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Musikvereine: Veröffentlichung eigener Mitschnitte bei Youtube - was muß man selbst lizenzieren?

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Lärmbelästigung
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Hallo,

Ich kriege da immer wieder mal widersprüchliche Informationen. Vielleicht kriegen wir hier mal definitive Aussagen zusammen - oder gibts irgendwo schon die definitive Leitlinie zu dem Thema und ich hab sie übersehen?

Gegeben: 08/15 Musikverein (genaue Ausrichtung sei mal egal, aber e.V. und gemeinnützig, Dirigent erhält Honorar, Musiker sind unbezahlte Amateure), der Konzerte gibt.

Diese werden wie üblich als solche bei der GEMA angemeldet (z.B. Tarif U-K), alle Noten ordnungsgemäß von Verlagen erworben. Soweit ist auch alles klar.

In der Regel handelt es sich um nicht gemeinfreie Werke oder zumindest Arrangements, zum Teil Originalkompositionen zeitgenössischer Komponisten, zum Teil Bearbeitungen bekannter Titel ( z.B. Musical-Medleys), evtl. auch Eigenbearbeitungen des Dirigenten.

Nun erstellt der Verein von diesen Konzerten Mitschnitte, die er gerne bei Youtube veröffentlichen möchte. Er macht das selbst, also kein Studio, das vielleicht noch eigene Rechte geltend machen könnte, kein Plattenlabel oder dergleichen beteiligt.

Gehen wir erstmal nur von Audio-Material aus, sonst wird das evtl. uferlos.
Konzertvideos sind meistens eh eher öde was den Bildanteil angeht. Also Audio mit Titel als Standbild oder dergleichen. Die Veröffentlichungen sollen nicht monetarisiert werden, es geht erstmal um Eigenwerbung, nicht um Gewinnerzielung.

Welche Lizenzen oder Einverständniserklärungen muß der Verein hier zusätzlich zur Youtube-Nutzungsvereinbarung erwerben oder anderweitig einholen, damit das nacher keinen Streß mit Sperrungen, Nachforderungen oder dergleichen gibt? Ist eine zusätzliche GEMA-Meldung nebst Gebührenabfuhr oder dergleichen erforderlich?
Braucht man irgendeine weitere Freigabe von Komponist, Arrangeur, der Katze des Hauptaktionärs vom Notenverlag oder wem auch immer sonst?

Ist von jedem einzelnen beteiligten Musiker eine schriftliche Einverständniserklärung erforderlich oder würde es genügen, wenn der Dirigent als musikalischer Leiter dies erklärt und alle vorab über die Veröffentlichungsabsicht informiert werden oder dies hinterher per Mehrheitsentscheidung (z.B. im Rahmen einer Spielerversammlung) beschließen? Oder könnte jeder Spieler das nacher quasi "abschießen", indem er sein Einverständnis zurückzieht?

Würde eine Monetarisierung zu Gunsten des Vereins weitere lizenzrechtliche Probleme aufwerfen?
 
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Sorry, hier kann und darf keine Rechtsberatung durchgeführt werden. Bedenke aber, dass bei einer Veröffentlichung auf YouTube diese Seite mit den veröffentlichten Videos und damit mit den Aufnahmen einer Darbietung Werbeeinnahmen erzielt. Mit dem Erwerb von Noten und dem Handling einer Veranstaltung durch die GEMA sind keine weiteren Verwertungsrechte verbunden. Die Veröffentlichung von Ton- und/oder Bildaufnahmen von urheberrechtlich geschütztem Material bedarf eigener und gesonderter Zustimmung, und die bitte nur schriftlich vom tatsächlichen Rechteinhaber.
 
Die Frage wäre, inwiefern die zwischen Youtube und GEMA bestehenden Verträge den notwendigen Lizenzerwerb bereits abdecken.
 
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Welche Verträge zwischen YouTube und GEMA kennst Du denn, weil Du schreibst DIE (…) Verträge? Grundsätzlich kann jeder Urheber seine Nutzungsgewährung und die Bedingungen dafür individuell entscheiden. Eine pauschale "Herdenregelung" gibt es nicht. Es ist müßig hier weiter in die Glaskugel zu schauen. Wie gesagt, ist hier keine Rechtsberatung möglich. Du kannst nur darauf warten, dass eventuell jemand seine Erfahrungen in seinem Fall beiträgt und musst Dir halt dann überlegen, was wie nach Deiner laienhaften Beurteilung von solchen Beiträgen auf Deinen Fall anwendbar ist. Du kannst all dies auch dahingehend zu verstehen, dass letztlich nur ein professioneller Berater eine verbindliche Auskunft geben kann.

PS: Da Du ja eh nur auf meinen Beitrag antworten konntest, erübrigt sich in dieser Konstellation die vollständige Zitierung meines vorherigen Beitrages. Sowas braucht nur unnütz Lese- und Speicherplatz.
 
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Welche Verträge zwischen YouTube und GEMA kennst Du denn, weil Du schreibst DIE (…) Verträge?

