedesmal aufs neue speziell auf die Kundenwünsche ausgerichtete Demo-CD's zusammengestellt (einer will mit Saxofon, einer mit Gesang, der nächste mit Schlagzeug, dann wieder einer mehr Pop, der nächste Jazz etc., Hochzeitsmucke halt). Das sind also lauter unterschiedliche Einzelanfertigungen. Müßte dann wirklich jede einzelne von neuem bei der GEMA lizensiert werden? Und zwar vor der Verfielfältigung? Dann kann ich ja mein Geschäft bald zumachen, daß ist ja ein immenser Aufwand.;)


Jetzt versuche ich mich grad durch die GEMA-pdf's zu lesen, aber das ist ja wiedermal so geschrieben, daß man eigentlich schon vorher alles wissen muss, um zu verstehen, was die meinen.:screwy:
Die GEMA schreibt:
Anwendungsbereich
1. Die Vergütungssätze gelten ausschließlich für Tonträger als Beigaben zu
Zeitschriften oder zu sonstigen Produkten oder zu Dienstleistungen, für Tonträger
zur Promotion von Tonträgerveröffentlichungen und für Tonträger, die zum
Vertrieb über besondere Vertriebswege (andere Vertriebswege als der
Tonträgerfachhandel) veröffentlicht werden.
2. Die Vergütungssätze gelten für Schallplatten, Musikkassetten, Compact Discs,
Minidiscs und Digital Compact Cassetten.
Trifft ja alles nicht zu: Tonträger liegt keiner Zeitschrift bei, dient nicht zur Promotion von Tonträgerveröffentlichungen und wird auch nicht über besondere Vertriebswege vertrieben, weil er überhaupt nicht vertrieben wird, sondern eben nur als Demo dient. Ausserdem ist es eine mp3 und keine LP, MC oder CD


Für unentgeltliche Tonträger zur Promotion von Tonträgerveröffentlichungen gilt
für Werkteile mit einer Spieldauer bis zu 30 Sekunden eine Mindestvergütung von
€ 0,0160.
unentgeltlich stimmt, aber nicht zur Promotion von Tonträgerveröffentlichungen.

Und was ist mit diesem Thread hier:https://www.musiker-board.de/vb/musikbusiness-recht/126369-demo-cd-gema.html
Da steht bzgl. Demo CD:
Das mit den GEMA-pflichtigen Songs ist kein Problem, da es sich ja nicht um eine öffentliche Aufführung handelt, denn erst beim Auftritt beim jeweiligen Veranstalter wird GEMA fällig, die dieser dann auch abführt..
Stimmt das dann nicht?

Ich hatte gedacht
1. dass das ganze mal eben so schnell nebenbei erklärt ist, und jetzt wird schon wieder ein langer Thread draus...
2. dass das sowieso jeder so macht und also kein Problem ist.

Naja, ab 1.1.2008 gibt's bei mir nur noch Gershwin!!!

McCoy
 
Hallo McCoy,

ich versuch's mal aufzudröseln...

Zum einen ist jegliche Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke zu vergüten. Für die Demo-CD wäre nach meiner Einschätzung der Tarif VR-TH 2 anzuwenden, da es sich um einen "besonderen Vertriebsweg" handelt, nämlich nicht den Tonträgerhandel sondern den eigenen Vertrieb. Und eine CD ist es doch eigentlich auch... Der Zweck der Vervielfältigung ist im Grunde zweitrangig, Fakt ist, fremdes geistiges Eigentum wird vervielfältigt. Und ja, es ist dem Grundsatz nach jedes einzelne vervielfältigte Exemplar zu lizenzieren. :rolleyes:

Eine Beziehung zu einem Kunden stellt in jedem Fall eine Öffentlichkeit i.S.d. Urheberrechtsgesetzes dar. Einschlägige Kommentare zum UrhG deuten die "persönliche Verbundenheit" aus §15(3) so, dass die Bezugspersonen sehr gut untereinander bekannt (befreundet) oder verwandt sein müssen. Selbst gemeiname Mitglieder eines Vereins werden in aller Regel als Mitglieder der Öffentlichkeit angesehen und machen z.B. Vereinsfeiern zu einer öffentlichen Veranstaltung.

