Bandmitglied minderjährig - Problem wegen Gigs etc ?

Klotzi
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Servus,

ich stehe vor folgendem Problem : Ein Bandmitglied ist noch minderjährig. Wie genau sieht hier die Regelung bei Auftritten auf ?

Gibt es da auch eine Uhrzeitliche Begrenzung wegen Jugendschutzgesetz oder gibt es da Ausnahmen ?

Die Band bewegt sich schon auf einer etwas "höheren" Ebene, dementsprechend stehen auch schonmal Gigs an die bis 23 Uhr oder länger gehen (man tritt dann als Vorband auf).

Wisst Ihr was darüber ?

Danke !

~ Klotzi
 
Eigenschaft
 
Hi Klotzi,

Ausnahmen gibt es da meines Wissens nicht.
Es gelten wohl die gleichen zeitlichen Begrenzungen wie z.B. beim Kneipenbesuch. Hatten nicht auch Tokio Hotel dieses Problem?
Ohne Euch jetzt in diese Ecke stellen zu wollen.

Ich denke die einzige Möglichkeit, auch mal länger zu spielen dürfte sein, daß ein Elternteil des minderjährigen Kollegen mit dabei ist.

Schönen Gruß vom
Tonkind
 
Soweit ich weiß ist es kein großes Problem solange eine Person die Aufsichtspflicht übernimmt und eine Einverständnisserklährung der Eltern vorliegt.
 
Unser Drummer ist auch noch minderjährig und hatten nie Probleme....aber er nimmt eigentlich immer ne Einverständnisserklärung mit hat aber noch keiner nach gefragt.
 
Ich hab auch gehört, dass es mit einer Einverständniserklärung eigentlich keine Probleme geben dürfte. Wenn darin der Name der Aufsichtsperson (z.B. von der Band einer) steht, dann ist das bestimmt kein Problem.
 
es geht auch meistens eigentlich so. minderjährig über 16? dann draf man bis 24Uhr, aber so genau wird da wohl keiner drauf gucken, wenn ihr schon da spielt. zur not geht das mit so einer einverständniserklärung.
 
in läden die deswegen stressen, würd ich garnich spielen wollen ^^
 
Ich war selbst jahrelang in der gleichen Situation und sag jetzt auch nochmal was dazu:

Es gibt (höchstwahrscheinlich, versprechen kann ich natürlich nichts) keine Probleme, wenn...

- der Rest der Band ein ganzes Stück älter als 18 ist

- die Erziehungsberechtigten die Einverständnisverklärung unterschreiben bzw. erstellen/erteilen

- eine weitere Person über 18 aus der Verwandschaft/Familie selbst in der gleichen Gruppe mitspielt


[edit] - Alle Angaben ohne Gewär, ist ja auch nochmal Fall zu Fall unterschiedlich; Ich kam nie in die Situation, dass mich wirklich mal Jemand nach meinem Alter gefragt hat.
 
in läden die deswegen stressen, würd ich garnich spielen wollen ^^
Aber der stressige Laden ist ja nicht so bekloppt, dass er freiwillig die A-Karte vom kontrollierenden Jugendschutzamt kassiert.
Oder sich zusätzlich im Schadensfall dumme Fragen von Polizei und Versicherung gefallen lassen muß.
Da der Laden ja eh stressig ist, macht er auch gerne mal zu, wenn die Stimmung am größten ist und drückt gerne auch noch eine kleine Spende an die leere Staatskasse ab.

Gut, ist etwas überspitzt...
Was ich damit sagen will: Die Medaille hat immer zwei Seiten.
Und mit Einverständniserklärung und Beachtung des sonstigen Jugendschutzes sind eben Veranstalter und Band auf der sicheren Seite.


Andreas
 
Wir haben häufig bei großen Gigs als "Gastsängerin" ein inzwischen 16 jähriges Mädchen mit einer Hammerstimme dabei (Jocelyn Brown, Christina Aguilera und Martha Wash sind Kinderkacke gegen unsere Jenny!). Mehr als 5 Songs macht sie im Moment nicht. Hier ist immer mindestens ein Elternteil dabei. Das ist sehr gut so!


Topo :cool:
 
Also ich wüsst da nich wo da nen Problem is(zumindestens in Aut nich).

Ich(14) kann auch nach nem Konzert nach mitternacht bei nem Polizei auto vorbei gehn ohne das die da was gegen sagen.
 
