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GEMA für Kurzfilm

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Affenlaus
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Hallo an alle :)

Eine Frage zur Anmeldung von Musik für einen Kurzfilm bei der GEMA:

Wenn ich selbst Musik schreibe für den Film, muss ich das dann trotzdem bei der GEMA melden?
Der FIlm soll dann auch öffentlich laufen (zB. Filmfestivals, YouTube).
Muss ich den Veranstaltern dann zB nachweisen, dass meine Filmmusik nicht Bestandteil des GEMA-Repertoires ist? (GEMA-Vermutung und so - ich seh da noch nicht ganz durch)

Was wäre da der theoretisch richtige Weg und was ist tatsächlich die Praxis?

Danke schonmal :)
 
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Wenn ich selbst Musik schreibe für den Film, muss ich das dann trotzdem bei der GEMA melden?

Nein.

Muss ich den Veranstaltern dann zB nachweisen, dass meine Filmmusik nicht Bestandteil des GEMA-Repertoires ist?

Nein, aber Veranstalter müssen Deine Musik bei der GEMA anmelden, die das überprüft. Und der GEMA solltest Du nachweisen können, dass die Musik von Dir stammt.

Was wäre da der theoretisch richtige Weg und was ist tatsächlich die Praxis?

Da gibt es keine allgemeingültige Antwort. Du musst selbst entscheiden, ob sich für Dich eine Mitgliedschaft bei der GEMA lohnt.
 
Wenn ich selbst Musik schreibe für den Film, muss ich das dann trotzdem bei der GEMA melden?
bist du bereits Mitglied bei der GEMA?
Wenn nein, musst du dich meines Wissens nicht anmelden - außer, du hast Hoffnungen auf größere Einnahmen dadurch.
Wenn ja, meines Wissens ja.
Aber Achtung, ist auf meiner Seite nur angelesenes Wissen, keine eigene Erfahrung mit dem Verein!
 
Danke für eure Antworten.

Also es geht nicht um die Anmeldung von mir als Person, sondern um die Herstellungsmeldung und ob ich verpflichtet bin, der GEMA gegenüber schon im Vorfeld Auskunft zu geben.

Mir ist das mit der GEMA Vermutung nicht ganz klar:
Muss ich nachweisen, dass die Rechte bei mir liegen bevor die GEMA sich bei mir meldet oder reicht es aus, wenn die sich meldungmund aufgrund der GEMA-Vermutung lizenzrechtliche Ansprüche geltend machen?
(konkret hänge ich mich daran auf: "Für Auskunfts- oder Vergütungsansprüche über bestimmte Arten von Musiknutzungen wird nach dem deutschen Urheberrecht gesetzlich vorgeschrieben, dass diese nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden können (§§ 20b, 26, 27, 45a, 49, 52a, 52b, 54h, 63a, 78, 79a und 137l UrhG). Kommt ein für diese speziellen Fälle maßgeblicher Nutzer seinen Pflichten nicht oder nicht ausreichend nach, ist für den Streitfall gesetzlich vorgeschrieben, dass die Sachbefugnis der Verwertungsgesellschaft vermutet wird (vergl. § 48 und § 49 VGG). In diesen Fällen kann die GEMA also lizenzrechtliche Ansprüche geltend machen, auch ohne dies selbst durch entsprechende Belege nachweisen zu müssen (Beweislastumkehr).")
 

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