strat88
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Hallo,
man weiß es wurde schon viel geschrieben über dieses Thema, aber angenommen eine Band X nimmt beispielsweise vier Coverlieder auf (die mehr oder weniger mal im Radio liefen -also schon Bekanntheitsgrad haben-),
um etwas hörbares für Gigbewerbungen zu haben.
Und diese originalen Künstler wären auch alle bei der GEMA angemeldet.
Die Instrumente, Gesang etc. würden alle von der Band X in Eigenregie aufgenommen werden und angenommen auch Songs etwas gekürzt (z.B. ein Vorintro wird weggelassen) oder eine Leadgitarre etwas
anders gespielt werden, was aber dem originalen "Flow" der Songs nichts verfremdliches hinzufügt oder verkürzt. Auch die originalen Lyrics würden beibehalten werden.
Jetzt käme es doch beispielsweise zur Frage, ob man dann auch die Verlage befragen muss, wenn nur klitzekleinste Veränderungen an den Originalen vorgenommen wurden.
Dass GEMA Gebühren fällig werden, würde der Band X schon einleuchten.
Nur die Frage, ob auch diese Band X bei marginalen Veränderungen die Verlage zu kontaktieren hat, besteht.
Angenommen, diese Band würde die Verlage noch kontaktieren müssen. Würde man überhaupt mit einer Antwort rechnen können? Sollte man bei einer eventuellen Anfrage auch den eingespielten
Song gleich mitschicken, damit sich der Verlag ein Bild von machen kann, ob das Cover gut ist und eine Freigabe zur Veröffentlichung bekommen würde? Bzw. müsste man noch zusätzlich (viel) Geld in die
Hand nehmen für die Lizenzrechte? Gibt es beispielsweise auch Ausnahmen, wo man einfach ein "OK" z.B. per Email vom Verlag bekommen würde?
Die Hauptfrage ist allerdings, wie die Gebühren bei der GEMA aussehen würden, wenn bspw. diese Band X die Coversongs ausschließlich bei Streamingplattformen ohne Downloadmöglichkeit (bspw. YT oder SC)
kostenlos anbieten möchte. Also keine Produktion von CDs o.ä.
Man hofft, dass diese Fallstellung einigermaßen verständlich ist und nicht gegen geltendes Recht verstößt.
man weiß es wurde schon viel geschrieben über dieses Thema, aber angenommen eine Band X nimmt beispielsweise vier Coverlieder auf (die mehr oder weniger mal im Radio liefen -also schon Bekanntheitsgrad haben-),
um etwas hörbares für Gigbewerbungen zu haben.
Und diese originalen Künstler wären auch alle bei der GEMA angemeldet.
Die Instrumente, Gesang etc. würden alle von der Band X in Eigenregie aufgenommen werden und angenommen auch Songs etwas gekürzt (z.B. ein Vorintro wird weggelassen) oder eine Leadgitarre etwas
anders gespielt werden, was aber dem originalen "Flow" der Songs nichts verfremdliches hinzufügt oder verkürzt. Auch die originalen Lyrics würden beibehalten werden.
Jetzt käme es doch beispielsweise zur Frage, ob man dann auch die Verlage befragen muss, wenn nur klitzekleinste Veränderungen an den Originalen vorgenommen wurden.
Dass GEMA Gebühren fällig werden, würde der Band X schon einleuchten.
Nur die Frage, ob auch diese Band X bei marginalen Veränderungen die Verlage zu kontaktieren hat, besteht.
Angenommen, diese Band würde die Verlage noch kontaktieren müssen. Würde man überhaupt mit einer Antwort rechnen können? Sollte man bei einer eventuellen Anfrage auch den eingespielten
Song gleich mitschicken, damit sich der Verlag ein Bild von machen kann, ob das Cover gut ist und eine Freigabe zur Veröffentlichung bekommen würde? Bzw. müsste man noch zusätzlich (viel) Geld in die
Hand nehmen für die Lizenzrechte? Gibt es beispielsweise auch Ausnahmen, wo man einfach ein "OK" z.B. per Email vom Verlag bekommen würde?
Die Hauptfrage ist allerdings, wie die Gebühren bei der GEMA aussehen würden, wenn bspw. diese Band X die Coversongs ausschließlich bei Streamingplattformen ohne Downloadmöglichkeit (bspw. YT oder SC)
kostenlos anbieten möchte. Also keine Produktion von CDs o.ä.
Man hofft, dass diese Fallstellung einigermaßen verständlich ist und nicht gegen geltendes Recht verstößt.
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