x-Riff
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Ich denke doch.
Die Vereinbarung zwischen youtube und GEMA kann sich sowieso nur auf Künstler bzw. Werke beziehen, bei denen die GEMA über die Verwertungsrechte verfügt.
Wenn die GEMA also für die Verwertungsrechte, für die sie zuständig ist, in einem Rahmenvertrag mit einer Plattform dieser eine Veröffentlichungsmöglichkeit einräumt (möglicherweise mit einer pauschalen Gegenleistung), dann ist das doch rechtens, sofern die GEMA das Recht dazu hat (und ich denke, das hat sie).
Solche Rahmenverträge gibt es ja beispielsweise auch mit Kinder- und Jugendeinrichtungen. So ein Rahmenvertrag mit einer pauschalisierten Abgabe trägt ja nicht nur der Tatsache Rechnung, dass es hier um nichtkommerzielle Angebote geht, die zudem teilweise einen Bildungs- bzw. pädagogischen Sinn haben, sondern er erleichtert auch der GEMA die Abrechung bzw. enthebt sie der Pflicht der "Erbsenzählerei" bzw. einer aufwändigen Überprüfung. Das könnte durchaus der Hintergrund mit einer solchen Einigung mit Internet-Medien sein. Ohne Pauschalisierung müßte der Anbieter (=Plattform) die einzelnen Abspielungen der einzelnen Werke zählen und angeben - und die GEMA müßte in der Lage sein, das zumindest halbwegs glaubhaft zu überprüfen.
Ich will ja im Übrigen gar nicht in Abrede stellen, dass dieser Passus sich (auch) auf "cover" bezieht, ich denke nur, er ist auch anders deutbar, und zwar so, dass es Sinn machen würde.
x-Riff
Die Vereinbarung zwischen youtube und GEMA kann sich sowieso nur auf Künstler bzw. Werke beziehen, bei denen die GEMA über die Verwertungsrechte verfügt.
Wenn die GEMA also für die Verwertungsrechte, für die sie zuständig ist, in einem Rahmenvertrag mit einer Plattform dieser eine Veröffentlichungsmöglichkeit einräumt (möglicherweise mit einer pauschalen Gegenleistung), dann ist das doch rechtens, sofern die GEMA das Recht dazu hat (und ich denke, das hat sie).
Solche Rahmenverträge gibt es ja beispielsweise auch mit Kinder- und Jugendeinrichtungen. So ein Rahmenvertrag mit einer pauschalisierten Abgabe trägt ja nicht nur der Tatsache Rechnung, dass es hier um nichtkommerzielle Angebote geht, die zudem teilweise einen Bildungs- bzw. pädagogischen Sinn haben, sondern er erleichtert auch der GEMA die Abrechung bzw. enthebt sie der Pflicht der "Erbsenzählerei" bzw. einer aufwändigen Überprüfung. Das könnte durchaus der Hintergrund mit einer solchen Einigung mit Internet-Medien sein. Ohne Pauschalisierung müßte der Anbieter (=Plattform) die einzelnen Abspielungen der einzelnen Werke zählen und angeben - und die GEMA müßte in der Lage sein, das zumindest halbwegs glaubhaft zu überprüfen.
Ich will ja im Übrigen gar nicht in Abrede stellen, dass dieser Passus sich (auch) auf "cover" bezieht, ich denke nur, er ist auch anders deutbar, und zwar so, dass es Sinn machen würde.
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