• Bitte beachten! Dies ist ein Forum, in dem es keine professionelle und auch keine verbindliche Rechtsberatung gibt. Es werden lediglich persönliche Meinungen und Erfahrungen wiedergegeben. Diskussionen bitte möglichst mit allgemeinen Beispielen und nicht mit speziellen Fällen führen.

Hörproben (30 Sekunden erlaubt?)

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ak123
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Hallo!!!

Vielleicht kann mir hier jemand helfen! Ich besitze eine Fanpage von einem Schlagerkünstler! Nun ist seine Managerin von einem Herrn angerufen worden und es wird behauptet, daß ich gegen Urheberrechte verstoße, weil es nicht meine Songs sind! Der Herr nennt sich irgendwie Anwalt Freiherr von......

Es ist so, daß ich 30 Sek. Hörproben mit Genehmigung des Künstlern sowie des Managment auf die Page gestellt habe. Das Managment besitzt die Urheberrechte an den Songs.
Ist es trotz Erlaubnis des Urhebers verboten 30 Sek. Songtitel als Hörprobe auf die Fanpage des Künstlers zu stellen???
 
Eigenschaft
 
Mal hier in diesem Subforum nachlesen - die Antwort auf die Frage wird wohl nein lauten, aber eine direkte Rechtsberatung ist auch nicht erlaubt... :(
 
es ist nicht verboten, urheberrechtlich geschützte werke mit ausdrücklicher, bestenfalls
schriftlicher erlaubnis der inhaber der entsprechenden (!) verwertungsrechte daran, zu
veröffentlichen ( = weiterzuverwerten). es besteht immer die möglichkeit, daß auch andere
parteien als das management eines künstlers (z.bsp. label, verwertungsgesellschaften)
über rechte an solchen werken und über sich daraus ableitende ansprüche verfügen.

klär das am besten direkt mit dem management; solltest du eine
abmahnung bekommen, nimm dir sofort einen anwalt.

frank
 
Ich wäre hier äußerst vorsichtig! Das MAnagement wird sicherlich nicht die Urheberrechte an den Stücken besitzen, sondern der Urheber. Handelt es sich um einen "bekannten" Schlagersänger so ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Kompositionen der Feder eines Mitgliedes einer Verwertungsgesellschaft (z.B. GEMA) entstammen.

In solch einem Fall sind die zur Verwertung notwendigen Rechte an die Verwertungsgesellschaft abgetreten worden, die diese treuhänderisch verwaltet. Der Urheber als Mitglied hat keinerlei Verfügungsgewalt mehr darüber, kann also auch keine Verwertung - sei es kostenlos oder auch nicht - erlauben, sondern nur noch die Verwertungsgesellschaft.

Insofern spricht Vieles dafür, dass hier eine Vergütung an eine Verwertungsgesellschaft zu entrichten ist.

Grüße
Marc
 
Der Anwalt ist nicht Günther Freiherr von G.? Aus Heise-Foren bekannt? Hat er wohl einen neuen Weg gefunden, um Geld zu machen...
 
Kann M-Zees Kommentar nur noch kurz ergänzen bzw. untermauern.

Wenn es sich um deutsche Autoren in diesem Genre handelt, ist mit fast wasserdichter Annahme davon auszugehen, dass diese GEMA-Mitglied sind und damit ihre Verwertungsrechte an die GEMA abgetreten haben.

Zwar gibt es die Möglichkeit, die Online-Verwertung aus dem Berechtigungsvertrag zu streichen, aber kaum einer hat das gemacht.

Also GEMA-Lizenzgebühren für Pre-Listening-Streams bezahlen und alles ist Rechtens.

Ich frage mich aber, was das den RA angeht?
Handelt dieser im Auftrag der GEMA? Das ließe sich relativ rasch recherchieren!

Oder ist dieser RA, wie Puncher eine (ähnliche) Person offenbar mit negativen Vorzeichen zu kennen scheint, auf dem Niveau der Abmahnspielchen unterwegs.

Sollte es sich um eine solche Person handeln, interessiert das bestimmt auch die Betreiber der Site Abmahnwarner - Abmahnwelle e.V. die Praktiken diverser Personen auch gerne mit verfolgen. In diesem Falle also am besten auch einen kurzen Bericht an die genannte Site.

Das Rock.Büro SÜD ist auch seit Jahren immer wieder auf den Spuren von Leuten unterwegs, die Mucker übervorteilen oder sonstwie schädigen wollen. Haltet uns bitte auch über diesen Fall auf dem laufenden! Gerne auch per PN!

lg.
 

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