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theprocurer
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Hallo liebes Board,
ich habe mir in letzter Zeit Gedanken über einen fiktiven Fall gemacht. Folgende fiktive Personen kommen darin vor:
Dave "Chandler" Mayer - als Produzent
Caspar "M4" Sailer - auch als Produzent
Lydia James - als Künstlerin
Dave und Caspar haben ein eigenes Label in Form einer Unternehmergesellschaft gegründet. Sie haben auch schon eine Künstlerin an Land gezogen, die sie produzieren wollen. Nämlich Lydia James. Mündlich wird folgendes vereinbart:
1. Dave und Caspar sollen Lydias erstes Album produzieren.
1. Lydia James stellt die Instrumentals von 5 Stücken, die sie irgendwann schonmal aufgenommen hat, zur Verfügung und diese Songs sollen dann gemeinsam mit Dave und Caspar neu aufgenommen werden.
2. Dave komponiert noch weitere Songs für das Album, die dann gemeinsam aufgenommen werden.
3. Für die Aufnahmen und das Mastering mieten Dave und Caspar ein Studio an.
4. An den Produktionskosten für das Album beteiligt sich Lydia mit einem Betrag von ca. 10.000
5. Zu gegebener Zeit bzw. wenn die Entwürfe fertig sind, soll ein Künstler- und ein Verlagsvertrag inkl. Merchandisingvertrag geschlossen werden.
Kurz vor den Aufnahmen wird noch folgender Vertrag zwischen den Parteien abgeschlossen:
§ 1 Vertragsgegenstand
Die Parteien möchten in diesem Vertrag den Abschluss von weiteren Verträgen vereinbaren. Desweiteren werden Finanzierungsfragen geklärt.
§ 2 Finanzierung der Albumproduktion und der Promotion desselben
Die Künstlerin verpflichtet sich, sich mit einem Betrag von EUR ***** an den im Zusammenhang mit der Albumproduktion und Vermarktung (Laut Finanzplan zweite Finanzierungsrunde) anfallenden Kosten zu beteiligen. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
- Analog-/Digital-Wandler Leihgebühr EUR ***
- Studiomiete für Mixdown EUR ***
- Mastering EUR ***
- CI Grafik EUR ***
- Photoshoot CD-Cover EUR ***
- CD-Cover Grafik EUR ***
- Videodreh 1 EUR ***
Gesamt EUR ***
Sollten sich die einzelnen Posten in ihrer Höhe verändern, wird die Summe entsprechend angepasst.
Der Betrag ist entweder als gesamtes oder bei Anfallen der einzelnen Teilbeträge auf das Geschäftskonto der *** oder direkt an den jeweiligen Gläubiger zu entrichten. Über die genauen Modalitäten werden die Parteien in gegenseitigem Einvernehmen entscheiden.
§ 3 Abzuschließende Verträge
Sowohl Künstler als auch Produzent verpflichten sich, spätestens 31. November einen Künstlervertrag (beinhaltet auch den Booking-/Bookingagenturvertrag), einen Verlagsvertrag und einen Managementvertrag abzuschließen. Die Parteien vereinbaren, die Verhandlungen nach Bestem Wissen und Gewissen zu führen und darauf bedacht zu sein, neben den eigenen Interessen auch die Interessen der anderen Partei zu respektieren und zu fördern.
§ 4 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
******
............................................... .............................................
Produzent Künstler
------------------------------------------------------------------------------------
Ein paar Wochen später beginnen die Gesangsaufnahmen, die auch sehr gut laufen. Danach mischen Dave und Caspar die Songs und sind auch mit dem Ergebnis sehr zufrieden.
Allerdings Lydia nicht so ganz. Sie behauptet, man müsste vielleicht mehr "Chorus" auf die Stimme legen oder einen anderen "Hallraum" verwenden usw. Sie wirft mit Fachausdrücken um sich, obwohl sie eigentlich von Recording und Mixing keinerlei Ahnung hat. Höchstwahrscheinlich wird sie von irgendjemand anderem beeinflusst bzw. beraten, der sie vielleicht selbst produzieren will oder was auch immer...
Auf jeden Fall beendet sie kurz darauf unter dem Vorwand, dass die Songs nicht optimal gemischt sind, die Zusammenarbeit.
Die sich stellenden Probleme sind nun:
Dave und Caspar sind beide diplomierte Tontechniker und haben wochen-, wenn nicht sogar monatelang an dem Projekt "Lydia" gearbeitet.
Allein die Aufnahmen und das Mastering nahmen ca. 200 Std. pro Person in Anspruch.
Es wurde mündlich ja schon eine Art "Vertrag" geschlossen.
Zusätzlich wurde auch der schriftliche Vorvertrag geschlossen.
Wie sollten Dave und Caspar am Besten vorgehen bzw. welche Ansprüche haben sie überhaupt?
