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Bearbeitung eines Musikwerkes: Wie erhält man Zustimmung?

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Gatecrasher
Gatecrasher
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Hallo,

mich würde mal folgender Sachverhalt ineressieren: Wenn man sich eines berühmten Songs bedient, diesen covert, aber einen anderen Text dazu erfindet, handelt es sich um eine Bearbeitung. Soweit so klar. Diese Bearbeitung ist zustimmungspflichtig, nicht von der GEMA, sondern vom Musikverlag des Urhebers. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Anfragen beim Musikverlag stets abgelehnt werden, weil die Vergütung über die Ausschüttung der GEMA-Tantieme laufen soll. Wenn man allerdings eine kleine Band ist, wird da nicht viel zu erwarten sein. Der Verlag lehnt demnach ab.

Doch Stop. Wie machen es Bands wie beispielsweise JBO? Die haben doch auch mal klein angefangen und konnten nicht direkt mit großen Tantiemen aufwarten. Kann hierzu jemand was aus der Praxis sagen? Gibt es auch andere Wege wie den von mir beschriebenen, ein Werk legal zu bearbeiten, um irgendwann auch mal bspw. im Radio gespielt werden zu können?

Danke für eine lebhafte Diskussion :great:
 
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Doch Stop. Wie machen es Bands wie beispielsweise JBO? Die haben doch auch mal klein angefangen und konnten nicht direkt mit großen Tantiemen aufwarten. Kann hierzu jemand was aus der Praxis sagen? Gibt es auch andere Wege wie den von mir beschriebenen, ein Werk legal zu bearbeiten, um irgendwann auch mal bspw. im Radio gespielt werden zu können?:

Eine "eingedeutschte" oder auf "Dialekt-getrimmte" Version eines z.B. englischsprachigen Hits fällt live kaum jemandem auf. Wer das macht, trägt i.d.R. den Original-Werktitel und die Originalautoren ein.

Elementar wird es aber bei einer VÖ als Tonträger oder inzwischen auch online.

Da gibt es außer der bereits richtig beschriebenen legalen Vorgehensweise KEINE ALTERNATIVE!

Auch die von Dir genannte fränkische Combo musste diesen Weg gehen. Deren früherer Product-Manager ist für uns als Dozent tätig. Und der hatte einmal nach seinem Urlaub auch eine "Einstweilige Verfügung" für ein gerade erst veröffentlichtes Album auf dem Tisch. Da hatten sich die Band zwar um alle Bearbeitungsrechte gekümmert, aber leider auch ein Sample einer ganz bekannten deutschen Band eingebaut - UND NICHT GEFRAGT.

Die Folgen: zunächst Auslieferungsstopp, die Stampfe drohte. Schlussendlich hat man sich verglichen, weil es da dann doch bereits um viel Geld ging.

Als unbekannte Band kann man aber sicher sein, dass eine solche Pressung eingestampft würde. Also: Finger weg! Und nur legal arbeiten.
 
Danke für die Antwort...diese habe ich (inhaltlich) befürchtet ;) Treotzdem noch ein paar Anmerkungen:

Eine "eingedeutschte" oder auf "Dialekt-getrimmte" Version eines z.B. englischsprachigen Hits fällt live kaum jemandem auf. Wer das macht, trägt i.d.R. den Original-Werktitel und die Originalautoren ein.

Wer das macht bewegt sich aber leider trotzdem nicht auf legalem Boden...:(

Elementar wird es aber bei einer VÖ als Tonträger oder inzwischen auch online.

Da gibt es außer der bereits richtig beschriebenen legalen Vorgehensweise KEINE ALTERNATIVE!

...

Als unbekannte Band kann man aber sicher sein, dass eine solche Pressung eingestampft würde. Also: Finger weg! Und nur legal arbeiten.

Das ist ja das blöde...man dreht sich im Kreis. Als kleine Band hat man so keine Chance legal zu arbeiten, da der Verlag alles ablehnt, was nicht eine gewisse Mindestverkauf-Stückzahl betrifft.
 
§ 23
Bearbeitungen und Umgestaltungen

Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.

§ 24
Freie Benutzung

(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

Kann mir jemand §24 erklären? Ich versteh's nicht, weil der scheinbar das Gegenteil von §23 sagt - was irgendwie ja nicht sein kann.
 
Das ist ja das blöde...man dreht sich im Kreis. Als kleine Band hat man so keine Chance legal zu arbeiten, da der Verlag alles ablehnt, was nicht eine gewisse Mindestverkauf-Stückzahl betrifft.

Naja, man sollte aber schon auch Verständnis haben. Wer z.B. JBOs Version von "Gimme hope, Jo'anna" kennt, wird sich schon denken können, dass da der Urheber vielleicht keinen Bock drauf hat. :D

Auch von der wirtschaftlichen Seite her, wenn die Verlage alle möglichen Anfragen in die Richtung bearbeiten und prüfen müssten, dass wäre einfach ein betriebswirtschaftliches Minusgeschäft.

Und die Herren von JBO oder auch "No-Name-Bands" möchte ich sehen, wenn sich z.B. eine rechte Band ihrer Stücke (haben die überhaupt Eigene?) bemächtigen würde...
 
