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Möglich oder nicht?

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bine133
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Hallo Musikerfreunde,

ich bin ganz neu hier. Und habe direkt eine Frage.
Zu der Problematik.
Wir haben vor kurzem ein neues Album aufgenommen. Dies wird auch gerade fertig gemacht sprich mastern / Gestaltung und Pressung! Nun ist es leider dazu bekommen, dass wir nicht mehr ganz so großes Vertrauen in einen unserer Mitmusiker haben. Und es vielleicht besser wäre wenn er die Band verlassen würde.
Nun hat er fast schon angedroht dass er dann verhindern will, dass wir die das neue Album veröffentlichen.
Ich muss dazu sagen es gibt nichts schriftlich das der Song von ihm ist oder der andere Song von einen anderen Bandkollegen. Ich denke eine friedliche Lösung ist von seiner Seite nicht gewünscht, eher das er uns nen dicken Strich durch die Rechung machen will.
Und dabei würden wir ihn auch bei dem CD Verkauf beteiligen.
Nun meine Frage ist, kann er das machen uns verbieten die CD zu veröffentlichen. Zumal eigentlich nicht wirklich was aus seiner Feder kam?
Sondern wie es bei einer Band sein soll alles aus Gemeinschaftsarbeit besteht!
Wäre super wenn ihr mir da weiterhelfen könntet.
Vielleicht hat ja jemand schon mal sowas mitgemacht!
Danke im Voraus.

Freue mich auf eure Nachrichten.

Liebe Grüße
bine
 
Eigenschaft
 
Wenn er die Songs nicht mitgeschrieben hat kann er euch gar nix.
[Könnt ihr das nachweisen,zur Sicherheit...]
Hat er einige Spuren eingespielt?
Wenn ja würd ich ihn leicht am Gewinn beteiligen. [Nicht mehr als 5%]
 
Vielen Dank für die Info.

---------- Post hinzugefügt um 15:07:58 ---------- Letzter Beitrag war um 14:43:40 ----------

Es gibt hierzu eine neue Info.
Der jenige will sogar Anteil an zukünftigen Gagen haben, wenn wir die Songs wo er mitgespielt hat spielen.
Unglaublich. Also ich denke mal das ist total schwachsinn oder?

Man darf ja sogar "live" covern!

Gibt es dazu auch noch ne Info für mich?
 
Wen der Musiker am Entstehen der Songs beteiligt war, also als Urheber angesehen werden kann, kann er euch natürlich, sofern er kein GEMA Mitglied ist, die CD Veröffentlichung und zukünftige Aufführungen verbieten.
Wenn er nur Spuren eingespielt hat, also nicht aktiv am Entstehungsprozess beteiligt war, kann er euch zwar die CD Veröffentlichung (bzw. strenggenommen die Verwendung seiner Spuren) verbieten, künftige Aufführungen kann ar aber nicht verhindern.
Natürlich gibt es noch viele zu beachtende Details, die die Sachlage wieder verändern könnten, da hier aber keine individuelle Rechtsberatung erlaubt ist, führt das zu weit.

Am Besten versucht ihr es auf dem friedlichen Weg zu lösen, ansonsten kann es teuer werden.
 
Ah ok. Also wir wollen ja zu der Einigung kommen, dass er an den Verkaufen der CD selbstverständlich beteiligt wird. Gar kein Problem.Und das erlangt er auch. Aber darüber hinaus will er halt auch seinen Anteil für zukünftige Gagen obwohl er gar nicht mehr dabei ist.
Er hat seinen Part in den Songs gemacht und eingespielt. Aber er ist nicht der Songwriter!!
 
Das Günstigste für alle Beteiligten ist eine faire Lösung für alle.
Es hilft weder Euch noch ihm im Nachhinein zu versuchen, die Wahrheit oder das Gewesene hinzubiegen.

Zum Sachverhalt:
Ihr habt die songs gemeinsam als Band entwickelt. Damit sind alle urheberrechtlich gleichwertig am song/den songs beteiligt. Möglicherweise hat einer die Texte beigesteuert, möglicherweise ein anderer die Akkorde und/oder Melodien gemacht. Das kann insofern berücksichtigt werden, dass diese Anteile beim Anteil am jeweiligen song berücksichtigt werden. Die GEMA hat beispielsweise eine Musteraufteilung in Komponist, Texter, Arrangeur, Band (einspielende Musiker).
Wenn Ihr Euch daran orientiert, habt Ihr eine gemeinsame Grundlage, um über faire Anteile zu sprechen bzw. Eurerseits welche anzubieten.
Generelle Möglichkeiten:
Wenn Ihr gemeinsam angestrebt habt, die CD einzuspielen und zu veröffentlichen kann er meines Erachtens - außer es gibt einen wirklich sehr wesentlichen Grund wie etwa Betrug etc. - die Situation nicht nutzen, um Euch zu erpressen, indem er die Veröffentlichung versagt. Er hat zu dem Zeitpunkt eingewilligt (dazu reicht sein offensichtliches Handeln). Wenn er Euch die Veröffentlichung aus scheinheiligen Gründen untersagen will, seid Ihr berechtigt, ihn auf Schadensersatz zu verklagen - nämlich der Schaden, der Euch entstanden ist, dadurch dass er die Veröffentlichung und den Verkauf untersagt.

Er scheint sich nicht im Klaren darüber zu sein, dass er sich möglicherweise durch sein jetziges Handeln ins Unrecht setzt und das sehr teuer für ihn werden kann.