Würd mich freuen, ein paar Meinungen dazu zu hören. Sowas kommt in der oder ähnlicher Form ja bestimmt öfters vor ;-)
Viele Grüße,
Chris
ich habe mir in letzter Zeit Gedanken über einen fiktiven Fall gemacht. Folgende fiktive Personen kommen darin vor:
Dave "Chandler" Mayer - als Produzent
Caspar "M4" Sailer - auch als Produzent
Lydia James - als Künstlerin
Dave und Caspar haben ein eigenes Label in Form einer Unternehmergesellschaft gegründet. Sie haben auch schon eine Künstlerin an Land gezogen, die sie produzieren wollen. Nämlich Lydia James. Mündlich wird folgendes vereinbart:
1. Dave und Caspar sollen Lydias erstes Album produzieren.
1. Lydia James stellt die Instrumentals von 5 Stücken, die sie irgendwann schonmal aufgenommen hat, zur Verfügung und diese Songs sollen dann gemeinsam mit Dave und Caspar neu aufgenommen werden.
2. Dave komponiert noch weitere Songs für das Album, die dann gemeinsam aufgenommen werden.
3. Für die Aufnahmen und das Mastering mieten Dave und Caspar ein Studio an.
4. An den Produktionskosten für das Album beteiligt sich Lydia mit einem Betrag von ca. 10.000
5. Zu gegebener Zeit bzw. wenn die Entwürfe fertig sind, soll ein Künstler- und ein Verlagsvertrag inkl. Merchandisingvertrag geschlossen werden.
Kurz vor den Aufnahmen wird noch folgender Vertrag zwischen den Parteien abgeschlossen:
§ 1 Vertragsgegenstand
Die Parteien möchten in diesem Vertrag den Abschluss von weiteren Verträgen vereinbaren. Desweiteren werden Finanzierungsfragen geklärt.
§ 2 Finanzierung der Albumproduktion und der Promotion desselben
Die Künstlerin verpflichtet sich, sich mit einem Betrag von EUR ***** an den im Zusammenhang mit der Albumproduktion und Vermarktung (Laut Finanzplan zweite Finanzierungsrunde) anfallenden Kosten zu beteiligen. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
- Analog-/Digital-Wandler Leihgebühr EUR ***
- Studiomiete für Mixdown EUR ***
- Mastering EUR ***
- CI Grafik EUR ***
- Photoshoot CD-Cover EUR ***
- CD-Cover Grafik EUR ***
- Videodreh 1 EUR ***
Gesamt EUR ***
Sollten sich die einzelnen Posten in ihrer Höhe verändern, wird die Summe entsprechend angepasst.
Der Betrag ist entweder als gesamtes oder bei Anfallen der einzelnen Teilbeträge auf das Geschäftskonto der *** oder direkt an den jeweiligen Gläubiger zu entrichten. Über die genauen Modalitäten werden die Parteien in gegenseitigem Einvernehmen entscheiden.
§ 3 Abzuschließende Verträge
Sowohl Künstler als auch Produzent verpflichten sich, spätestens 31. November einen Künstlervertrag (beinhaltet auch den Booking-/Bookingagenturvertrag), einen Verlagsvertrag und einen Managementvertrag abzuschließen. Die Parteien vereinbaren, die Verhandlungen nach Bestem Wissen und Gewissen zu führen und darauf bedacht zu sein, neben den eigenen Interessen auch die Interessen der anderen Partei zu respektieren und zu fördern.
§ 4 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
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Produzent Künstler
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Ein paar Wochen später beginnen die Gesangsaufnahmen, die auch sehr gut laufen. Danach mischen Dave und Caspar die Songs und sind auch mit dem Ergebnis sehr zufrieden.
Allerdings Lydia nicht so ganz. Sie behauptet, man müsste vielleicht mehr "Chorus" auf die Stimme legen oder einen anderen "Hallraum" verwenden usw. Sie wirft mit Fachausdrücken um sich, obwohl sie eigentlich von Recording und Mixing keinerlei Ahnung hat. Höchstwahrscheinlich wird sie von irgendjemand anderem beeinflusst bzw. beraten, der sie vielleicht selbst produzieren will oder was auch immer...
Auf jeden Fall beendet sie kurz darauf unter dem Vorwand, dass die Songs nicht optimal gemischt sind, die Zusammenarbeit.
Die sich stellenden Probleme sind nun:
Dave und Caspar sind beide diplomierte Tontechniker und haben wochen-, wenn nicht sogar monatelang an dem Projekt "Lydia" gearbeitet.
Allein die Aufnahmen und das Mastering nahmen ca. 200 Std. pro Person in Anspruch.
Es wurde mündlich ja schon eine Art "Vertrag" geschlossen.
Zusätzlich wurde auch der schriftliche Vorvertrag geschlossen.
Wie sollten Dave und Caspar am Besten vorgehen bzw. welche Ansprüche haben sie überhaupt?
Würd mich freuen, ein paar Meinungen dazu zu hören. Sowas kommt in der oder ähnlicher Form ja bestimmt öfters vor ;-)
Viele Grüße,
Chris
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