Man könnte in so einem Fall an §275 Abs.1, 2.Alt. i.V.m. mit §280 Abs.1 Satz2 BGB denken, wonach ein Schuldner nicht zu leisten braucht, sofern die zu erbringende Leistung FÜR JEDERMANN unmöglich zu erbringen ist. Das könnte im Bereich Konzert/Tournee etwa bei Naturkatastrophen der Fall sein.
Ansonsten wird es mit der Unmöglichkeit schon schwieriger... Wenn nämlich das ganze aufgrund von Krankheit eines Musikers auszufallen droht, wäre zu untersuchen ob der Musiker diese Krankheit nicht verschuldet haben könnte... Da wäre wohl meist Schadensersatz fällig.
Vereinbaren könnte man eine solche Klausel wie oben beschrieben wohl (vereinbaren kann man fast alles...). Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob diese dann auch wirksam wäre. Denn man könnte vermuten, dass sie die eine Vertragsseite unangemessen benachteiligt (wobei im Falle höherer Gewalt immer eine Seite stark benachteiligt ist, was die Kosten angeht). Gerade wenn die Band noch ziemlich grün hinter den Ohren ist und dann einen Vertrag bei einem von Profis geführten Label unterzeichnet, wäre daran vielleicht zu denken. Da sollte man sich vielleicht mal die Paragraphen 138 und 139 BGB für anschauen... So was ist natürlich auch immer Ansichtssache des Gerichtes...
Vielleicht könnte man für den Fall der Fälle eine Kostenteilung vereinbaren oder aber einen Anspruch auf Nachholtermin einbauen. (Wenn es nur um die entstandenen Kosten geht und wer diese übernimmt - sind da Veranstalter/Label nicht sowieso meist versichert für Fälle höherer Gewalt...?)
Naja, soweit mal ganz unverbindlich meine Anschauung ohne Gewähr...
