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Gestreamte Coversongs, GEMA, Erlaubnis Urheber

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strat88
strat88
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Hallo,

man weiß es wurde schon viel geschrieben über dieses Thema, aber angenommen eine Band X nimmt beispielsweise vier Coverlieder auf (die mehr oder weniger mal im Radio liefen -also schon Bekanntheitsgrad haben-),
um etwas hörbares für Gigbewerbungen zu haben.
Und diese originalen Künstler wären auch alle bei der GEMA angemeldet.
Die Instrumente, Gesang etc. würden alle von der Band X in Eigenregie aufgenommen werden und angenommen auch Songs etwas gekürzt (z.B. ein Vorintro wird weggelassen) oder eine Leadgitarre etwas
anders gespielt werden, was aber dem originalen "Flow" der Songs nichts verfremdliches hinzufügt oder verkürzt. Auch die originalen Lyrics würden beibehalten werden.

Jetzt käme es doch beispielsweise zur Frage, ob man dann auch die Verlage befragen muss, wenn nur klitzekleinste Veränderungen an den Originalen vorgenommen wurden.
Dass GEMA Gebühren fällig werden, würde der Band X schon einleuchten.
Nur die Frage, ob auch diese Band X bei marginalen Veränderungen die Verlage zu kontaktieren hat, besteht.

Angenommen, diese Band würde die Verlage noch kontaktieren müssen. Würde man überhaupt mit einer Antwort rechnen können? Sollte man bei einer eventuellen Anfrage auch den eingespielten
Song gleich mitschicken, damit sich der Verlag ein Bild von machen kann, ob das Cover gut ist und eine Freigabe zur Veröffentlichung bekommen würde? Bzw. müsste man noch zusätzlich (viel) Geld in die
Hand nehmen für die Lizenzrechte? Gibt es beispielsweise auch Ausnahmen, wo man einfach ein "OK" z.B. per Email vom Verlag bekommen würde?

Die Hauptfrage ist allerdings, wie die Gebühren bei der GEMA aussehen würden, wenn bspw. diese Band X die Coversongs ausschließlich bei Streamingplattformen ohne Downloadmöglichkeit (bspw. YT oder SC)
kostenlos anbieten möchte. Also keine Produktion von CDs o.ä.

Man hofft, dass diese Fallstellung einigermaßen verständlich ist und nicht gegen geltendes Recht verstößt.
 
Eigenschaft
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Gema Homepage ist zwar gerade down, aber ich meine da vor einer Weile mal genau die Antworten auf deine Fragen gelesen zu haben. Dort steht insbesondere etwas dazu, ab wann es sich um eine Bearbeitung handelt. Dazu muss eine gewisse Schöpfungshöhe vorliegen. Transponieren, verteilen von Stimmen/Tönen auf andere Instrumente, Oktavparallelen hinzufügen usw. gehören nicht dazu. Ich glaube, es stand sogar explizit da, dass die Reduktion eines Werks auf eine Klavierpartitur nicht als Bearbeitung gilt.

Achtung, persönliche Meinung: Wenn das Vorintro also z.B. nur Geräusche und keine Töne sind, und das weggelassen wird sollte das nicht dazu führen, dass es sich um eine Bearbeitung handelt, insbesondere wenn der Rest des Stückes originalgetreu ist. Eine Weglassung hat in den meisten Fällen keine nennenswerte Schöpfungshöhe (Vorsicht, nicht immer, wenn die Auslassung den Charakter spürbar verändert, dann schon). Enthält das Intro eine charakteristische Passage, an der jeder sofort das Lied erkennt, und die nicht mehr im Stück vorkommt, könnte es wieder anders aussehen.

Ich empfehle dir meine Aussage auf der Gema Homepage nachzuprüfen und zu schauen, ob die dortige Beschreibung auf deinen hypothetischen Fall passt. Nur dann hast du einigermaßen Sicherheit. Sollte das nicht der Fall sein (was anzunehmen ist) solltest du einfach mal bei der Gema anfragen und den Fall beschreiben. Wenn sie potentiell hypothetisches Geld verdienen antworten sie auch gerne ;)

Edit: Seite geht wieder, habs gefunden.
Das Urheberrechtsgesetz sagt dazu in § 3, dass Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind (...), unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt werden. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird, so der Gesetzestext, nicht als selbständiges Werk geschützt. Eine schutzfähige Bearbeitung setzt also eine erkennbare eigenständige schöpferische Leistung des Bearbeiters voraus, so dass - etwa durch die kompositorische Veränderung oder Erweiterung der musikalischen Substanz der Vorlage - ein neues selbständiges Werk entsteht. Im Gegensatz zu einer solchen schutzfähigen Bearbeitung stehen Benutzungen eines Originalwerkes, welche die musikalische Substanz der Vorlage im Wesentlichen unverändert lassen und den Notentext des Originals werkgetreu übertragen. Dazu zählen in der Regel z.B. editorische Leistungen wie die Herausgabe eines vorbestehenden Musikwerkes. Auch beispielsweise die Transposition in eine andere Tonart oder Stimmlage, die notengetreue Transkription vorhandener Stimmen auf ein anderes Instrument, das Ergänzen von Vortragsangaben, Verzierungen, Fingersätzen etc., die Verdoppelung von Stimmen bzw. das Hinzufügen von Begleitstimmen in Parallelbewegung (z.B. in Terz- oder Sextabstand) oder die Reduktion vorhandener Partiturstimmen zu einem Klaviersatz gilt im Regelfall nicht als schutzfähige Bearbeitung. In Zweifelsfällen entscheidet der Werkausschuss der GEMA. Anfragen sind zu richten an die GEMA-Generaldirektion in München, Musikdienst und Gremienarbeit, Postfach 80 07 67, 81607 München, Tel. (089) 48003-409.
Quelle: https://www.gema.de/fileadmin/user_...n/information_schutzfaehige_bearbeitungen.pdf
 
