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Ausstieg aus Bandübernahmevertrag?!

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MechanimaL
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Hallo! Wenn eine Band einen Bandübernahmevertrag über ein Album geschlossen hätte mit folgendem, von mir aus einem Mustervertrag kopierten, Wortlaut:

"Den Künstlern wird das Recht eingeräumt, jederzeit zum Jahresende des Kalenderjahres den Vertrag zu kündigen. Wird der Vertrag seitens der Künstler zugunsten eines anderen Labels (Label, Plattenfirma, Verlag etc.) gekündigt, behält sich das Label vor, eine Subverlags- bzw. Sub-Labelschaft zu verlangen oder sich auszahlen zu lassen. Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Die dem Label übertragenen Rechte und Vollmachten gehen bei Kündigung auf den Künstler bzw. dessen Rechtsnachfolger über."

Angenommen, die Band würde sich entscheiden, sich vom Label zu trennen, was geschähe dann mit dem Vertrieb usw.? Dürfte das Label bzw. sein Vertrieb dann das Album nicht mehr verkaufen? Könnte die Band das Album über einen anderen Vertrieb neu auflegen lassen oder fiele das unter den Fall, wo sich das alte Label auszahlen lassen könnte? Und wenn die Band das Album im Eigenvertrieb weiterführen würde? Wie wäre das in so einem Fall mit dem Glasmaster des betreffenden Albums?
 
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Alleine diese Klausel sieht unprofessionell zusammengeschustert aus. Das Label behält sich also das Recht auf einen Vertrag vor. Soso. Und wer bestimmt bitte die Bedingungen dieses Vertrages? ;) Sich auszahlen zu lassen? Aha. Was und wieviel? Was ist, wenn man sich nicht einig wird? Schöne Wortschöpfungen auch: Subverlagsschaft, Sublableschaft. Nie gehört. Klingt elegant. Vielleicht verlangt man auch noch 'ne Grafschaft?

Sowas ist in meinen Augen ein sog. Optionsvertrag, in diesem Fall eine sog. "einfache Option". Normalerweise sollten (und müssten) hier grundsätzliche Eckpunkte vereinbart sein. Hier ist allerdings noch überhaupt nichts näher bestimmt. Null. Ich sehe gute Chancen, dass hier die Option überhaupt nicht wirksam ist.

Man müsste diesen Mustervertrag in seiner Gesamtheit kennen, v.a. wissen welche Rechte überhaupt eingeräumt wurden. Auch wichtig ist der Anlass, warum "die Künstler" kündigen wollen, u.U. müssen sie gar nicht auf das im Vertrag vereinbarte Kündigungsrecht zurückgreifen, etwa bei "Nichtausübung", wenn z.B. das Label nicht ausreichende Anstrengungen unternimmt, die Aufnahmen zu verwerten.
 
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Hallo Uranus, ich poste einmal den gesamten Text eines solchen fiktiven Vertrages.

Die Gründe könnten zum Beispiel sein, dass das Verhältnis der Band zu dem Label beschädigt ist, da das Label in den Augen der Band seinen (andererorts) vereinbarten Pflichten bzgl. Promotion u.ä. nicht nachgekommen ist.

Vielen Dank für deine erste Einschätzung.
 

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  • BANDÜBERNAHME.doc
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Mustervertrag schrieb:
[FONT=Arial, sans-serif]Das Label ist berechtigt, einzelne Titel der vertragsgegenstandlichen Aufnahmen auf eigenen Compilations des Labels zu veröffentlichen, wobei eine Umsatzbeteiligung des Künstlers im Rahmen einer solchen Veröffentlichung entfällt. [/FONT]

*vogelzeig* Es soll ja genügend kleine Labels geben, die, was ihr Geschäftsmodell angeht, praktisch ausschliesslich auf solche Sampler bauen. Umso besser, wenn man den Künstlern dann überhaupt nichts abgeben muss. Ich ahne Schlimmes. Wie auch immer: Es besteht immer Anspruch auf angemessene Vergütung, daher dürfte diese Klausel praktisch unwirksam sein! Sollte es solche VÖs gegeben haben, hätten die Künstler ein sehr effektives Druckmittel in der Hand.

Auf den ersten, oberflächlichen Blick birgt der Vertrag amS sonst nichts besonderes Ungewöhnliches und auch kein spezielles Schlupfloch für die Künstler.

Nur die besagte Klausel ist in mehrfacher Hinsicht seltsam. Erstens ist ein Sub-Verlags- oder -Label-Vertrag einer, der ja eigentlich zwischen den Firmen geschlossen wird. Also das neue Label müsste mit dem alten einen entsprechenden Vertrag machen. Das kann man ja kaum in einem Vertrag zwischen dem alten Label und dem Künstler regeln! Das wäre ein sog. "Vertrag zu Lasten Dritter" und das geht natürlich nicht.