An seiner Urheberschaft (wie oben beschrieben) ändert das alles nichts. Auch nicht wenn Ihr die Sachen neu einspielt - es sei derjenige oder diejenige spielt einen wirklich neuen oder anderen Part. Das kostet aber Zeit und dürfte nicht in Eurem Interesse sein. Es wäre aber eine Notlösung, falls gar nichts passiert.

Sein einziges Interesse scheint zu sein, Geld aus der Situation zu ziehen. Ein gewisser Anteil steht im Zweifelsfrei zu. Er kann aber nicht einseitig die Situation ausnutzen, um Euch unter Druck zu setzen, um mehr für sich herauszuholen.
Gebt ihm den gleichen Anteil wie den, den er bekommen hätte, wenn er noch bei der Band wäre. Alles andere ist nicht einsichtig.

An späteren Einnahmen durch die songs (gleich aus welcher Art der Veröffentlichung) partizipiert er nur in dem Maße wie sein Anteil an der Urheberschaft des jeweiligen songs ist.

x-Riff
 
Zum konkreten Fall kann ich nichts sagen, ich kann, darf und will keine Rechtsberatung machen.

In den Antwortposts geht vieles durcheinander!

Allgemeines zum Thema "Band zerstreitet sich bei oder nach Studioaufnahmen" - das kommt in der Praxis so oft vor, wie der Familienstreit zu Weihnachten:

Mann muss unterscheiden zwischen Urheber (Komponist oder Texter) und Künstler (Mitmusiker). Für beide gilt Ähnliches:

§ 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler
(1) Erbringen mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so steht ihnen das Recht zur Verwertung zur gesamten Hand zu. Keiner der beteiligten ausübenden Künstler darf seine Einwilligung zur Verwertung wider Treu und Glauben verweigern. § 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

§ 8 Miturheber
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.

Obwohl das Gesetzestexte sind, sind die eindeutig zu verstehen:

"Beleidigte Leberwurst" ist nicht, der Betroffene hat aber ein Recht an den Erträgen zu partizipieren - falls er nicht freiwillig (!) auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten verzichtet.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern.
Darauf habe ich zum einen abgezielt.
Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
Und darauf zum anderen.
 
Darauf habe ich zum einen abgezielt.

Und darauf zum anderen.

Ja.

Man muss aber Miturheberschaft und "Mitkünstlerschaft" trennen. Letztere ist recht einfach zu handhaben, ein Anteil an den CD-Verkäufen und gut ist's in der Praxis. Steigt ein Miturheber aus einer Band aus, ist es komplizierter, der muss auch für Live-Aufführungen, etc. vergütet werden. Ohne GEMA wird das schwierig. Tritt derjenige als einziger in die GEMA ein, kann das aber auch wieder erhebliche Probleme bereiten. Ich würde versuchen demjenigen nahezulegen, auf seine Anteile an den Verwertungsrechten zu verzichten, etwa mit einer einmaligen Zahlung.

A propos:

Die GEMA hat beispielsweise eine Musteraufteilung in Komponist, Texter, Arrangeur, Band (einspielende Musiker).

Mit "einspielenden Musikern" hat die GEMA absolut gar nichts zu tun.
 
Also mal für doofe.
Ein Mitküsterler ist doch jemand der einfach eine Spur zu einer Songidee von jemand anderen gemacht hat. z.B bei einer Jamsession.


Ein Miturheber ist doch jemand der z.B. ein Lied geschrieben hat. Sprich hat ein Lied entwickelt und hat einem anderen Bandmitglied gesagt so und so soll es gespielt werden?

Richtig?

Vielen Dank für die ganzen nützlichen Infos.
 
Ich habe eben bemerkt, dass ich oben einen Satz nicht ganz zu Ende geschrieben habe und dadurch ein wichtger Punkt falsch 'rüberkommt. :rolleyes:

UranusEXP schrieb:
"Beleidigte Leberwurst" ist nicht, der Betroffene hat aber ein Recht an den Erträgen zu partizipieren - falls er nicht freiwillig (!) auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten verzichtet

Muss heissen:

"Beleidigte Leberwurst" ist nicht, der Betroffene hat ein Recht an den Erträgen zu partizipieren - falls er nicht freiwillig (!) auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten verzichtet, hat er weiterhin gewisse Mitspracherechte was die Verwertung angeht, die er möglicherweise zu eine gewissen "Sabotage" missbrauchen könnte.

Es hätte bei meinen beiden Beiträgen der Eindruck entstehen können, dass der Miturheber auch etwa auf eine angemessene Vergütung verzichten kann. Das geht rechtlich nicht, den Anspruch hat er immer.

Also mal für doofe.
Ein Mitküsterler ist doch jemand der einfach eine Spur zu einer Songidee von jemand anderen gemacht hat. z.B bei einer Jamsession.

Ja, oder ein Studiomusiker, der was Vorgegebenes einspielt. Die Leistung ist hier einfach die künstlerische Interpretation und Performance im Rahmen einer Aufnahme.

Den Begriff "Mitkünstler" gibt es eigentlich nicht, den habe ich nur zur Verdeutlichung benutzt.


Ein Miturheber ist doch jemand der z.B. ein Lied geschrieben hat. Sprich hat ein Lied entwickelt und hat einem anderen Bandmitglied gesagt so und so soll es gespielt werden?

Miturheber ist einer, der halt relevante Ideen zu Komposition oder Text beigesteuert hat. Die Leistung ist hier die Schöpfung.
 

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