Zuletzt bearbeitet:
Um als Bearbeitung zu gelten, muss man schon Melodie, Harmonie oder Text verändern oder ähnlich schwere Eingriffe im Arrangement vornehmen. Nur weil man eine Strophe, Refrain oder ne Wiederholung auslässt, macht es das noch lange nicht zur Bearbeitung.

Das Problem mit dem Bereitstellen auf Streaming-Plattormen besteht darin, dass der Betreiber der Plattform für die ganze GEMA-Abwicklung verantwortlich ist. Da Youtube immer noch keinen Vertrag mit der GEMA hat, ist das also schwierig, auch wenn die GEMA selbst verkündet hat, nichts gegen Youtube-Nutzer zu unternehmen. Die Plattformbetreiber verlangen daher in ihren Nutzunhsbedingungen, dass man alle notwendigen Nutzungsrechte besitzt, um das Material hochzuladen. Im Fall von GEMA-Repertoire ist das also unmöglich und man verstößt mit dem Upload gegen die Nutzungsbedingungen, was zum Rauswurf führen kann.
 
Damit hier nichts durcheinandergerät: Der GEMA ist es völlig Wurst, ob es sich um eine (mehr oder weniger) Bearbeitung handelt. Die kommt nur ins Spiel, wenn man versucht, als schöpferischer Bearbeiter eines Werkes anerkannt zu werden, um dann an den durch diese Bearbeitung erzielten Ausschüttungen zu 1/12 beteiligt zu werden. Für das Anliegen des Threadstellers ist der Aspekt GEMA-Bearbeitung also völlig irrelevant.
 
Die Hauptfrage ist allerdings, wie die Gebühren bei der GEMA aussehen würden, wenn bspw. diese Band X die Coversongs ausschließlich bei Streamingplattformen ohne Downloadmöglichkeit (bspw. YT oder SC)
kostenlos anbieten möchte. Also keine Produktion von CDs o.ä.

Die GEMA hat mit manchen Plattformen auch bereits Lizenzdeals geschlossen - müsste man ggf. über Google recherchieren können, weil die GEMA das auch zur Eigenpromotion publiziert hat. Dort sollte das so funktionieren, dass das Portal die Lizenz über die Werbeeinnahmen finanziert.

Wenn Dir 1:45 minütige Streams genügen, könntest Du auch noch auf unserem Server www.allmusic.de die Funktion "BandCard" nutzen - wir haben da vor vielen Jahren mal mit der GEMA anstatt der üblichen 30 Sekunden einen Sonderdeal geschlossen. Einfach Portrait ausfüllen und Songs hochladen (inkl. GEMA-Werknummer des Originals angeben). Die Lizenzkosten tragen wir als Rock.Büro SÜD aus öffentlichen Geldern.
Da wir das vor über zehn Jahren gestartet haben und die Resonanz immer geringer geworden ist, werden wir den Zugang über das Startmenü aber irgendwann deaktivieren (so zumindest unsere aktuelle interne Diskussion), aber Du kannst die direkten Links zu Deiner BandCard mit den Streams z.B. von Deiner Website aus direkt verlinken und abspielen.
 
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Die GEMA hat mit manchen Plattformen auch bereits Lizenzdeals geschlossen - müsste man ggf. über Google recherchieren können, weil die GEMA das auch zur Eigenpromotion publiziert hat. Dort sollte das so funktionieren, dass das Portal die Lizenz über die Werbeeinnahmen finanziert.

Wenn Dir 1:45 minütige Streams genügen, könntest Du auch noch auf unserem Server www.allmusic.de die Funktion "BandCard" nutzen - wir haben da vor vielen Jahren mal mit der GEMA anstatt der üblichen 30 Sekunden einen Sonderdeal geschlossen. Einfach Portrait ausfüllen und Songs hochladen (inkl. GEMA-Werknummer des Originals angeben). Die Lizenzkosten tragen wir als Rock.Büro SÜD aus öffentlichen Geldern.
Da wir das vor über zehn Jahren gestartet haben und die Resonanz immer geringer geworden ist, werden wir den Zugang über das Startmenü aber irgendwann deaktivieren (so zumindest unsere aktuelle interne Diskussion), aber Du kannst die direkten Links zu Deiner BandCard mit den Streams z.B. von Deiner Website aus direkt verlinken und abspielen.


Das werde ich auf jeden Fall mal in Augenschein nehmen :great: Werde ich morgen bei der Probe ansprechen.
 

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