Glühbirne;1777397 schrieb:
Ich(14) kann auch nach nem Konzert nach mitternacht bei nem Polizei auto vorbei gehn ohne das die da was gegen sagen.
Ich möchte dir nichts unterstellen, aber das Alter hat nicht unbedingt was mit dem Aussehen zu tun... ;) :)
 
Das mit der Einverständniserklärung is so ne Sache. Da gabs schon Probleme hier bei uns in der Rofa. Da das einen ziemlich guten bekannten betroffen hab kann ich da aus erster hand meine Erfahrungen berichten.
Eine Einverständniserklärung ist in Ordnung, wenn sie (nachweislich) von einem Erziehungsberechtigten unterschrieben wurde. Also am besten noch eine Kopie des Personalausweises des Erziehungsberechtigten mitnehmen. Die Aufsichtsperson muss mit dem/der Minderjährigen kommen und gehen und ist auch für den Heimweg verantwortlich. Die Aufsichtsperson kann nicht irgendwer sein, sondern muss tatsächlich mit dem/der Minderjährigen verwandt sein. Bei Internatlern/Heimschülern muss es ein anderer Erzieher (aufsichtspflicht!) sein. Es kann nicht ohne weiteres ein Volljähriges Bandmitglied, ein Mitschüler oder sonstwer sein.

Wie gesagt, ich berichte das aus erster Hand, da vor ca. einem Jahr es zu einer gerichtsverhandlung kam.
Ich weiss aber nicht ob diese Regelungen vom Bund oder den Ländern ausgehen. Deswegen kann ich nicht sagen ob das euch in jedem Bundesland so geregelt ist.
 
Wer die Aufsicht übernimmt steht immer mit einem Beim im "Knast" das gilt Bundesweit :great:. Wie bereits erwähnt muss die Aufsichtsperson Erziehungsberechtigt sein, eine Einverständniserklärung kann sich jeder selbst ausstellen. Allerdings können die Eltern bei Problemen, falls sie einem Verwandten das Vertrauen der Aufsicht über das minderjährige Kind dennoch ausgesprochen haben und am besten eine entsprechende Einverständniserklärung mitgiben, die Behörden auch noch nachträglich über die Gründe aufklären, da sie die Aufsicht in jedem Falle auch in Abwesenheit behalten und für alles was passiert gerade stehen müssen.

lg silent
 
wir haben zur zeit drei Minderjährige bei uns in der Band. Als wir angefangen haben, waren alle von uns unter 18 Jahren.
Ehrlichgesagt hab ich mir da noch NIE Gedanken drüber gemacht, erst jetzt, wo ich das les, fällts mir auf, dass das ja meistens eher "verboten" war.
ich kann nur sagen: Wir hatten nie ein problem, keiner hat nachgefragt, keinerhat sich sonst noch dazu geäußert. Meistens wussten die Veranstalter aber davon, weil das Alter unserer Bandmitglieder in unserer Bandinfo angegeben ist.
aber ich glaube es hat noch nie einer von uns an die ganze sache irgendeinen Gedanken verschwendet...
noch ein halbes Jahr, dann sindse alle 18 :)
 
Um es klar zu machen, hier ein Zitat aus dem Jugendschutzgesetz:
Aus §1 Begriffsbestimmungen. Erläuterungen zu §1 Abs. 1 Nr. 4:
Fast immer, wenn es im neuen Recht auf die Begleitung von Kindern und noch nicht 16-jährigen Jugendlichen ankommt, in Gaststätten, bei Tanzveranstaltungen und im Kino, reicht es aus, wenn die begleitende Person erwachsen und ihre Beauftragung durch die Personenberechtigten glaubhaft ist. Lediglich die Ausnahmebestimmungen in §9 Abs. 2JuSchG (Alkoholausgabe an Minderjährige) und §11 Abs. 2JuSchG (Kinobesuch, Filme ab 12Jahren) setzen die Begleitung durch eine personensorgeberechtigte Person voraus. Erziehungsbeauftragt kann jede volljährige Person sein, wenn sie im Einverständnis der Eltern Erziehungsaufgaben tatsächlich wahrnimmt - sie muss freilich im Rahmen der übertragenden Aufgabe Aufsichtspflichten nachkommen können, also in der Lage sein, die anvertrauten jungen Menschen zu leiten undzu lenken. Liegt das Einverständnis offensichtlich nicht vor, dürfen die für die Wahrung des Jugendschutzes verantwortlichen Veranstalter und Gewerbetreibenden von einer wirksamen Erziehungsbeauftragung im Sinne des Gesetzes nicht ausgehen.

Also, bei unserem Fall würde eine eindeutige Einverständniserklärung der Eltern reichen. Die erziehungsbeauftragte Person sollte am besten auch nicht der gerade 18 Jahre alt gewordene Kumpel sein, der beim Gig so besoffen ist, dass er seinem Erziehungsauftrag nicht nachkommen kann, sondern schon ein Verantwortungsbewusster.

EDIT.: Sorry, dummes Zitat. Werde mal konkretere Auszüge nehmen:
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.
 

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