Bestimmungen im Postverkehr
Sendungen, die im Postverkehr in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbracht oder aus diesem ausgeführt werden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung.
Postverkehr ist die Beförderung von Waren in Postsendungen, die nach den Vorschriften des Weltpostvertrages durchgeführt wird. Dies ist in der Bundesrepublik Deutschland bei Postsendungen, die durch die Deutsche Post AG befördert werden, der Fall.
Der Begriff einer Postsendung (z.B. Brief, Päckchen, Paket) richtet sich ausschließlich nach den Postvorschriften. Ebenso bewertet auch die Zollverwaltung diese Sendungen.
Die in Briefen, Päckchen und Paketen beförderten Gegenstände sind Waren im zollrechtlichen Sinne, da es sich dabei um bewegliche Güter aller Art handelt. Alle Waren, die in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbracht oder aus diesem ausgeführt werden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung.
Dies gilt auch für Postsendungen. Damit sind Waren aus Ländern, die nicht zum Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft gehören (Drittländer) bei einer Zollstelle zu gestellen, das bedeutet vorzuführen. Genauso sind die Zollvorschriften zu beachten, wenn Waren mit der Post in ein Drittland versandt werden.
Für die Ein- und Ausfuhr von Waren im Postverkehr existieren jedoch einige Sonderbestimmungen, die von den allgemeinen zollrechtlichen Regelungen abweichen und das Verfahren vereinfachen sollen.
Hinweis:
Briefe, Päckchen und Pakete können auch von anderen Dienstleistungsunternehmen als der Deutschen Post AG befördert werden. Diese Unternehmen sind im Hinblick auf die Zollbehandlung jedoch "normale" Speditionen. Die nachfolgenden, die Deutsche Post AG betreffenden, Ausführungen sind daher auf diese Unternehmen nicht übertragbar.
Postsendungen aus Ländern des Zollgebietes der Europäischen Gemeinschaft werden regelmäßig nicht von der deutschen Zollverwaltung behandelt, da sie im Binnenmarkt befördert werden. Sofern die Deutsche Post AG allerdings Anhaltspunkte dafür besitzt, dass sich in der Postsendung Gegenstände befinden, die gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot verstoßen, legt sie auch diese Postsendung der zuständigen Zollstelle vor (Verbote und Beschränkungen).
Ebenso kann die Zollverwaltung innergemeinschaftliche Postsendungen öffnen und prüfen, sofern der Verdacht besteht, dass gegen die Einhaltung von verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften verstoßen wurde.
Ein Verstoß gegen diese Vorschriften liegt unter anderem beim Versand von Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten vor, sofern diese Tabakwaren ohne gültige deutsche Steuerzeichen versandt werden.
Dies gilt unabhängig davon, ob dem Versand private oder gewerbliche Erwägungen zu Grunde liegen. In diesen Fällen ist die Tabaksteuer durch den Steuerschuldner zu entrichten. Gleichzeitig werden die Tabakwaren durch die Zollverwaltung sichergestellt.