Na es muß wohl mindestens einen geben, der laut diversen Quellen im Netz 2016 geschlossen wurde und die Abführung von Tantiemen für GEMA-Repertoire in Youtube-Videos regelt. Es ist allerdings nirgendwo zu finden, welche Veröffentlichungen bei Youtube dann damit abgegolten werden (alle? Monetarisierte? Nicht monetarisierte? Nur historische oder auch alle zukünftigen?) und (wichtiger) welche im Zweifelsfall nicht.

https://www.gema.de/fileadmin/news_import/fact_sheet_vertragsabschluss_gema_youtube.pdf

Leider sind die Informationen, die die GEMA dort gibt, sehr einseitig und beantworten insbesondere nicht die wesentliche Frage, welcher Teil der Youtube-Veröffentlichungen damit jetzt überhaupt abgegolten ist und welche weiteren Rechte/Lizenzen ggf. für eine Veröffentlichung seitens des Uploaders erforderlich sein können. Auch seitens Youtube habe ich hier auf Nachfrage keine konkrete Auskunft erhalten.

Grundsätzlich kann jeder Urheber seine Nutzungsgewährung und die Bedingungen dafür individuell entscheiden.

Wenn er GEMA-Mitglied ist kann er das nicht, denn dann hat er einen großen Teil dieser Rechte exclusiv an die GEMA abgetreten. Das ist der Sinn einer Verwertungsgesellschaft. Interessant wäre hier im Zweifel, welche für eine Veröffentlichung auf Youtube relevanten Rechte nicht im Rahmen der Mitgliedschaft an die GEMA abgetreten werden bzw. anderweitig lizenziert werden müssen.

Weiterhin ist mir unklar, ob z.B. ein Tuttist im Orchester bereits als Urheber zu werten ist oder ob die Urherberschaft im Zweifelsfall beim Orchester als eigenständiger (wie auch immer konstituierter) Rechtspersönlichkeit liegt bzw. ob es möglich ist, die relevanten Nutzungsrechte etwa per Orchestersatzung (der ja erstmal nur ein Mehrheitsentscheid zugrunde liegen wird) an dieses zu übertragen.

Eine pauschale "Herdenregelung" gibt es nicht.

Also bitte. Schon die Existenz der GEMA samt GEMA-Vermutung ist eine solche. Jedenfalls wird derlei damit gerechtfertigt, daß man eben nicht zu jedem Urheber laufen und dort separat lizenzieren muß, sondern das zentral bei der GEMA tun kann. Und mindestens ein Vertrag der GEMA mit Youtube existiert ja nun - siehe oben. Ob noch weitere existieren, entzieht sich meiner Kenntnis. Und es wäre natürlich interessant, ob die für Youtube relevanten Rechte überhaupt vollständig von der GEMA-Mitgliedschaft abgebildet werden oder ob da spezielle Rechte benötigt werden, die im Rahmen der Mitgliedschaft regelmäßig nicht an die GEMA abgetreten sind.

Wie gesagt, ist hier keine Rechtsberatung möglich.

Die Erörterung der allgemeinen Rechtslage anhand eines fiktiven Szenarios ist keine Rechtsberatung. Sonst wäre jedes Seminar zur Rechtslage eines beliebigen Themas bereits eine solche. Es zwingt Dich im Übrigen keiner, zu antworten, wenn Du nichts beitragen möchtest.
 
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Na es muß wohl mindestens einen geben, der laut diversen Quellen im Netz 2016 geschlossen wurde und die Abführung von Tantiemen für GEMA-Repertoire in Youtube-Videos regelt. Es ist allerdings nirgendwo zu finden, welche Veröffentlichungen bei Youtube dann damit abgegolten werden (alle? Monetarisierte? Nicht monetarisierte? Nur historische oder auch alle zukünftigen?) und (wichtiger) welche im Zweifelsfall nicht.

Die Vereinbarung von 2016 ist inzwischen abgelöst. Die GEMA hat über ihren Verbund ICE einen neuen Vertrag mit YouTube geschlossen:
https://www.gema.de/aktuelles/pressemitteilungen/ice-schliesst-neuen-lizenzvertrag-mit-youtube/

Was das genau für YouTube-Nutzer bedeutet, ist da auch nicht ausgeführt. Aber nach meiner persönlichen Interpretation ist die Tatsache, dass die Lizenz auch "die kostenpflichtigen Angebote aus dem Hause YouTube" abdeckt ein starkes Anzeichen dafür, dass da kein großer Unterschied bei Monetarisierung gemacht wird.

Wenn er GEMA-Mitglied ist kann er das nicht, denn dann hat er einen großen Teil dieser Rechte exclusiv an die GEMA abgetreten. Das ist der Sinn einer Verwertungsgesellschaft. Interessant wäre hier im Zweifel, welche für eine Veröffentlichung auf Youtube relevanten Rechte nicht im Rahmen der Mitgliedschaft an die GEMA abgetreten werden bzw. anderweitig lizenziert werden müssen.

Man kann zwar nicht individuell entscheiden, man kann aber immerhin bestimmte "Säulen" aus dem Wahrnehmungsvertrag streichen. Wer seine Live-Konzerte im Prinzip immer selbst als Veranstalter ausrichtet, kann zum Beispiel die Rechte für öffentliche Aufführung streichen. Genauso denkbar wäre es, Online-Rechte zu streichen, aber das halte ich nicht für besonders praxisnah (außer wenn man will als Urheber bezwecken, dass sich die eigene Musik möglichst wenig im netz verbreitet.)
 

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