U
urmel
Registrierter Benutzer
hi all...uns liegt folgender managementvertrag vor und ich würd gern ma wissen was ihr dazu sagt, ob euch irgendwas komisch vorkommt und was ihr zu den prozentsätzen sagt...
mfg
tobi
besonders bei den 60% bei konzerten bin ich mir net so sicher ob das wirklich angebracht ist?!Zwischen
...
(nachfolgend Management genannt)
und Monkeys Punch vertreten durch die
Bandmitglieder
...(nachfolgend Künstler genannt)
gilt folgender Managementvertrag:
§ 1. Vertragsgegenstand
1. Die Künstler übertragen dem Management exklusiv sämtliche Aufgaben der Karriereförderung, soweit diese mit der Ausübung der Tätigkeit als Künstler im Zusammenhang stehen.
2. Die Künstler werden während der Laufzeit dieses Vertrages keine Dritten mit Aufgaben beauftragen, die Gegenstand dieses Vertrages sind.
§ 2. Aufgaben des Managements
1. Das Management führt die Planung und Koordination der Auftrittsverpflichtungen der Künstler durch. Das Management kann dabei mit Agenturen zusammenarbeiten oder Vermittler einschalten.
2. Das Management ist im Rahmen seiner Managementtätigkeit verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Förderung der Künstler zu unternehmen. Dazu wird es in Kontakt mit Medien, wie Presse und Journalisten, Rundfunk- und Fernsehunternehmen, Film- und Fernsehproduzenten, Sponsoren und Tonträgerherstellern treten und versuchen, dort für eine angemessene Repräsentanz der Künstler zu sorgen. Das Management kann dabei mit Dritten zusammenarbeiten.
§ 3. Grundsätze der Zusammenarbeit
1. Die Vertragspartner sind sich einig darüber, dass nur eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit die Karriere der Künstler fördern kann. Daher werden die Grundsätze der Zusammenarbeit und aller damit in Verbindung stehenden Aktionen zwischen dem Management und den Künstlern abgestimmt, wobei auf die künstlerischen Belange der Künstler zuvörderst Rücksicht zu nehmen ist.
2. Die Künstler werden das Management über Ortsabwesenheit, Urlaub, Reisen usw. jeweils rechtzeitig informieren und Verhinderungen durch Krankheit sofort mitteilen. Ortsabwesenheiten, Reisen, Urlaub usw. werden die Künstler mit dem Management so abstimmen, dass bestehende oder in Aussicht stehende Auftrittsverpflichtungen nicht beeinträchtigt werden.
§ 4. Vollmacht
1. Die Künstler erteilen dem Management durch diesen Vertrag Verhandlungs- und Abschluss- Vollmacht.
2. Das Management ist berechtigt, im Namen der Künstler Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
3. Das Management erhält das Recht, auf Kosten der Künstler Dritte zur außergerichtlichen und gerichtlichen Einziehung von Künstler zustehenden Forderungen zu beauftragen und zu bevollmächtigen.
§ 5. Vergütung
1. Das Management erhält zur Abgeltung seiner Tätigkeit gemäß dieses Vertrages eine Beteiligung an den Künstler zustehenden Einkünften (inklusive Mehrwertsteuer). Diese Beteiligung gilt wie folgt als vereinbart:
a) 60% vom Brutto aller Beträge aus der künstlerischen Tätigkeit bei öffentlichen Auftritten
(Konzertveranstaltungen).
100% vom Brutto aller Beträge aus künstlerischen Tätigkeiten bei Medienauftritten (Radio-
und Fernsehauftritte).
b) 30% vom Brutto aller den Künstler zufließenden Einkünfte aus dem Verkauf von Tonträgern, die aufgrund von Verträgen veröffentlicht wurden, die während der Laufzeit dieses Vertrages abgeschlossen werden. Zu den Einkünften zählen auch Vorauszahlungen seitens der Tonträgerfirma und /oder Produzenten und Erlöse aus dem Verkauf von Eigenproduktionen.
c) 60% vom Netto aller Einnahmen aus dem Verkauf von Merchandise-Artikeln und aller Einnahmen aus finanziellen Unterstützungen durch Sponsoren.
2. Sofern während der Vertragszeit Verträge mit Dritten geschlossen werden, aus welchen Künstler nach Ablauf dieses Vertrages noch Einnahmen zustehen, so hat das Management seinen mit diesem Vertrag vereinbarten Provisionsanspruch auch nach Ablauf dieses Vertrages. Gleiches gilt für Einnahmen, die zwar während der Vertragslaufzeit anfallen, aber erst nach Vertragsablauf zur Auszahlung an die Künstler gelangen.
3. Die Provision bleibt auch dann geschuldet, sofern vertraglich vereinbarte Honorare infolge von Verschulden der Künstler nicht zur Auszahlung gelangen (ausgenommen höhere Gewalt).
4. Das Management stellt den Künstlern über die zu zahlenden Beträge eine Rechnung aus. Die Beträge gem. § 5 Abs. 1a) sind sofort nach Abschluss der Auftrittsvereinbarung fällig und innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Rechnung von Management in voller Höhe zahlbar. Abrechnungstermin hierfür ist 10 Tage nach dem jeweiligen Auftrittstermin. Die Beträge aus § 5 Abs. 1b) und 1c) sind jeweils zu den üblichen Abrechnungsperioden des jeweiligen Vertragschuldners fällig und ebenfalls innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung von Management in voller Höhe zahlbar.
§ 6. Rechenschaftsverpflichtung
1. Das Management erhält das Recht, jederzeit sämtlich Abrechnungsunterlagen und Verträge von Künstler, die er von Veranstaltern, Tonträgerfirmen, Produzenten usw. erhält, einzusehen und eine Kopie der Originale zu verlangen. Die Künstler erhalten das gleiche Recht, soweit sich die entsprechenden Originale im Gewahrsam des Managements befinden.
2. Die Künstler sind über Vertragsabschlüsse und deren Inhalten vom Management sofort vor Vertragsabschluß zu unterrichten.
§ 7. Laufzeit
1. Dieser Vertrag tritt am ................ in Kraft und ist 6 Kalendermonate gültig.
2. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils 6 weitere Kalendermonate, wenn er nicht von einem der Vertragspartner spätestens einen Monat vor Ablauf der gerade gültigen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.
3. Der Vertrag verlängert sich synchron der während der Vertragszeit geschlossenen und etwaig verlängerten Tonträgerverträge. Gelten diese nur für bestimmte Territorien, so verlängert sich dieser Vertrag ebenfalls nur für die jeweiligen Territorien. Enthält der Tonträgervertrag Optionen, die von den Parteien wahrgenommen werden, so sind diese auch auf die Fortdauer dieses Vertrages zu übertragen.
4. Eine außerordentliche Kündigung ist nur nach Maßgabe des § 626 BGB möglich. Die Kündigung nach § 627 BGB wird ausgeschlossen.
§ 8. Sonstiges
1. Der Vertrag bleibt auch bei einem Namenswechsel der Band gültig. Der Vertrag besteht unabhängig von einem Mitgliederwechsel zwischen den verbleibenden Vertragspartnern fort. Die verbleibenden Künstler verpflichten sich, ein neues Bandmitglied nur dann aufzunehmen, wenn es dem bestehenden Vertrag beitritt.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Heidelberg.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Punkte davon nicht berührt werden. Die sich daraus möglicherweise ergebenen Lücken sollen so ausgefüllt werden, dass Sinn und Zweck dieses Vertrages erhalten bleiben.
mfg
tobi
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