Analog dazu ist die öffentliche Zugänglichmachung im Internet zu betrachten - auch in Form des Linkversandes.

Das mit den GEMA-pflichtigen Songs ist kein Problem, da es sich ja nicht um eine öffentliche Aufführung handelt, denn erst beim Auftritt beim jeweiligen Veranstalter wird GEMA fällig, die dieser dann auch abführt..

Sorry, aber das ist vollkommener Unsinn! Zumindest in diesem Zusammenhang. Jegliche Verwertung - und dazu gehört nunmal auch die Vervielfältigung - urheberrechtlich geschützter Musik ist zu vergüten und zwar ab der Erkennbarkeit des Werkes. Glaubt bitte nicht die Märchen, 5 Takte, 20 Sekunden oder die erste Minute oder was es sonst noch alles gibt, seien frei. Mit Verlaub - das ist Quatsch!

Grüße
Marc
 
D.h. also der Musiker muß jedesmal, wenn er eine Demo-CD (das mit den mp3s läßt er lieber erst mal) verschickt, den Lizenzantrag stellen und - in seinem Falle - den Mindestvergütungssatz von € 0,032 pro Song, bei 5 Songs also € 0,16 Gebühren an die Gema überweisen? Schicken die dann eine Rechnung über den Betrag oder wie läuft das?

Und warum hat Saxofool https://www.musiker-board.de/vb/musikbusiness-recht/126369-demo-cd-gema.html dann in dem Thread geschrieben:
hab gestern noch die gema angerufen. für einmal gar kein problem. für die gema eh uninteressant, weil ich kein geld mach mit der demo-cd.
Ich werde mal auf der nächsten Session die Kollegen fragen, ob sie davon wissen, ich glaube kaum, daß von den ganzen Freischaffenden hier einer das Problem kennt...
McCoy
 
Im Grunde genommen wäre das tatsächlich so. Ob die GEMA das aber bei solch einem "hohen" ;) Aufkommen berechnet, ist sicherlich eine andere Sache. Das halte ich für mehr als unwahrscheinlich, da allein die Erfassung der Rechnung mehr kostet, als der Lizenzbetrag einbringt. ;)

Die Tatsache, dass man mit der Demo-CD "kein Geld macht" ist aber wirklich absolut irrelevant. Nach dem Urheberrechtsgesetz steht dem Urheber für die Verwertung seines geistigen Eigentums eine angemssene Vergütung zu. Von wirtschaftlichem Erfolg desjenigen der verwertet (aufführt, vervielfältigt, wiedergibt...) ist nicht mit einer Silbe irgendetwas erwähnt.

Lasst Euch nicht von solch mitunter gefährlichem Halbwissen in die Irre führen...

Grüße
Marc
 
Man könnte ja mal eine Initiative starten, wo jeder Musiker jede noch so kleine Demo-CD bei der Gema meldet, so daß die dort täglich hunderte Anträge Bearbeiten müssen. Und dann mal sehen, wie lange es dauert, bis sie ihre Regelungen etwas moderater gestalten.

Auf jeden Fall mal danke für die kompetente Beratung:great:
McCoy
 
Gerne ;)

Die Idee ist gar nicht mal schlecht... :D

Das Problem ist, dass das UrhG im Grunde genommen der GEMA einen Strick daraus dreht. Ich denke die GEMA würde gerne auf derartige Berechnungen verzichten. Da der gesetzliche Auftrag und auch ihr eigener darauf basierender Berechtigungsvertrag mit den Mitgliedern ihr das verbietet (Wahrnehmungszwang) hat sie eigentlich gar keine andere Wahl, als auch in solchen Fällen die Rechte der Urheber wahrzunehmen, ob es ihr passt oder nicht...

Grüße
Marc
 

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