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Nach meiner Auffassung haben wir recht gut herausgearbeitet, wann ein bindender Kaufvertrag beim Einkauf in einem Shop wie thomann, Music-Center etc. zustandekommt:
- Der Verkäufer nimmt das Angebot des Käufers, eine Gitarre zu kaufen, explizit an.
- Der Verkäufer fordert zur Zahlung der Gitarre auf, und der Käufer folgt dieser Aufforderung
- Der Verkäufer bietet in seinem Shop im Rahmen des Erwerbs einer Gitarre einen Button wie "Zahlungspflichtig bestellen" oder "Kaufen" an, und der Käufer betätigt diesen.
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Jetzt gehts um die Konsequenzen des Kaufvertrags:
Hab' nochmal ein bissel rumgestöbert nach Infos über Nichterfüllung von Kaufverträgen / Schadenersatz und 2 interessantere Links gefunden:
https://www.vis.bayern.de/recht/grundlagen/vertraege_allgemein/nichtleistung.htm
https://www.deutsche-anwaltshotline...trag-und-schadensersatz-wegen-nichterfuellung
Nach meiner (nicht massgeblichen) Auffassung würde ich also bei einem Kaufvertrag, zu dessen Erfüllung der Verkäufer verpflichtet ist, das Recht haben:
- eine Ersatzlieferung zu verlangen, dh. zB eine gleiche A-Ware-Gitarre statt der nicht lieferbaren B-Ware-Gitarre.
Kommt der Verkäufer diesem Verlangen nicht nach (oder kann er dies nicht), kann ich vom Kaufvertrag zurücktreten (und erhalte mein Geld zurück). UND ich kann Schadenersatz verlangen, zB. den Differenzbetrag zwischen seinem B-Ware-Artikel und der bei einem anderen Händler erworbenen gleichen Gitarre (sofern ich nicht anderswo eine B-Ware-Gitarre zu einem gleichen oder günstigeren Preis bekommen kann).
Diesen Schadenersatz kann ich allerdings erst verlangen, wenn der Schaden wirklich eingetreten ist, also beim teureren Erwerb einer gleichen Gitarre anderswo. Und ich kann wohl nicht verlangen, beim Erwerb einer unbeschädigten Gitarre den vollen Differenzbetrag zu einer nicht gelieferten, stark reduzierten beschädigten Gitarre erstattet zu bekommen.
Da es sich hier üblicherweise um relativ geringe Beträge handelt, wird es sich auch nicht lohnen, die Mühen und das Risiko von rechtlichen Schritten auf sich zu nehmen. Ich habe in solchen Fällen freundlich nach einem Gutschein über einen geringeren Betrag gefragt, und meistens wurde der Bitte entsprochen.
Fraglich ist noch, ob der Verkäufer durch Klauseln in seinen AGBs wirksam verhindern kann, dass durch einen Kaufvertrag eine Lieferpflicht seinerseits entsteht, zB mit Hinweisen wie: nur solange Vorrat reicht etc.
Meiner Meinung nach kann er dadurch nur verhindern, dass er unbeabsichtigt ein bindendes Angebot abgibt. Bei einem Kaufvertrag ist aber gerade die Lieferung der Gitarre der Hauptpunkt. Er ist selber schuld, wenn er seinen Shop so gestaltet, dass er Verträge eingeht, die er nicht erfüllen kann.
Wenn noch jemand noch genaueres / alternatives / Auskunft über einen konkreten Fall anbieten kann: Nur zu!