Szenario: Band kündigt den Vertrag mit Label A und geht zu einem neuen Label B. Zu wem soll dann A mit seiner Forderung gehen? Zu B? Das geht nicht, B hat ja nie einen Vertrag mit A gemacht. Zur Band? Schön und gut, die Band wird sagen, WIR können doch keinen Sub-Blabla-Vertrag machen, wir sind weder ein Label noch ein Verlag. So gesehen liefe das schlicht ins Leere..

Dann wäre zu prüfen, wie hier kürzlich in einem anderen Fall im Forum, ob es sich bei dem Vertrag um AGB handelt (was sehr wahrscheinlich ist) und ob die Künstler als Verbraucher gelten (auch sehr wahrscheinlich). Wenn es AGB sind, dann gelten recht strenge Vorschriften und Klauselverbote, umso mehr, wenn die Künstler als Verbraucher gelten. Dann ist es nicht unwahrscheinlich, dass diese - und vielleicht weitere - Klauseln unter diese Verbote fallen und unwirksam sind.

Selbst wenn nicht: Es sind absolut keine Rahmenbedingungen für die Option festgelegt. Wenn Label A Forderungen an die Band stellt ("Sub-Vertrag", "Auszahlen") kann die Band immer erstmal ablehnen. Das Label wäre dann im Zugzwang und müsste seine Forderungen gerichtlich durchsetzen, mit sehr mageren Aussichten. Ich glaube nicht, dass es das überhaupt versuchen wird, denn so wie ich die Sache einschätze handelt es sich um ein sehr kleines Label, das sich sowas wohl weder leisten kann noch will. Es ist auch nicht zu erwarten, dass da irgendein Rechtsschutz einspringt. Ein solches Gewerbe entsprechend zu versichern wäre sicher unbezahlbar. ;)

Vermutlich kann man diese Klausel de facto schlicht ignorieren. Vertrag kündigen, dann machen, was man will. Das Label darf die Aufnahmen dann auch nicht mehr weiter verwenden oder verkaufen.

Bleibt noch die letzte Möglichkeit, der "Rückruf wegen Nichtausübung". Grundvoraussetzung wäre, dass der Vertrag schon zwei Jahre alt ist. Das Label wird natürlich immer bestreiten, sich unzureichend für die Verwertung einzusetzen. Aber ist der Rückruf erst einmal wirksam (das geht ohne Gericht, mit zwei Schreiben), hat das Label den "schwarzen Peter" und muss den Rechtsweg gehen.
 
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Hey, Danke schonmal für deine Meinung!

Wie ist das mit AudioMaterial/Glasmaster etc.? Es gibt ja Bands, die Studio und Produktion selbst bezahlt haben, hätte die Band in diesem Fall noch irgendwelche Anrechte auf Aushändigung o.ä.?
 
Naja, wem nun das Glassmaster "gehört". Keine Ahnung. Dem Label? Dem Presswerk? Aber daran sollte es im Normalfall wohl sicher nicht scheitern.

Das Audiomaterial? Also das "Master"? DAS wiederum hat ja die Band bzw. es gehört ihr. Die Band ist der sog. "Masterowner". Es geht ja um einen Bandübernahmevertrag, d.h. der Masterowner vergibt Nutzungsrechte. Also was sollte da ausgehändigt werden? Ein "physikalisches Master" existiert ja heutzutage in dem Sinne eines Masterbandes nicht mehr. Ob das Label dann noch irgendwo Kopien der Tracks hat oder nicht, ist weder überprüfbar, noch relevant. Was soll es damit denn auch noch anfangen? Es hat ja dann keine Nutzungsrechte mehr.

Sollte es um eine Restauflage gehen, kann ich nur spekulieren. Ich vermute aber, die kann man dem Label nicht einfach wegnehmen oder den Verkauf untersagen. Ein sinnvoller Vorschlag könnte sein, dem Label die Kosten zu ersetzen, wenn es die CDs 'rausrückt.
 
Sollte es um eine Restauflage gehen, kann ich nur spekulieren. Ich vermute aber, die kann man dem Label nicht einfach wegnehmen oder den Verkauf untersagen. Ein sinnvoller Vorschlag könnte sein, dem Label die Kosten zu ersetzen, wenn es die CDs 'rausrückt.

Gut, das wäre in einem solchen Fall eine logische Vorgehensweise. Meine Frage zielte aber tatsächlich auf die Aufnahmen an sich ab, um zum Beispiel eine Remastered Version rauszubringen oder ähnliches, bzw. den Glasmaster um die Kosten der Erstellung eines neuen zu ersparen.

LG
 

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