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Arrangement auf CD?

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b007
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Hi Forum

ein kumpel (einer band) von mir hat einen song (rock/pop) geschrieben (text und griffe) und mir den per mp3 zugemailt und mich gebeten mal was daraus zu machen...(auf dem mp3 sind gesang und gitarre zu hören)

Nun habe ich um dieses file ein ganzes arrangement geschrieben (streicher,keys,drums....). Die Griffe und Text blieben unberührt auch im ablauf ist das stück unverändert...

dieses Stück soll später richtig aufgenommen werden und (zusammen mit anderen songs) veröffentlicht werden....

Wie bin ich an diesem Song beteiligt? als was werde ich auf der CD erwähnt? (wie lautet der korrekte ausdruck?) Meine Arbeit: arrangement um das stück herum (strings + keys selber eingespielt)

Besten dank für eure hinweise....
hab da nicht so den durchblick...

Gruss steve
 
Eigenschaft
 
Unser Urheberrechtsdozent hat das Urheberrechtsgesetz in diesem Fall mal auf einen verständlichen Nenner reduziert: "Kein Urheber ist, wer ein fertiges Stück in bestimmte musikalische Fassungen (Rhythmus, Sound etc.) bringt, da diese Leistung nicht untrennbar mit dem Werk verbunden ist."

Und weiter: "Das ist die Abgrenzung vom rein 'handwerklichen' Schaffen zum individuellen und eigentümlichen eines Werkes".

Noch einfacher: der Arrangeur ist i.d.R. ein Lohnarbeiter. Tantiemen fließen nur an den/die Komponisten und Textdichter.

Deine Beteiligung ist i.d.R. ein einmaliges Honorar und z.B. die Erwähnung auf den Liner-notes: Song 4 arranged by...!

EDIT: Eine in etwa gleich lautende Definition findest Du auch auf der GEMA-Website, wo aufgedröselt wird, ab wann eine Bearbeitung als eigenständig gilt ( GEMA - Urheber - Werke Anmelden - Anmelden Von Bearbeitungen - Schutzfähige Bearbeitungen ). Dort heißt es: "Im Gegensatz zu einer solchen schutzfähigen Bearbeitung stehen Benutzungen eines Originalwerkes, welche die musikalische Substanz der Vorlage im Wesentlichen unverändert lassen und den Notentext des Originals werkgetreu übertragen. Dazu zählen in der Regel z.B. editorische Leistungen wie die Herausgabe eines vorbestehenden Musikwerkes. Auch beispielsweise die Transposition in eine andere Tonart oder Stimmlage, die notengetreue Transkription vorhandener Stimmen auf ein anderes Instrument, das Ergänzen von Vortragsangaben, Verzierungen, Fingersätzen etc., die Verdoppelung von Stimmen bzw. das Hinzufügen von Begleitstimmen in Parallelbewegung (z.B. in Terz- oder Sextabstand) oder die Reduktion vorhandener Partiturstimmen zu einem Klaviersatz gilt im Regelfall nicht als schutzfähige Bearbeitung."

Was für eine Bearbeitung nicht gilt, gilt auch nicht für das Original.

lg.
 
Noch einfacher: der Arrangeur ist i.d.R. ein Lohnarbeiter. Tantiemen fließen nur an den/die Komponisten und Textdichter.

Aber er kann doch bei der Veröffentlichung als Arrangeur bei der GEMA gemeldet werden und bekommt (glaube ich) 2 von 12 Punkten?
Nicht viel aber immerhin etwas.

Es grüßt,
das Tonkind
 

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