Kann mir jemand §24 erklären? Ich versteh's nicht, weil der scheinbar das Gegenteil von §23 sagt - was irgendwie ja nicht sein kann.
freie benutzung bedeutet nicht bearbeitung. freie benutzung ist ein eigenständiges vom original unterscheidbares werk, und es muss eine persönliche geistige schöpfung sein. die freie benutzung ist nicht nur eine bearbeitung des werks (bei der der charakter des originals erhalten bleibt und eindeutig erkennbar ist) sondern wird vom original lediglich inspiriert und entwickelt sich in eine andere richtung. das wichtigste dabei ist, dass die merkmale des originalwerks im vergleich zum neuen werk "verblassen" und in den hintergrund treten. das neu geschaffene werk muss selbständig sein und genug eigenart besitzen.

zusammen mit dem zweiten absatz von §24:
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.
ist also glaube ich klar was gemeint ist.

aber das ist wieder so schwammig formuliert und die grenze nicht eindeutig definierbar, im zweifelsfalle gehts wohl vors gericht und dann entscheidet das, was bearbeitung und was freie benutzung ist.


PS: und es gibt auch noch die parodie, die auch unter freie benutzung fällt. dort darf man zwar charakterzüge des originalwerks verwenden, aber durch die auseinandersetzung muss ein klarer innerer abstand erkennbar sein, so dass die parodie als eigenständig gesehen werden kann. sonst könnte ja jeder urheber unliebsame kritik verbieten.

PPS: mit der sache zwischen kraftwerk und moses p. hat das aber nichts zu tun, denn darum geht es meiner ansicht nach um die leistungsschutzrechte.
 
PS: und es gibt auch noch die parodie, die auch unter freie benutzung fällt. dort darf man zwar charakterzüge des originalwerks verwenden, aber durch die auseinandersetzung muss ein klarer innerer abstand erkennbar sein, so dass die parodie als eigenständig gesehen werden kann. sonst könnte ja jeder urheber unliebsame kritik verbieten.

Danke für die guten Erklärungen. Das Beispiel mit der Parodie ist sehr einleuchtend. Was mich bei meinem Verständnisversuch blockiert hat: Nur an Musik gedacht! Darauf lässt sich §24 praktisch nicht anwenden, weil eine Wiedererkennung ja fast immer melodieabhängig ist. Aber es gibt ja noch viele andere Arten von Kunst und "Urgehobenem".

Das juristisch kleinzuschnippelnde Schlüsselwort ist hierbei anscheinend "Benutzung".
 
Naja, man sollte aber schon auch Verständnis haben. Wer z.B. JBOs Version von "Gimme hope, Jo'anna" kennt, wird sich schon denken können, dass da der Urheber vielleicht keinen Bock drauf hat. :D

Jeder Mensch hat seinen Preis...bloß sollte man die Gelegenheit bekommen diesen ihm zu nennen ;) Und da scheinbar keine individualvertragliche Lösungen angeboten werden, werde ich dieser Gelegenheit "beraubt" (Dramatization).

Und die Herren von JBO oder auch "No-Name-Bands" möchte ich sehen, wenn sich z.B. eine rechte Band ihrer Stücke (haben die überhaupt Eigene?) bemächtigen würde...
Irgendwelches 2-Akkordgeschrammel wirds von den Herren in Braun bestimmt geben...leider.

Nee, alles in allem natürlich nachvollziehbar. Ich verstehe bloß nicht, wie man als jetzt große Band wie JBO irgendwann diesen oben beschriebenen Kreis durchbrechen konnte. D.h. am Anfang mussten sie doch contra legem ihre Stücke spielen, da hat sie doch noch niemand gekannt, folglich waren sie doch auch für Verlage völlig uninteressant...oder es waren damals einfach andere Zeiten.
 
Nee, alles in allem natürlich nachvollziehbar. Ich verstehe bloß nicht, wie man als jetzt große Band wie JBO irgendwann diesen oben beschriebenen Kreis durchbrechen konnte. D.h. am Anfang mussten sie doch contra legem ihre Stücke spielen, da hat sie doch noch niemand gekannt, folglich waren sie doch auch für Verlage völlig uninteressant...oder es waren damals einfach andere Zeiten.

Ja, das waren wohl andere Zeiten, heute ist doch "Vernunft der neue Punk". Bearbeitung nur mit Zustimmung des Urhebers spielen: Totaler Punk! :D

Spass beiseite, auch wenn ich hier definitiv niemanden zur irgendetwas anstiften will, ohne Chuzpe und Risiko ist so ein Projekt wie JBO halt vielleicht auch nicht zu machen. Heute hätten solche Übeltäter auch die Möglichkeit, sowas erstmal anonym über gewisse Videoportale zu verbreiten. Nach 1. Mio Clicks hat man dann vielleicht eine andere Verhandlungsgrundlage.

Aber wie gesagt, davon kann man natürlich nur abraten, da man sich hier evtl. strafbar macht oder sich zumindest zivilrechtlich einigen Ärger einhandeln kann. Manch einer mag hier sogar die Rechnung aufstellen, dass dadurch mehr Publicity als Schaden entsteht.

Aber wie gesagt, ich kann von solchen Dingen nur abraten.
 
M
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